{"status":"available","doknr":"OLD488015","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 179-IV-20 (HS)/Vf. 180-IV-20 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 179-IV-20 (HS) \n 180-IV-20 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn B., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 11. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde sowie dem am 12. Oktober 2020 eingegangenen Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Mai 2020 und Verfügungen des Landgerichts vom \n4., 13. und 20. Mai 2020 (sämtlich 11 Ns 203 Js 34653/10) sowie die Beschlüsse des Ober-\nlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2020 (2 Ws 283/20) und 25. August 2020 (2 Ws 283/20, \n2 Ws 284/20), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. September \n2020 zugegangen. \n \nGegen den Beschwerdeführer und dessen Sohn (künftig: Mitangeklagter, beide zusammen als \nAngeklagte bezeichnet) wurde seit dem Jahr 2013 vor dem Amtsgericht Leipzig ein Strafver-\nfahren wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 \nAbs. 1 AO geführt. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 14. Juni 2018 (205 Ls 203 Js 34653/10 \n[2]) wurden die Angeklagten freigesprochen. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft \nBerufung ein. \n \nDas Landgericht Leipzig bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 7. März 2019 sowie \nzunächst fünf Fortsetzungstermine; dabei wurde das persönliche Erscheinen der Angeklagten \nangeordnet. Da der dem Beschwerdeführer bis dahin beigeordnete Pflichtverteidiger länger-\nfristig erkrankt war, beauftragte und bevollmächtigte der Beschwerdeführer unter dem \n15. Januar 2019 Rechtsanwalt B.K. mit der weiteren Verteidigung. Das Landgericht nahm \ndurch Verfügung vom 28. Februar 2019 die Beiordnung des ursprünglichen Pflichtverteidi-\ngers zurück und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.K. als neuen Pflichtverteidi-\nger bei. Zum Hauptverhandlungstermin am 7. März 2019 erschien dieser für den Beschwerde-\nführer, der Beschwerdeführer selbst aber nicht. Aus diesem Grund erließ das Landgericht \nLeipzig noch in der Sitzung gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl gemäß § 329 \nAbs. 3 i.V.m. § 230 Abs. 2 StPO, der bislang nicht vollstreckt wurde. Mit Beschluss des \nLandgerichts vom 29. April 2019 wurde das Verfahren gemäß § 205 StPO vorläufig einge-\nstellt. \n \nUnter dem 16. April 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der Bei-\nordnung des Rechtsanwalts B.K. aus wichtigem Grund und Beiordnung des Rechtsanwalts \nT.K. als neuen Verteidiger. Dies begründete er damit, dass sein Pflichtverteidiger ihn seit \nMonaten nicht über den Verfahrensstand informiert und beraten habe, im Verfahren untätig \ngeblieben sei, bereits mit Mandatsübernahme zum Abschluss einer über die Pflichtverteidi-\ngergebühren hinausgehenden Vergütungsregelung gedrängt und mangelnde Rechtskenntnisse \nhabe. Das Verhältnis zu ihm sei deswegen endgültig zerrüttet. Hinsichtlich der künftigen \nPflichtverteidigung sei aus Gründen der Prozessökonomie ein Anwalt am Gerichtsstandort \nvorzugswürdig; er habe sich deshalb mit Rechtsanwalt T.K. ins Benehmen gesetzt. Da dieser \n– entgegen der Erwartung des Beschwerdeführers – am 29. April 2020 die Übernahme des \n\n \n3\nMandats ablehnte, bat der Beschwerdeführer das Landgericht unter dem 30. April 2020 um \nFristverlängerung von 14 Tagen für die Benennung eines anderen Pflichtverteidigers seines \nVertrauens. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Mai 2020 wies das Landgericht – nach Einholung \neiner Stellungnahme des Pflichtverteidigers – den Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers \nzurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Gründe, die die Aufhebung der Beiordnung nach \n§ 143a StPO rechtfertigen könnten, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersicht-\nlich. Insbesondere bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauens-\nverhältnis endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidi-\ngung des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Eine freiwillig abgeschlossene Honorarver-\neinbarung rechtfertige den Widerruf ebenso wenig wie die behauptete Untätigkeit. Dass ein \nVerteidiger nicht den vom Angeklagten gewünschten Weg beschreite oder die von ihm erbe-\ntenen Anträge stelle bzw. Beschwerde einlege, begründe – auch vor dem Hintergrund einer in \nwesentlichen Zügen unveränderten, durch mehrere Beschwerden erfolglos angegriffenen \nSachlage – eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht. Die Beiordnung eines \nweiteren Verteidigers scheide aus. Die bisher bestehenden Verfahrensakten wiesen keinen \naußergewöhnlich großen Umfang auf. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass \neine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Vertei-\ndiger möglich erscheine. Den Antrag auf Fristverlängerung wies das Landgericht durch die \nangegriffene Verfügung ebenfalls vom 4. Mai 2020 zurück, weil die Bestellung eines neuen \nVerteidigers „derzeit nicht in Betracht“ komme. \n \nAm 12. Mai 2020 zeigte der Beschwerdeführer an, dass Rechtsanwalt S.K. für ihn als neuer \nPflichtverteidiger bestellt werden solle. Das Landgericht bat mit der angegriffenen Verfügung \nvom 13. Mai 2020 um Aufklärung, ob das Schreiben als Beschwerde/neuer Antrag oder als \nAnzeige eines neuen Wahlverteidigers gewertet werden soll. Mit der angefochtenen Verfü-\ngung vom 20. Mai 2020 vermerkte das Landgericht schließlich Rechtsanwalt S.K. als weite-\nren (Wahl-)Verteidiger des Beschwerdeführers. \n \nGegen den Beschluss und die Verfügung des Landgerichts vom 4. Mai 2020 legte der Be-\nschwerdeführer unter dem 16. Mai 2020 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 17. Juni \n2020 ergänzte. Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die Beschwerde durch den angegrif-\nfenen Beschluss vom 23. Juli 2020 „aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen \nnicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet. Zur Begrün-\ndung wurde ergänzend ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Verteidigung objek-\ntiv nicht mehr sachgerecht geführt werden könne. Rechtsanwalt B.K. sei nicht verpflichtet \ngewesen, sämtliche vom Beschwerdeführer gewünschten Anträge und Beschwerden an die \nzuständigen Gerichte weiterzuleiten oder alle Schriftsätze mit dem Beschwerdeführer abzu-\nstimmen. Zutreffend habe das Landgericht auch in dem Abschluss einer Vereinbarung zur \nZusatzvergütung keinen Anhaltspunkt für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder \neinen sonstigen Grund gesehen, welcher eine angemessene Verteidigung gefährdete. Schließ-\nlich könne dem Pflichtverteidiger keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Da ein Pflichtver-\nteidigerwechsel nicht in Betracht gekommen sei, sei der Vorsitzende auch nicht verpflichtet \n\n \n4\ngewesen, dem Beschwerdeführer die gewünschte Frist zur Benennung eines neuen Pflichtver-\nteidigers einzuräumen. \n \nDie hiergegen eingelegte Anhörungsrüge vom 17. August 2020 verwarf das Oberlandesge-\nricht durch den angefochtenen Beschluss vom 25. August 2020 als unbegründet. Ausweislich \nder Beschlussbegründung habe sich der Senat ausführlich mit dem entscheidungserheblichen \nVorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Schreiben des Beschwerdefüh-\nrers sei als sofortige Beschwerde i.S.d. § 143a Abs. 4 StPO auszulegen gewesen. Der Senat \nhabe auch über die (einfache) Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom \n4. Mai 2020 entschieden, auch wenn das Aktenzeichen dieses Verfahrens (2 Ws 284/20) ver-\nsehentlich nicht im Rubrum genannt worden sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 18 Abs. 1, Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 2, \n3 Satz 1 SächsVerf. Das Landgericht habe es unterlassen, spätestens zu Beginn der Hauptver-\nhandlung am 7. März 2019 die wirksame Bevollmächtigung des Pflichtverteidigers zu über-\nprüfen, worin richterliche Willkür und ein Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung \nzu sehen sei. Der Pflichtverteidiger sei in der Sitzung ohne wirksame Vertretungsvollmacht \ni.S.d. § 234 StPO aufgetreten; die am 15. Januar 2019 erteilte Vollmacht habe sich lediglich \nauf das Wahlverteidigermandat bezogen und sei mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger \nerloschen. Es lägen zudem wichtige Gründe für einen Widerruf der Bestellung des Pflichtver-\nteidigers vor, die das Landgericht und das Oberlandesgericht verkannt hätten. Der Beschwer-\ndeführer habe vorgetragen, dass der Pflichtverteidiger ihn nicht über den Verfahrensstand \nunterrichtet und nur ein einziges Mal die Verfahrensakten angefordert habe, sonst aber nichts \ngetan habe, den Fortgang des Verfahrens in irgendeiner Weise zu fördern. Außer einer einzi-\ngen Beschwerde sowie einem einzigen Befangenheitsantrag habe er keinerlei weitere \nRechtsmittel eingelegt, sondern sei untätig geblieben. Dies hätte von den Gerichten zur \nKenntnis genommen und in den Entscheidungen rechtlich gewürdigt werden müssen. In An-\nbetracht aller Vorkommnisse, die die Besorgnis eines tiefen gegenseitigen Misstrauens zwi-\nschen Beschwerdeführer und Pflichtverteidiger begründeten, hätte dem Antrag auf Entpflich-\ntung entsprochen werden müssen. Durch die angegriffenen Entscheidungen vom 4. Mai 2020 \nsei das Landgericht seiner Verantwortung für eine wirksame, sachgerechte und ordnungsge-\nmäße Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden. Die vorgelegten Beweise \nnicht zu sehen, stelle Willkür, eine Versagung des Rechtsschutzes, des rechtlichen Gehörs \nund eines fairen Verfahrens dar. Die Gerichte hätten keine verfahrenssichernden Aspekte oder \nanderen wichtigen Gründe vorgetragen, welche einer Entpflichtung entgegenstünden. Die \nVersagung eines – hilfsweise begehrten – zweiten Pflichtverteidigers unter Verweis auf einen \nüberschaubaren Aktenumfang sei willkürlich, weil das Gericht das Verfahren zunächst stets \nals umfangreich, komplex oder kompliziert bezeichnet habe. Dass das Landgericht den Be-\nschluss und die Verfügung vom 4. Mai 2020 nicht per E-Mail an den Beschwerdeführer, son-\ndern lediglich an den Pflichtverteidiger übersandt habe, sei – angesichts des dem Landgericht \nbekannten Umstands, dass der Pflichtverteidiger den Beschwerdeführer nicht mit gerichtli-\nchen Entscheidungen beliefere – willkürlich. Da er erst am 15. Mai 2020 Kenntnis hiervon \nerlangt habe, sei ihm das rechtliche Gehör vollständig vorenthalten worden, und sei er in der \nZwischenzeit an der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte gehindert gewesen. Im \n\n \n5\nVerfahren habe sich gezeigt, dass der verfahrensführende Richter dem Beschwerdeführer kei-\nnerlei Gehör und Glauben schenke, sondern sogar den Vortrag des Beschwerdeführers anhand \neigener Vermutungen und Unterstellungen ins Gegenteil verdrehe. Im Beschluss über die An-\nhörungsrüge hätte der Vortrag des Beschwerdeführers zur zwischenzeitlich gegen den \nPflichtverteidiger gestellten Strafanzeige berücksichtigt werden müssen. \n \nDer Beschwerdeführer beantragt zudem, ihm Rechtsanwalt S.K. mit sofortiger Wirkung als \nzweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Die Verfügungen des Landgerichts Leipzig vom 13. und 20. Mai 2020 sind jeweils kein \ntauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. \n2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seine Grundrechte \nverletzt, indem es unterlassen habe, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die wirk-\nsame Vertretungsvollmacht des Pflichtverteidigers zu überprüfen, ist nicht erkennbar, in-\nwiefern dies für den weiteren Verfahrensgang relevant gewesen sein könnte und insbe-\nsondere die angegriffenen Entscheidungen hierauf beruhen könnten. Das Verfahren war \nnach Durchführung des Hauptverhandlungstermins ausgesetzt und später vorläufig einge-\nstellt worden. \n3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Oberlandesgerichts vom 25. August 2020 wendet und die erneute Nichtbe-\nrücksichtigung seines Tatsachenvortrags rügt, fehlt der Verfassungsbeschwerde das \nRechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grund-\nrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom \n26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rpsr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfas-\nsungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechts-\nverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zu-\nsätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159-\nIV-15; st. Rspr.). \n\n \n6\n4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforde-\nrungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (hierzu eingehend SächsVerfGH, Beschluss \nvom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.], dem Beschwerde-\nführer bekannt) nicht genügt. \na) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffenen Entscheidungen \ndes Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Dresden nicht hinreichend auf-\ngezeigt. \n \naa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfah-\nrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit ent-\nscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar \n2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten \naber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen \noder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Ent-\nscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel \ndavon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur \nKenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann \nverletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Betei-\nligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung \nnicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-\nIV-18; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann ver-\nletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nbb) Besondere Umstände in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend \nvorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \nDie Behauptung fehlender Berücksichtigung und Würdigung des Sachvortrags zum \nwichtigen Grund für einen Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers ist bereits \nmit den angegriffenen Entscheidungen unvereinbar. Landgericht und Oberlandesge-\nricht greifen jeweils ausdrücklich die Argumente des Beschwerdeführers auf, eine \nendgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zeige sich bereits in der abge-\nschlossenen Honorarvereinbarung und der Untätigkeit des Pflichtverteidigers, folgen \ndiesen im Ergebnis aber nicht. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung nicht \nteilt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 130-IV-20 [HS]; Beschluss vom 14. Mai 2018 – Vf. 4-IV-\n18; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09). \nBesondere Umstände können sich ebenso wenig daraus ergeben, dass das Landgericht \nin einer – hier nicht angegriffenen – Entscheidung auf die „Beliebigkeit der Erklärun-\ngen“ des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Die Behauptung des Beschwerdefüh-\n\n \n7\nrers, hieraus ergebe sich, der verfahrensführende Richter schenke dem Beschwerde-\nführer auch hinsichtlich dessen Vortrages zum begehrten Pflichtverteidigerwechsel \nkeinerlei Gehör und Glauben, erfolgt „ins Blaue hinein“ und findet in den angegriffe-\nnen Entscheidungen keine Stütze. \ncc) Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Nichtbeachtung rechtlichen Gehörs \ndurch den Anhörungsrügenbeschluss geltend macht, weil das Oberlandesgericht nicht \nauf die zwischenzeitlich gegen den Pflichtverteidiger erstattete Strafanzeige eingegan-\ngen sei, setzt er sich nicht mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Anhö-\nrungsrüge auseinander. Dieser Rechtsbehelf dient lediglich der Überprüfung einer be-\nreits ergangenen gerichtlichen Entscheidung, nicht der Fortsetzung des Verfahrens; \nneuer Sachvortrag darf deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 27. November 2019 – 1 BvR 1716/19 – juris Rn. 7). \n \ndd) Dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst am 15. Mai 2020 Kenntnis von den Ent-\nscheidungen des Landgerichts vom 4. Mai 2020 erhalten hat, kann mangels Kausalität \nfür die Entscheidungen einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht \nbegründen. \n \nb) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht hinreichend dargelegt. \n \naa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein-\nfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler-\nhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar \nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach-\nfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-\nIV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerde-\nführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdi-\ngung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint \nund daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 \n– Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). \n \nbb) Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt nicht auf, inwiefern die angegriffenen Ent-\nscheidungen mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sein könnten. Eine hierfür erforderliche ein-\ngehende Auseinandersetzung mit der – einfach- und verfassungsrechtlichen – Rechts-\nlage ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr setzt der Beschwerde-\nführer lediglich seine eigene einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen der \nFachgerichte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Wechsel \ndes Pflichtverteidigers gemäß § 143a StPO als auch die Anforderungen an die Bestel-\nlung weiterer Pflichtverteidiger gemäß § 144 StPO. Es genügt in diesem Zusammen-\nhang auch nicht, auf eine angebliche Diskrepanz in den Äußerungen des Vorsitzenden \n\n \n8\nzur Komplexität des Verfahrens zu verweisen. Vielmehr hätte dargelegt werden müs-\nsen, dass das Gericht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten haben \nkönnte, der ihm zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO zu-\ngestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20 – juris Rn. 11). \n \nSchließlich wird nicht erörtert, warum ein – zumal entscheidungserheblicher – Will-\nkürverstoß darin liegen soll, dass das Landgericht den Beschluss und die Verfügung \nvom 4. Mai 2020 nicht (auch) per E-Mail an den Beschwerdeführer, sondern lediglich \nan den Pflichtverteidiger übersandt hat. \n \nc) Aus denselben Gründen ist die Möglichkeit der Verletzung der Rechtsweggarantie \n(Art. 38 Satz 1 SächsVerf) bzw. des Gebotes gerechter, fairer Verfahrensführung \n(Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) nicht hinreichend dargelegt. \n5. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Beiordnung des genannten Rechtsanwalts als \nweiteren Pflichtverteidiger ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig. \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-179-iv-20-hs-vf-180-iv-20-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143a","ref_norm":"143a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-179-iv-20-hs-vf-180-iv-20-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488015","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.724240+00:00"}}