{"status":"available","doknr":"OLD488014","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 176-I-20 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Organstreitverfahren \n \n \n \n \n1) des Abgeordneten André Barth und weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \nBernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, \n \n2) der Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages \n \n1. André Barth, \n2. Jörg Dornau, \n3. Carsten Hütter, \n4. Norbert Mayer, \n5. Roland Ulbrich, \n6. Alexander Wiesner \n- Antragsteller - \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker \n \n \ngegen \n \n1) den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses des 7. Sächsischen Landtages, Lars \nRohwer, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, \n \n \n \n \nVf. 176-I-20 (HS) \n \n \n \n \n \n \n\n \n2\n2) den 1. Untersuchungsausschuss des 7. Sächsischen Landtages, vertreten durch den Vor-\nsitzenden, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden \n- Antragsgegner - \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2): \nPETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER \n \n \n \n \n \nRechtsanwälte Steuerberater PartGmbB \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 3. Dezember 2020 \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag wird verworfen. \n \n \n \nG r ü n d e: \n \nI. \n \nDie Antragsteller zu 1) sind Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages und gehören der Frakti-\non der AfD an. Die Antragsteller zu 2) sind die auf Vorschlag der AfD-Fraktion gewählten \nMitglieder des 1. Untersuchungsausschusses des 7. Sächsischen Landtages. Mit ihrem am \n8. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen An-\ntrag im Organstreitverfahren wenden sich die Antragsteller gegen die vom Ausschussvorsit-\nzenden – dem Antragsgegner zu 1) – verwandte Formel bei der Belehrung von Auskunftsper-\nsonen im 1. Untersuchungsausschuss – dem Antragsgegner zu 2). \n \n1. Die Abgeordneten der Fraktion der AfD beantragten am 2. Oktober 2019 die Einsetzung \neines Untersuchungsausschusses zu dem Thema „Untersuchung in Betracht kommender Ein-\nflussnahmen oder pflichtwidriger Unterlassungen von Mitgliedern der Staatsregierung, insbe-\nsondere Ministerpräsident Michael Kretschmer, Innenstaatssekretär Prof. Dr. Günther Schnei-\nder, Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller sowie ihrer Fach-, Rechts- oder Dienstaufsicht \nunterliegender Behörden und von namentlich bisher nicht bekannten Bundes- und Landespoli-\ntikern und deren Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Kürzung der Landesliste der Alter-\nnative für Deutschland zur Landtagswahl am 1. September 2019 durch den Landeswahlaus-\n\n \n3\nschuss, die z.T. vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen bereits als ‚qualifiziert \nrechtswidrig‘ erkannt wurde (Verstrickungen der Staatsregierung in die ‚qualifiziert rechts-\nwidrige‘ Kürzung der AfD-Landesliste)“ (Drs. 7/81). In seiner 2. Sitzung am 30. Oktober \n2019 fasste der 7. Sächsische Landtag einen entsprechenden Beschluss (PlPr 7/2 S. 48), be-\nstimmte die Stärke des Untersuchungsausschusses auf 18 Mitglieder (PlPr 7/2 S. 50) und \nwählte in ihn sieben Abgeordnete der CDU-Fraktion, sechs Abgeordnete der AfD-Fraktion, \njeweils zwei Abgeordnete der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so-\nwie einen Abgeordneten der SPD-Fraktion (PlPr 7/2 S. 51 f.). Weiter wählte der Landtag in \ndieser Sitzung den Antragsgegner zu 1) zum Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses \n(PlPr 7/2 S. 53). \n \nDie §§ 13 ff. des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des \nSächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz – UAusschG) vom 12. Februar 1991 \n(SächsGVBl S. 29) regeln die Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse. § 18 UAus-\nschG betrifft die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bestimmt: \n \n„Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Straf-\nprozeßordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der \nZeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenan-\nklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.“ \n \nUnter dem 12. Dezember 2019 erstattete der Juristische Dienst des Sächsischen Landtages ein \nGutachten zu dem Thema „Vereidigung im Untersuchungsausschuss“. Darin heißt es, infolge \neiner Änderung des Strafgesetzbuches sei im Untersuchungsausschuss eine Strafbarkeit nur \nnoch wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) möglich, eine Strafbarkeit wegen Mein-\neides (§ 154 StGB) wegen der Sperrwirkung des § 162 Abs. 2 StGB dagegen ausgeschlossen. \nDie Frage, ob Untersuchungsausschüsse, deren Befugnis zur Vereidigung ausdrücklich in den \njeweiligen Untersuchungsausschussgesetzen geregelt sei, trotzdem weiter vereidigen dürften, \nwerde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es spreche Vieles dafür, \ndass der Ausschuss den Beschluss fasse, von einer Vereidigung abzusehen. Halte der Unter-\nsuchungsausschuss an der Vereidigung fest, sei wie in § 57 StPO vorgeschrieben zu belehren. \nDazu gehöre gemäß § 57 Satz 1 StPO auch die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen \neiner unrichtigen oder unvollständigen Aussage. Auf den Umstand der fehlenden Strafbarkeit \ndes Meineids vor dem Untersuchungsausschuss sei hinzuweisen. \n \nDie erste Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses fand am 23. Januar 2020 statt. In der Aus-\nschusssitzung vom 14. Mai 2020 lehnte die Ausschussmehrheit einen Antrag der Antragsteller \nzu 2) ab, dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, sich bei der Belehrung der Zeugen an \n§ 57 StPO zu orientieren. \n \nIn der Sitzung vom 25. Juni 2020 wurden die Sachverständigen Dr. T. und Prof. Dr. S.-B. vor \ndem 1. Untersuchungsausschuss vernommen. Der Antragsgegner zu 1) belehrte die Sachver-\nständigen wie folgt: \n \n\n \n4\n„Wer vor dem Untersuchungsausschuss vorsätzlich uneidlich falsch aussagt, wird im Regelfall mit \nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Sie können auf Ihre Aussage vereidigt wer-\nden, soweit nicht ein Vereidigungsverbot besteht. Ich weise Sie darauf hin, dass ein Meineid vor dem \nUntersuchungsausschuss nicht bestraft wird, der Eid Ihre Aussage aber in besonderem Maße bekräftigt. \nDie Bestrafung wegen uneidlicher Falschaussage wird davon nicht berührt.“ \n \nEine Vereidigung der Sachverständigen erfolgte nicht. \n \nAm 1. September 2020 richteten die Antragsteller ein Schreiben an den Antragsgegner zu 1), \nin dem sie diesen aufforderten, den Gebrauch des Teils der Belehrungsformel bezogen auf \nden Meineid künftig zu unterlassen. Ebenfalls zu unterlassen seien ähnliche Formulierungen, \ndie bei Zeugen oder Sachverständigen den Eindruck hervorzurufen geeignet seien, ein Mein-\neid vor dem Antragsgegner zu 2) könne nicht nach § 154 StGB als Meineid bestraft werden. \nInsoweit handele es sich um eine inhaltlich falsche und in der Strafprozessordnung nicht vor-\ngesehene Belehrungsformel, deren Verwendung die Rechte der Antragsteller aus Art. 54 \nAbs. 1, 3 und 4 SächsVerf verletze. Die Einschätzung des Juristischen Dienstes sei falsch und \njuristisch nicht vertretbar. \n \nIn der Ausschusssitzung vom 10. September 2020 wurde die Sachverständige P. unter Ver-\nwendung der oben genannten Belehrungsformel belehrt. Eine Vereidigung erfolgte wiederum \nnicht. \n \n2. Die Antragsteller beantragen festzustellen: \n \nDer Antragsgegner zu 1) verstößt dadurch gegen die Rechte der Antragsteller zu 1) \naus Art. 54 Abs. 1 SächsVerf sowie gegen die Rechte der Antragsteller zu 2) aus \nArt. 54 Abs. 3 und Abs. 4 SächsVerf, dass er bei der Belehrung von Auskunftsperso-\nnen über die Strafbarkeit von Falschaussagen vor dem Ausschuss eine Belehrungsfor-\nmel verwendet, die die Strafbarkeit der Auskunftspersonen wegen Meineides gemäß \n§ 154 StGB vereitelt. Das Verhalten des Antragsgegners zu 1) ist dem Antragsgegner \nzu 2) zuzurechnen. \n \nZur Begründung führen sie u.a. aus, aus dem Verfassungsgebot der Effektivität parlamentari-\nscher Untersuchungsverfahren werde von der weit überwiegenden Auffassung in Rechtspre-\nchung und Literatur abgeleitet, dass Untersuchungsausschüssen bei der Sachverhaltsaufklä-\nrung die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen mit der erhöhten Strafdrohung des \n§ 154 StGB als Mittel der Wahrheitsfindung grundsätzlich zur Verfügung stehen müsse, weil \ndie Vereidigung den legitimen und anerkannten Zweck verfolge, die Glaubhaftigkeit einer \nAussage zu steigern. Die Abschaffung der Vereidigungsmöglichkeit im Untersuchungsaus-\nschussgesetz des Bundes werde vor diesem Hintergrund mit beachtlichen Argumenten als \nverfassungswidrig angesehen. Umso mehr verbiete das Verfassungsgebot der Effektivität par-\nlamentarischer Untersuchungsverfahren eine Abschaffung der Vereidigung „durch die Hinter-\ntür“, wo die Vereidigungsmöglichkeit noch durch das jeweilige Untersuchungsausschussge-\nsetz vorgesehen sei, wie in § 18 UAusschG. Der Pflicht des Untersuchungsausschusses zur \n\n \n5\nwirksamen Durchführung des Untersuchungsauftrags entspreche ein inhaltsgleicher verfas-\nsungsrechtlicher Anspruch der Einsetzungsminderheit im Landtag sowie ihrer Vertreter im \nAusschuss. Deren Rechte aus Art. 54 SächsVerf auf effektive Durchführung des Untersu-\nchungsauftrags schlössen insbesondere das Recht ein, zur Aufklärung des Sachverhalts auch \ndie Vereidigung eines Zeugen zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedenfalls dann verletzt, \nwenn die Vereidigung eines Zeugen von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses beantragt \nund dieser Antrag vom Untersuchungsausschuss in nicht mehr vertretbarer Weise abgelehnt \nwerde. Diesen Anspruch verletze der Antragsgegner zu 1) durch den Gebrauch der falschen \nBelehrungsformel. Die Einsetzungsminderheit habe das Recht, Beweisanträge zu stellen und \ndurchzusetzen und dabei die gesetzlich durch das Untersuchungsausschussgesetz zur Verfü-\ngung gestellten Mittel zur Informationsgewinnung auszuschöpfen – einschließlich des grund-\nsätzlichen Rechts, Zeugen und Sachverständige vereidigen zu lassen, und zwar nicht nur zur \nbesonderen Bekräftigung der Aussage, sondern insbesondere auch unter Wahrung der erhöh-\nten Strafandrohung des § 154 StGB. Durch die falsche Belehrungsformel, nach der die eidli-\nche Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss nicht als Meineid nach § 154 StGB \nstrafbar sei, rufe der Antragsgegner zu 1) bei den dahingehend „belehrten“ Zeugen einen sog. \nunvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB hervor, der die erhöhte Strafbarkeit gemäß \n§ 154 StGB durch Wegfall der Schuld beseitige. Das Gutachten des Juristischen Dienstes des \nSächsischen Landtages habe sich einer ungewöhnlich oft rezipierten Einzelmeinung ange-\nschlossen, die weder mit der kompetenzrechtlichen Situation noch der Historie, der Intention \ndes Gesetzgebers, der Systematik oder auch nur mit dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 StGB \nvereinbar gewesen sei. Die Einsetzungsminderheit sei dieser Rechtsmeinung von Anfang an \nentgegengetreten. Die Vereidigung sei auch nicht durch fehlendes oder geringes Gebrauch-\nmachen in der rezenten Parlamentspraxis etwa gewohnheits-rechtlich unzulässig geworden. \nInzwischen habe sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 14. April 2020 (5 StR \n424/19 Rn. 7 ff.) veranlasst gesehen, die Rechtslage in einem obiter dictum klarzustellen. \nGleichwohl halte der Antragsgegner zu 1) an der nicht (jedenfalls jetzt eindeutig nicht mehr) \nvertretbaren Einschätzung des Juristischen Dienstes fest. \n \nDer Antragsgegner zu 1) werde vorsorglich verklagt, weil sein Verhalten recht offenkundig \ngesetzwidrig erscheine, so dass Zweifel an der Zurechenbarkeit seines Verhaltens an den An-\ntragsgegner zu 2) nicht auszuschließen seien. \n \n2. Einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfas-\nsungsgerichtshof durch Beschluss vom 5. November 2020 (Vf. 177-I-20 [e.A.]) abgelehnt. \n \n3. Der Antragsgegner zu 2) hält den Antrag für offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber für \nunbegründet. Die Auslegung der Antragsschrift ergebe, dass ein kontradiktorisches Verfahren \nallein gegen den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vorliege. Dieser sei kein taugli-\ncher Antragsgegner im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf, § 17 SächsVerfGHG. Er \nwerde weder durch die Sächsische Verfassung noch durch die Geschäftsordnung des Sächsi-\nschen Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet. Überdies fehle den Antragstellern die An-\ntragsbefugnis. Diese setze voraus, dass die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener, \ndurch die Landesverfassung übertragener Rechte geltend gemacht werden könne. Daran fehle \n\n \n6\nes, wenn – wie hier – lediglich die Verfahrensgestaltung bei Beweisaufnahmen in Rede stehe. \nDie Antragsteller monierten nicht den grundsätzlichen Umgang mit bestimmten Beweisanträ-\ngen, sondern fokussierten sich lediglich auf die Modalitäten des Vollzugs bereits ergangener \nBeweisbeschlüsse. Die Effektivität der Durchführung eines parlamentarischen Untersu-\nchungsverfahrens sei als Recht der Ausschussminderheit verfassungsrechtlich verbürgt; es \nbedeute indes nicht, dass alle Verfahrensfragen bei der Beweisaufnahme Bestandteil dieses \nVerfassungsgebots wären. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens, das die Verletzung von \nMinderheitsrechten aus Art. 54 Abs. 1 bzw. Abs. 3 und 4 SächsVerf behaupte, sei nur eine \neingeschränkte verfassungsgerichtliche Missbrauchs- und Willkürkontrolle durch die Judika-\ntive zulässig. Diese Missbrauchs- und Willkürgrenze werde durch die monierte Formulierung \nder Belehrungsformel nicht überschritten. \n \nDer Antrag sei jedenfalls unbegründet. Seit dem Inkrafttreten von § 162 Abs. 2 StGB sei die \nNichtstrafbarkeit eines Zeugen wegen eines Meineides vor einem Untersuchungsausschuss \neindeutig geregelt. Die Straflosigkeit des Meineids dürfte mittlerweile die ganz überwiegende \nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur darstellen. Der Vorsitzende des 1. Untersu-\nchungsausschusses verwende daher keine fehlerhafte Belehrungsformel. Nach § 13 Abs. 6 \nUAusschG i.V.m. § 57 StPO sei der Ausschussvorsitzende gehalten, Zeugen und Sachver-\nständige vor der Vernehmung u.a. über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder un-\nvollständigen Aussage zu belehren. Dies schließe – entgegen den Antragstellern – die straf-\nrechtlichen Folgen eines Meineids mit ein. Wenn der Ausschussvorsitzende schlicht die ge-\nsetzlichen Vorgaben vollziehe, könnten die Antragssteller nicht in ihren Minderheitsrechten \nauf effektive Durchführung des Untersuchungsauftrags verletzt sein. Das Abstellen des Aus-\nschussvorsitzenden auf eine Mehrheitsmeinung in Rechtsprechung und Literatur, gestützt \ndurch den Juristischen Dienst des Sächsischen Landtages, könne nicht als willkürlich oder als \ndurch sachfremde Erwägungen getragene Verfahrenshandlung qualifiziert werden. \n \n4. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Sächsischen Landtag und der Sächsischen Staatsregie-\nrung gemäß § 19 Abs. 2 SächsVerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gege-\nben. \n \n \nII. \n \n1. Es kann offen bleiben, ob der Antrag insgesamt zulässig ist. \n \na) Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf \neröffnet. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt \nvor. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und Pflichten aus ihrem \nwechselseitigen Verfassungsrechtsverhältnis in einem konkreten Anwendungsfall, aus \ndessen Anlass über die Auslegung von Art. 54 SächsVerf zu entscheiden ist (vgl. \nSächsVerfGHG, Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07). \n \n\n \n7\nDem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten in diesem Zusammenhang unterschied-\nlicher Auffassung über die Auslegung einfachen Rechts sind. Soweit die Antragsteller \ndie vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel für inhaltlich falsch und in \nder Strafprozessordnung nicht vorgesehen halten, rügen sie zwar (auch) einen Verstoß \ngegen Bestimmungen des einfachen Bundesrechts. Der Verfassungsgerichtshof ist von \nVerfassungs wegen grundsätzlich gehindert, im Rahmen des Organstreitverfahrens die \nAnwendung und Einhaltung von Vorschriften des einfachen Gesetzesrechts nachzu-\nprüfen. Vielmehr entscheidet er im Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf al-\nlein über die „Auslegung dieser Verfassung“. Prüfungsmaßstab des Verfassungsge-\nrichtshofes ist damit ausschließlich die Auslegung und Anwendung spezifischen Ver-\nfassungsrechts (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 29. April 2009 – Vf. 41-I-08). Dabei ist \neiner verfassungsgerichtlichen Überprüfung aber auch die Auslegung und Anwendung \neinfach-gesetzlicher Normen zugänglich, soweit diese Grundsätze der Verfassung \nwiedergeben und konkretisieren. Dasselbe gilt, soweit diese Normen den Schutz ver-\nfassungsmäßig garantierter Rechte absichern (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober \n2002 – 11/02 – juris Rn. 97; vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 – \nVf. 154-I-07). \n \nb) Antragsteller und Antragsgegner sind im Organstreitverfahren im Sinne des § 17 \nSächsVerfGHG beteiligtenfähig. Nach dieser Bestimmung können auch Teile der dort \nbenannten Verfassungsorgane Antragsteller im Organstreit sein, wenn sie in der Ver-\nfassung des Freistaates Sachsen oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der \nStaatsregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. \n \naa) Die Antragsteller zu 1) sind als Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 54 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, BVerfGE 143, 101 [124 f.]; Beschluss \nvom 15. Juni 2005, BVerfGE 113, 113 [120]; Urteil vom 8. April 2002, BVerfGE \n105, 197 [220]; Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [124] zu Art. 44 GG). \nDie Antragsteller zu 2) repräsentieren die Einsetzungsminderheit im Untersu-\nchungsausschuss und sind als qualifizierte Minderheit von mindestens einem Fünf-\ntel der Ausschussmitglieder in Art. 54 Abs. 3 SächsVerf ebenfalls mit eigenen \nRechten ausgestattet (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-\n08; Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78 [107] zu Art. 44 Abs. 1 \nSatz 1 GG). \n \nbb) Der Antragsgegner zu 2) ist ein gemäß Art. 54 SächsVerf mit eigenen Rechten \nausgestattetes Hilfsorgan des Sächsischen Landtages und daher grundsätzlich be-\nteiligtenfähig (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08). Der \nAntragsgegner zu 1) ist als Vorsitzender eines parlamentarischen Untersuchungs-\nausschusses in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GOLT) \n7. Wahlperiode vom 1. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1515) mit eigenen Rechten \nausgestattet und kann daher auch nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf Beteiligter \n\n \n8\nin einem Organstreitverfahren sein (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 \n– 11/02 – juris Rn. 66 ff.; Glauben in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentari-\nschen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl., § 28 Rn. 37; offen \ngelassen von LVerfG M-V, Urteil vom 25. Februar 2016 – LVerfG 9/15 – juris \nRn. 41). In § 31 GOLT werden die Ausschussvorsitzenden allgemein mit eigenen \nZuständigkeiten ausgestattet. Zu den Ausschussvorsitzenden im Sinne dieser Be-\nstimmung gehört auch der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses (vgl. hier-\nzu eingehend StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 – juris Rn. 66 ff.). \nDessen Kompetenzen werden zwar auch im Untersuchungsausschussgesetz gere-\ngelt, etwa was die Einberufung von Sitzungen (§ 6a UAusschG) oder die Ord-\nnungsgewalt in der Sitzung anbelangt (§ 11 UAusschG). Indes findet sich im Un-\ntersuchungsausschussgesetz keine umfassende, die Bestimmungen des § 31 GOLT \nvollständig verdrängende Regelung der Aufgaben und Befugnisse der Vorsitzen-\nden von Untersuchungsausschüssen (vgl. StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 \n– 11/02 – juris Rn.72). \n \nc) Richtiger Antragsgegner ist nach dem Antragsvorbringen hingegen nur der Antrags-\ngegner zu 1). \n \naa) Gemäß § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antrag-\nsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maß-\nnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung \nübertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der \nBegriff der Maßnahme ist weit auszulegen; von ihm sind neben Rechtsakten auch \nRealakte erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 \n[139]). Als Maßnahme kommt folglich jedes rechtserhebliche Verhalten des An-\ntragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu \nbeeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 [139]; \nUrteil vom 4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [317]). \n \nGegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, \nwer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich \nverantworten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, BVerfGE \n143, 101 [131]; Urteil vom 19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 [140]; Urteil vom \n4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [322]; Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 \n[126]). Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, dass der Antragsgegner die \nVerantwortung für die Maßnahme oder Unterlassung trägt (BVerfG, Urteil vom \n19. Mai 2015, BVerfGE 140, 115 [140]). \n \nbb) Nach diesem Maßstab ist nicht dargetan, dass eine Verletzung oder unmittelbare \nGefährdung von Rechten oder Pflichten der Antragsteller durch ein Verhalten des \nAntragsgegners zu 2) zumindest möglich erscheint. Die Antragsteller behaupten, \ndass der Antragsgegner zu 1) sie durch die von ihm bei der Belehrung von Aus-\nkunftspersonen verwandte Formel in ihren verfassungsmäßigen Minderheitsrech-\n\n \n9\nten verletzt. Zu verantworten hat nach dem Antragsvorbringen die Belehrungsfor-\nmel allein der Antragsgegner zu 1) und nicht (auch) der Antragsgegner zu 2) in-\nnerhalb des von ihm selbständig wahrzunehmenden Untersuchungsauftrags (vgl. \nhierzu SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08; Urteil vom \n20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; Beschluss vom 18. April \n2002 – Vf. 16-I-02; vgl. zum Abgrenzungskriterium, wer von mehreren Beteilig-\nten die rechtliche Verantwortung trägt, auch LVerfG M-V, Urteil vom 25. Februar \n2016 – LVerfG 9/15 – juris Rn. 44 f.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, \n3. Aufl., § 7 Rn. 36). \n \nZwar wird das Untersuchungsverfahren von dem Grundsatz geprägt, dass es durch \nBeschlüsse des (gesamten) Ausschusses bestimmt wird und der Vorsitzende um-\nfassend an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden ist (vgl. Brocker in: Glau-\nben/ders., Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und \nLändern, 2. Aufl., § 13 Rn. 1). Innerhalb der Grenzen, die der Ausschuss gegebe-\nnenfalls im Einzelfall ausdrücklich beschlossen hat, ist der Vorsitzende hingegen \nfrei (Brocker, a.a.O. Rn. 4; vgl. hierzu auf Bundesebene auch § 6 Abs. 2 PUAG). \nVor diesem Hintergrund ist die Belehrung von Zeugen und Sachverständigen al-\nlein Aufgabe des Antragsgegners zu 1), zu dessen Aufgaben u.a. die Sitzungslei-\ntung zählt (vgl. § 31 Abs. 1 GOLT sowie § 13 Abs. 6 UAusschG i.V.m. § 238 \nAbs. 1 StPO; vgl. auf Bundesebene die ausdrückliche Regelung in § 24 Abs. 3 \nPUAG). Dass der Vorsitzende – der Antragsgegner zu 1) – hier die Belehrung in \nAusführung eines zuvor gefassten Beschlusses der Ausschussmehrheit durchführt \n(vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. \n19-I-07 [e.A.]), so dass sein Verhalten dem Ausschuss – dem Antragsgegner zu 2) \n– zuzurechnen ist, wird von den Antragstellern nicht dargelegt. Allein der von den \nAntragstellern vorgebrachte Umstand, dass es der Antragsgegner zu 2) in der Aus-\nschusssitzung vom 14. Mai 2020 abgelehnt hat, dem Antragsgegner zu 1) aufzu-\ngeben, sich bei der Belehrung der Zeugen an § 57 StPO zu orientieren, reicht in-\nsoweit nicht aus (vgl. hierzu auch StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 \n– juris Rn. 76). \n \nd) Eine Antragsbefugnis der Antragsteller scheidet von vorherein aus, soweit sie eine \nVerletzung von Art. 54 Abs. 4 SächsVerf behaupten. Denn die von ihnen beanstandete \nFormel bei der Belehrung von Zeugen oder Sachverständigen durch den Antragsgeg-\nner zu 1) hat nach keiner denkbaren Betrachtungsweise etwas mit der in Art. 54 Abs. 4 \nSächsVerf geregelten Vorlage von Akten und Erteilung von Aussagegenehmigungen \ndurch die Staatsregierung zu tun. Ohnehin begründet Art. 54 Abs. 4 SächsVerf Rechte \nnicht gegenüber einem Untersuchungsausschuss oder dessen Vorsitzenden, sondern \nnur gegenüber der Staatsregierung (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 – \nVf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; vgl. hierzu auch Urteil vom 29. August 2008 – \nVf. 154-I-07). \n \n\n \n10\n2. Die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen kann dahinstehen, weil dieser jedenfalls offen-\nsichtlich unbegründet ist. Denn die Antragsteller werden durch die vom Antragsgegner \nzu 1) verwandte Belehrungsformel offensichtlich nicht in ihren Rechten aus Art. 54 Abs. 1 \nund 3 SächsVerf verletzt oder unmittelbar gefährdet. \n \na) Art. 54 Abs. 3 SächsVerf statuiert für das Verfahren der Beweiserhebung vor einem \nnach Art. 54 Abs. 1 SächsVerf eingesetzten Untersuchungsausschuss die Pflicht zur \nErhebung von Beweisen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder des Untersu-\nchungsausschusses beantragt wird. Damit verbürgt die Verfassung des Freistaates \nSachsen zugunsten dieser qualifizierten beweisantragsberechtigten Minderheit ein ei-\ngenständiges Beweiserhebungs- und -erzwingungsrecht. Dieses Minderheitsrecht dient \nim Kern der Gewährleistung effektiver parlamentarischer Kontrolle (SächsVerfGH, \nUrteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]) und ergänzt die in \nArt. 54 Abs. 1 SächsVerf verankerten Rechte. Beweisanträgen der qualifizierten Min-\nderheit im Sinne von Art. 54 Abs. 3 SächsVerf ist danach grundsätzlich Folge zu leis-\nten; ein beantragter Beweisbeschluss muss erlassen werden, wenn er sich im Rahmen \ndes festgelegten Untersuchungsauftrags hält und das Antragsrecht nicht sachwidrig \noder missbräuchlich ausgeübt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. \n18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 8. April 2002, \nBVerfGE 105, 197 [225]). \n \nDarüber hinaus verpflichtet Art. 54 Abs. 3 SächsVerf den Untersuchungsausschuss im \nGrundsatz, den auf einem Minderheitsantrag beruhenden Beweisbeschluss zu vollzie-\nhen, um dadurch sicherzustellen, dass der Untersuchungsauftrag effektiv verwirklicht \nwerden kann (SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08; Urteil vom \n20. April 2007 – Vf. 18-I-07 [HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]). Zwar liegt die Verfahrensherr-\nschaft im Untersuchungsausschuss und damit insbesondere die Entscheidung über die \nReihenfolge der Beweiserhebung und die Zweckmäßigkeit von Terminierungen \ngrundsätzlich in der Hand der Ausschussmehrheit. Auch das Wie der Anhörung einer \nPerson unterliegt der Verfahrensautonomie der Ausschussmehrheit (vgl. BVerfG, Ur-\nteil vom 8. April 2002, BVerfGE 105, 197 [226 f.]). Indes ist die Verfahrensherrschaft \nder Ausschussmehrheit durch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemesse-\nne Beteiligung begrenzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002, BVerfGE 105, 197 \n[226]). Die Verwirklichung des mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses \nverfolgten Aufklärungsziels darf nicht durch eine die qualifizierte Minderheit behin-\ndernde Verfahrensgestaltung in Gefahr geraten. Deshalb muss die Minderheit – inner-\nhalb des im Ausgangspunkt am Mehrheitsprinzip orientierten Verfahrensrechts – nicht \nnur über den Umfang, sondern auch über sonstige Umstände der Beweiserhebung zu-\nmindest insoweit in effektiver Weise mitbestimmen können, als das Verfahren auf die \ninhaltliche Erfüllung des Untersuchungsauftrags ausstrahlen kann (SächsVerfGH, Ur-\nteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08; Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 \n[HS]/Vf. 19-I-07 [e.A.]; Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 86-I-03). \n \n\n \n11\nDa dem Untersuchungsausschuss bei der Entscheidung über Art und Umfang der Be-\nweiserhebung ein Wertungsspielraum zusteht, der lediglich eingeschränkter gerichtli-\ncher Kontrolle unterliegt (SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07 \nm.w.N.), überprüft der Verfassungsgerichtshof bei Streitigkeiten über die Art und \nWeise der Beweiserhebung lediglich, ob sich anhand der konkreten Umstände des \nEinzelfalls die von der Ausschussminderheit beantragte Verfahrensweise aufdrängt \n(vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 – 19-VIa-06 – juris Rn. 37, \n43) bzw. ob die Begründung für die Ablehnung einer von der Ausschussminderheit \ngewünschten Beweiserhebung durch die Ausschussmehrheit nicht mehr nachvollzieh-\nbar oder vertretbar ist, sondern auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. StGH BW, \nUrteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 – juris Rn. 91; vgl. auch HessStGH, Urteil vom \n9. Dezember 1998 – P.St. 1297 – juris Rn. 32; ebenso Brocker in: Glauben/ders., Das \nRecht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 2. Aufl., § 27 Rn. 8 ff.; Bro-\ncker in: Morlok/Schließky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 31 Rn. 43 ff.; Bro-\ncker in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 44. Ed., Art. 44 Rn. 67; Brocker, NVwZ \n2015, 410 [411]). \n \nb) Hieran gemessen scheidet eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des Beweis-\nerhebungs- und -erzwingungsrechts der Antragsteller aus Art. 54 Abs. 1 und 3 Sächs-\nVerf durch die vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel offensichtlich \naus. \n \naa) Gemäß § 13 Abs. 6 UAusschG gelten für die Beweisaufnahme vor einem Untersu-\nchungsausschuss die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend, soweit sich \naus dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt (vgl. hierzu auch Be-\nschlussempfehlung und Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses, Drs. 1/67). \nDiese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale \nSachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch be-\nfugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, \nBVerfGE 143, 101 [133f.]; Beschluss vom 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78 [115]; Ur-\nteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100 [133] zu Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG). Die \nBestimmungen der Strafprozessordnung geben einem Untersuchungsausschuss \nZwangsmittel zur Beschaffung von Beweismitteln an die Hand, stellen den Informati-\nonsverschaffungsanspruch aber auch unter rechtsstaatliche Vorgaben (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78 [115]; vgl. auch Morlok in: Dreier, \nGG, 3. Aufl., Art. 44 Rn. 47). \nDie Möglichkeit der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist in § 18 Satz 1 \nUAusschG ausdrücklich vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung \ndes Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersu-\nchungsausschussgesetz – PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wurde über-\nwiegend die Auffassung vertreten, aus dem Verfassungsgebot der Effektivität parla-\nmentarischer Untersuchungsverfahren folge, dass Untersuchungsausschüsse bei der \nSachverhaltsaufklärung grundsätzlich auch zur Abnahme des Eides als Mittel der \n\n \n12\nWahrheitsfindung befugt sind (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE \n67, 100 [131]; HessStGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – P.St. 1297 – juris Rn. 32; \nWiefelspütz, ZRP 2002, 14 [15f.], ders., Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, \nS. 263 ff. m.w.N.; a.A. demgegenüber etwa Güther/Seiler, NStZ 1993, 305; Hamm, \nZRP 2002, 11). Auch der Einsetzungsminderheit wurde das Recht zuerkannt, zur Auf-\nklärung des Sachverhalts die Vereidigung eines Zeugen zu verlangen (HessStGH, Ur-\nteil vom 9. Dezember 1998 – P.St. 1297 – juris Rn. 32). \nDas am 26. Juni 2001 in Kraft getretene Untersuchungsausschussgesetz des Bundes \nverzichtete indes auf eine Regelung zur Vereidigung von Zeugen und Sachverständi-\ngen; begründet wurde dies sowohl mit der ständigen Praxis der Untersuchungsaus-\nschüsse und der Praxis der Strafgerichte, zunehmend von Vereidigungen abzusehen \n(vgl. BT-Drs. 14/5790, S. 19; hierzu eingehend Wiefelspütz, Das Untersuchungsaus-\nschussgesetz, 2003, S. 267 ff.; ders., ZRP 2002, 14 [16 f.]). Mit der Verabschiedung \ndes Untersuchungsausschussgesetzes des Bundes wurde zugleich dem § 153 StGB ein \nneuer Absatz 2 angefügt, wonach „einer der in Absatz 1 genannten Stelle (…) ein Un-\ntersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes \ngleich“ steht. Nach der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Strafvorschrift \nüber die falsche uneidliche Aussage erforderlich, weil im Untersuchungsausschussge-\nsetz des Bundes auf eine Bestimmung über die mögliche Vereidigung eines Zeugen \ndurch den Untersuchungsausschuss verzichtet worden ist (vgl. BT-Drs. 14/5790, \nS. 21). Im Zuge einer Gesetzesnovelle wurde im Jahr 2008 die Vorschrift des § 153 \nAbs. 2 StGB gestrichen und – ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. \n16/3439, S. 8) – der bisherige Regelungsgehalt in § 162 Abs. 2 StGB übernommen. \nDort heißt es nun, dass „die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneid-\nliche Aussagen beziehen, (…) auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungs-\nausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden“ \nsind. \nAuch nach diesen Änderungen des Bundesrechts wird den Untersuchungsausschüssen \nder Landesparlamente weiterhin die Befugnis zur Eidesabnahme zugesprochen (vgl. \netwa VG Hannover, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 18 A 1169/02 – juris Rn. 61; VG \nBerlin, Urteil vom 11. Juni 2003 – 2 A 36.02 – juris 62; Brocker in: Glauben/ders., \nDas Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 2. Aufl., § 24 Rn. 3 ff.; \nBrocker, JZ 2011, 716 [718f.]; Brocker, DVBl. 2012, 175f.; Wiefelspütz, KritV 2003, \n376 [384]; Wiefelspütz, ZRP 2002, 14 [17]; a.A. demgegenüber: HessStGH, Urteil \nvom 16. November 2011 – P.St. 2323 – juris Rn. 250 ff.). Allerdings wird – auch in \nFällen, in denen Landesrecht die Befugnis zur Vereidigung ausdrücklich vorsieht – \naufgrund des Wortlauts des § 162 Abs. 2 StGB sowie des strafrechtlichen Be-\nstimmtheitsgebotes und Analogieverbotes eine Strafbarkeit nach § 154 StGB wegen \nMeineides vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss überwiegend ausge-\nschlossen (HessStGH, Urteil vom 16. November 2011 – P.St. 2323 – juris Rn. 250 ff.; \nBrocker, JZ 2011, 716 [721]; Müller in: MüKo, StGB, 3. Aufl, § 162 Rn. 10; Fischer, \nStGB, 66. Aufl., § 162 Rn. 7; ebenso bereits zu § 153 Abs. 2 StGB: Hamm, ZRP 2002, \n\n \n13\n11 [13]; Groß, ZRP 2002, 91 [92]; OLG Celle, Urteil vom 4. November 2003 – 22 Ss \n142/03 – juris Rn. 31 ff.; a.A. ebenfalls noch zu § 153 Abs. 2 StGB: VG Hannover Be-\nschluss vom 4. Juli 2006 – 18 A 1169/02 – juris Rn. 60 ff.; Wiefelspütz, KritV 2003, \n376 [384]; offen gelassen: VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 – 2 A 36.02 – juris \nRn. 62). \nbb) Die Antragsteller werden durch den Hinweis des Antragsgegners zu 1) in der von ihm \nverwandten Belehrungsformel auf die strafrechtlichen Konsequenzen eines etwaigen \nMeineides offensichtlich nicht in ihren Rechten aus Art. 54 Abs. 1 und 3 SächsVerf \nverletzt oder unmittelbar gefährdet. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennen die \nAntragsteller den Spielraum, der dem Antragsgegner zu 1) wie auch der Ausschuss-\nmehrheit bei der Gestaltung des Untersuchungsverfahrens zukommt, und den damit \nkorrespondierenden verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstab. Mit ihrer Rüge, auf-\ngrund § 18 Abs. 1 UAusschG sei eine Bestrafung wegen Meineides weiterhin möglich \nund daher die vom Antragsgegner zu 1) verwandte Belehrungsformel unzutreffend, \nwenden sich die Antragsteller nicht dagegen, dass durch den Ausschussvorsitzenden \ndie Erhebung bestimmter Beweise verweigert wird. Gegenstand des Organstreitverfah-\nrens ist noch nicht einmal die Durchführung der Beweiserhebung in bestimmter Art \nund Weise, sondern allein die Frage der Belehrung von Zeugen und Sachverständigen \nvor ihrer Aussage. Schon wie ein Beweisantrag vollzogen wird, unterliegt jedoch – \nwie bereits dargelegt – grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Ausschussmehr-\nheit. Hierbei beschränkt sich die Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof darauf, \nob die Grenzen beachtet worden sind, die das Minderheitsrecht der Gestaltung des \nVerfahrens durch die Ausschussmehrheit oder den Ausschussvorsitzenden zieht. Kein \nanderer Kontrollmaßstab ergibt sich aus der Rechtsprechung des Hessischen Staatsge-\nrichtshofs zum Recht der Ausschussminderheit auf Vereidigung eines Zeugen vor ei-\nnem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Urteil vom 9. Dezember 1998 – \nP.St. 1297 – juris, zu § 59 StPO a.F.), auf die sich die Antragsteller maßgeblich beru-\nfen; abgesehen davon, dass der Hessische Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung in-\nzwischen wieder aufgegeben hat (Urteil vom 16. November 2011 – P.St. 2323 – juris), \ngeht es vorliegend auch nicht um die Frage der Vereidigung eines Zeugen oder Sach-\nverständigen, sondern um deren Belehrung. \nFür die Belehrung von Zeugen und Sachverständigen gilt im Strafverfahren gemäß der \nRegelung in § 57 Satz 1 und 2 StPO (i.V.m. § 72 StPO), dass diese eine Ermahnung \nzur Wahrheit, die Belehrung über die Möglichkeit der Vereidigung und den Hinweis \nauf die strafrechtlichen Folgen nach §§ 153, 154, 161 StGB und ggf. auch nach \n§§ 257, 258 StGB umfasst (Huber in: BeckOK StPO, 37. Ed., § 57 Rn. 1; Bader in: \nKarlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 57 Rn. 4). Die Form des \nHinweises \nund \nder \nBelehrung \nsteht \nim \nrichterlichen \nErmessen \n(Meyer-\nGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 57 Rn. 3). Bei § 57 StPO handelt es sich nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – anders als bei den Vorschriften \nüber die Vereidigung eines Zeugen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember \n2008 – 3 StR 429/08 – juris; Beschluss vom 16. November 2005, BGHSt 50, 282 \n\n \n14\n[284] m.w.N.) – nur um eine im Interesse des Zeugen erlassene Ordnungsvorschrift \n(vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 3 StR 427/01 – juris Rn. 4). \nVor diesem Hintergrund ist – auch mit Blick auf die Besonderheiten des parlamentari-\nschen Untersuchungsverfahrens im Vergleich zum Strafprozess (vgl. hierzu etwa \nBayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 – Vf. 19-VIa-06 – juris Rn. 40 f.) – \nvon vornherein ausgeschlossen, dass durch die vom Antragsgegner zu 1) verwandte \nBelehrungsformel das durch Art. 54 Abs. 1 und 3 SächsVerf gewährleistete Recht der \nAntragsteller auf angemessene Beteiligung an der Sachaufklärung verletzt wird. Die \nsprachliche Ausgestaltung der Belehrung durch den Antragsgegner zu 1), die in sei-\nnem Ermessen als Ausschussvorsitzenden liegt, ist nachvollziehbar und beruht nicht \nauf sachfremden Erwägungen. Sie erfüllt die Anforderungen des § 57 Satz 1 und 2 \nStPO (i.V.m. § 72 StPO) an eine Belehrung von Zeugen bzw. Sachverständigen. So-\nweit in der Belehrung darauf hingewiesen wird, dass „ein Meineid vor dem Untersu-\nchungsausschuss nicht bestraft wird“, basiert dies nicht allein auf dem Ergebnis des \nGutachtens des Juristischen Dienstes des Landtages vom 12. Dezember 2019, das sich \neingehend mit der Rechtslage befasst hat, sondern entspricht auch der – wie dargelegt \n– in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung, wonach § 162 Abs. 2 \nStGB eine Sperrwirkung gegen eine Strafbarkeit wegen Meineides vor Untersu-\nchungsausschüssen entfaltet. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in \ndem vorliegenden Organstreit zu klären, ob diese Auffassung zutreffend ist oder nicht. \nDenn selbst wenn – wie von den Antragstellern behauptet – der Antragsgegner zu 1) \nvon einem unzutreffenden Normverständnis des § 162 Abs. 2 StGB ausgegangen sein \nsollte, ist nicht erkennbar, dass dessen Rechtsauffassung nicht mit zumindest beachtli-\nchen Gründen frei von objektiver Willkür vertretbar ist, und damit erst recht nicht die \nAnnahme begründet, dass das Verhalten des Antragsgegners zu 1) auf sachfremden \nErwägungen beruht. Zu keiner anderen Beurteilung führt die von den Antragstellern \nherangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2020. Darin wird \nzwar ausgeführt, dass die Vorschrift des § 162 Abs. 2 StGB nur die Strafbarkeit uneid-\nlicher Falschaussagen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen erweitere und \nkeine Sperrwirkung für eidliche Falschaussagen vor einem Wahlprüfungsausschuss \nentfalte (BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 424/19 – juris Rn. 9). Die Ent-\nscheidung besagt aber nichts zur Strafbarkeit eidlicher Falschaussagen vor einem par-\nlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Landtages, dessen Landesrecht – wie \n§ 18 UAusschG – die Möglichkeit der Eidesabnahme vorsieht. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n15\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-176-i-20-hs","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-176-i-20-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488014","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.673828+00:00"}}