{"status":"available","doknr":"OLD488017","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 190-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 190-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 26. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 1. November 2020 erweiterten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom \n24. September 2020 und vom 23. Oktober 2020 (jeweils 2 S 269/20). \n \nDer Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes \nRäumungsverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig (167 C 4723/19), in dem am 7. Februar \n2020 ein Versäumnisurteil erging. Nach Einspruch des Beschwerdeführers und mündlicher \nVerhandlung wurde das Versäumnisurteil durch Urteil vom 3. Juli 2020 aufrechterhalten. Un-\nter dem 6. August 2020 legte der Beschwerdeführer hiergegen „Berufung ein und beantragte \nzugleich die Zulassung der Berufung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Bei-\nordnung eines Rechtsanwalts (für die Unterschrift dieses Berufungsschreibens)“. Ferner stell-\nte er unter dem 2. September 2020 einen Antrag auf „Veranlassung der Wiedereinräumung \ndes Besitzes in seine Wohnung“. \n \nNach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wies das Landgericht Leipzig mit dem ange-\nfochtenen Beschluss vom 24. September 2020 den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Be-\nrufungsverfahren sowie den Antrag vom 2. September 2020 zurück. Die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe sei abzulehnen, weil der Beschwerdeführer die Auflagen des Gerichts vom \n11. August 2020 nicht erfüllt habe. Die Frage nach seinen Einkünften sei ungenügend beant-\nwortet worden und Belege fehlten. In der Sache bestehe keine hinreichende Aussicht auf Er-\nfolg. Es könne dahinstehen, ob das Versäumnisurteil selbst prozessual korrekt zustande ge-\nkommen sei. Da die Voraussetzungen für eine Räumung gegeben seien, sei das Versäumnis-\nurteil nicht aufzuheben, sondern auszusprechen, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten \nbleibe. Verfahrensfehler oder Rechtsverletzungen lägen beim Urteil vom 3. Juli 2020 nicht \nvor. Der Antrag vom 2. September 2020 sei mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen \ngewesen. Der Beschwerdeführer sei durch Sicherheitsleistung sowie die Regelungen über den \nVollstreckungsschutz geschützt. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2020 verwarf das Landgericht Leipzig \ndie Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Juli \n2020 als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt \neingelegt worden sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 \nAbs. 1 und 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie von Art. 6 Abs. 1, Art. 13 und 14 \nEMRK. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n3\nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes so-\nwie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention \nrügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits \nSächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-20 m.w.N.). \n \n2. Wird zu seinen Gunsten das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen \nMenschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte bezogen, ist die Verfassungsbe-\nschwerde jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \naus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. \nhierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich \nauf eine Aufzählung der vom Beschwerdeführer als verletzt angesehenen Grundrechte \nsowie auf allgemeine Erwägungen und Behauptungen, welche die Möglichkeit einer \nGrundrechtsverletzung nicht erkennen lassen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-190-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-190-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488017","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.771237+00:00"}}