{"status":"available","doknr":"OLD488016","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 182-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 182-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 14. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2020 und vom 23. Juli 2020 und das Schrei-\nben des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2020 (jeweils 5 K 3860/14). \n \nSoweit der Beschwerdebegründung und den übermittelten Anlagen entnommen werden kann, \nführte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Dresden einen Rechtsstreit gegen \ndie Technische Universität D. (künftig: Beklagte) wegen eines Exmatrikulationsbescheides. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 erklärten die Parteien den Rechtsstreit \nübereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte für diesen Fall Kostenübernahme zuge-\nsichert hatte. Durch Beschluss vom gleichen Tag wurde daraufhin das Verfahren eingestellt, \nwurden der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und wurde der Streitwert auf 5.000 \nEUR festgesetzt. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2019 setzte das Verwal-\ntungsgericht durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2019 die von der Beklag-\nten an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 638,54 EUR zuzüglich Zinsen fest. \n \nEine hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung wies das Verwaltungsgericht \nDresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. März 2020 zurück. Unter dem 22. März \n2020 – noch vor Zugang des angegriffenen Beschlusses – nahm der Beschwerdeführer seine \nErinnerung „wegen nicht mehr zumutbarer Verfahrensüberlänge bei Kostengeringfügigkeit“ \nzurück. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass die Rücknah-\nme nicht berücksichtigungsfähig und die Angelegenheit aus Sicht des Verwaltungsgerichts \nerledigt sei, begehrte er unter dem 8. April 2020 einen förmlichen Einstellungsbeschluss über \ndie Rücknahme der Erinnerung und ferner unter dem 24. April 2020 „beschleunigte Zeug-\nniserteilung“ i.S.d. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 706 Abs. 1 ZPO, dass der Beschluss vom \n19. März 2020 wirkungslos sei. Dies wurde unter Verweis auf fehlendes Rechtsschutzinteres-\nse abgelehnt. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2020 den \nRichter am Verwaltungsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsge-\nsuch wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2020 durch die 5. Kammer des \nVerwaltungsgerichts ohne den abgelehnten Richter verworfen. Mit Schreiben vom 15. Sep-\ntember 2020 lehnte der Beschwerdeführer nunmehr die drei an dieser Entscheidung mitwir-\nkenden Richter ebenso wegen Besorgnis der Befangenheit ab, woraufhin der zunächst abge-\nlehnte Richter mit Schreiben vom 17. September 2020 mitteilte, dass „in dem Verfahren \nnichts mehr zu veranlassen“ sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Justizgewährleistungsanspruchs „durch \ngewillkürte Rechtswegblockade“ und einen Verstoß „gegen das Verbot der Rechtsverweige-\nrung“ gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 38, 78 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 78 \nAbs. 1, Art. 36, 37 Abs. 2 SächsVerf. \n \n\n \n3\nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Die als verletzt gerügten Art. 1, 3, 36, 37 Abs. 2 SächsVerf gewähren keine im Rahmen \nder Verfassungsbeschwerde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähigen Grundrechte \n(vgl. – zu Art. 36 SächsVerf – SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-\n19; Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 75-IV-10; st. Rspr.). \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den aus § 27 Abs. 1, § 28 \nSächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen (hierzu näher SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19 m.w.N.) nicht genügt. \n \nDie Beschwerdebegründung erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen und in der Wie-\nderholung der bereits im fachgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten, indes \nvom Verwaltungsgericht nicht geteilten einfach-rechtlichen Ansicht des Beschwerdefüh-\nrers, dass der angegriffene Beschluss über die Kostenerinnerung vom 19. März 2020 in-\nfolge der – zeitlich erst später erklärten – Rücknahme des Rechtsbehelfs unwirksam sei \nund das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. \n \nDie Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird nicht hinreichend vorgetragen, so dass \ndie weiteren Zulässigkeitserfordernisse der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbe-\nschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) sowie der Rechtswegerschöpfung bzw. \nSubsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n4\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-182-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 706","ref_norm":"706","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-182-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488016","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.751615+00:00"}}