{"status":"available","doknr":"OLD488013","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 148-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 148-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Lothar Hermes, Münchner Straße 34, \n \n01187 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 1. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 (5 A 558/18), dem Ver-\nfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 3. August 2020. \n \nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde G. (künftig: Be-\nklagte), das an den E.-W.-Weg angrenzt. Dieser wurde Mitte der 1990er Jahre ausgebaut. Ein \ndaraufhin von der Beklagten am 17. Oktober 1996 gegen den Beschwerdeführer erlassener \nStraßenbaubeitragsbescheid ist seit dem 16. Dezember 1997 bestandskräftig. Mit Urteil vom \n1. Oktober 2014 im Verfahren 5 A 297/13 stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht fest, \ndass die Straßenbaubeitragspflicht mangels eines wirksamen Bauprogramms nicht entstanden \nsei. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren beantragte \nder Beschwerdeführer unter dem 3. November 2015 gegenüber der Beklagten die Rücknahme \ndes Straßenbaubeitragsbescheides und die Erstattung des gezahlten Straßenbaubeitrages in \nHöhe von 840,87 DM (429,93 EUR), weil es für den Ausbau kein Bauprogramm gebe und ein \ngrundhafter Ausbau nicht stattgefunden habe. Bei der abgerechneten Maßnahme handele es \nsich lediglich um eine nichtbeitragsfähige Instandsetzung. \n \nMit Bescheid vom 17. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Widerspruch und \nKlage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (1 K 1570/16) blieben erfolglos. In dem Urteil \nvom 28. März 2018 führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass entgegen der Auffassung des \nBeschwerdeführers § 48 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG als Rechtsgrundlage für die be-\ngehrte Aufhebung nicht in Betracht komme, weil diese Vorschrift in kommunalabgabenrecht-\nlichen Verfahren durch die Vorschriften der Abgabenordnung verdrängt werde. Zu den nach \n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften gehörten die \n§ 172 ff. AO. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien nicht erfüllt. \n \nDen Antrag auf Berufungszulassung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nlehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli \n2020 ab und führte zur Begründung u.a. aus: Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zwei-\nfel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In der Rechtspre-\nchung des Senats sei bereits geklärt, dass § 48 VwVfG für die Aufhebung kommunalabgaben-\nrechtlicher Abgabenbescheide – auch in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfG – nicht an-\nwendbar sei, sondern von den vorrangigen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften in § 3 \nAbs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i.V.m. §§ 172 ff. AO verdrängt werde. Schlüssige Gründe, \ndie Veranlassung gäben, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, lege der Beschwerdeführer \nnicht dar. Auch zeige er keine tragfähigen Argumente dafür auf, dass für die nachträgliche \nKenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG \ni.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die zu einer niedrigeren Abgabe führten, bezüglich derjenigen \nTatsachen, die im Organisationsbereich der Behörde lägen, auf die Kenntnis des Abgaben-\n\n \n3\nschuldners abzustellen sein könnte. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ergebe sich vielmehr mit \nHilfe der anerkannten Methoden des Gesetzesauslegung auch ohne Durchführung eines Beru-\nfungsverfahrens ohne weiteres, dass maßgeblich allein die Kenntnis der Körperschaft sei, der \ndie Abgabe zustehe. Hiervon sei das Verwaltungsgericht somit zu Recht ausgegangen. Aus \nden vorgenannten Erwägungen folge zugleich, dass die Rechtssache weder besondere rechtli-\nche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihr grundsätzliche Bedeutung \nzukomme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz \nnach Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des dem Berufungsver-\nfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht auf Erwägungen \nabstelle, die nicht ohne weiteres auf der Hand lägen und deren Heranziehung deshalb über den \nmit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftiger-\nweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgehe. Vorliegend habe sich das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zwar umfassend mit der Argumentation \ndes Beschwerdeführers zu der Frage, auf wessen Kenntnis es bei der Anwendung des § 173 \nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO ankommen solle, auseinandergesetzt. Die gefundenen Ergebnisse sei-\nen aber keineswegs offenkundig. Dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gelinge es nicht, \nauch nur eine Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu zitieren; auch ergebe \nsich die Beantwortung der Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Da § 3 Abs. 1 SächsKAG \nnur von einer „sinngemäßen Anwendung“ der Vorschriften der Abgabenordnung spreche, \nkönne im Einzelfall ein Interpretationsspielraum bei der Anwendung bestehen, der eine voll-\nständige Übernahme der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Abgabenordnung in \nFrage stellen könne. Zudem gelte auch im Steuerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben. \nWerde von einer Gemeindeverwaltung eine Tatsache verschwiegen, die in ihrem Bereich lie-\nge, und führe dies zu einer unrichtigen Heranziehung des Beitragspflichtigen zu einer Abga-\nbe, so müsse der Grundsatz von Treu und Glauben erst recht dazu führen, dass es zu einer \nAufhebung des rechtswidrigen bestandkräftigen Beitragsbescheides komme. Es könne nur auf \ndie Kenntniserlangung durch den abgabenpflichtigen Bürger ankommen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Säch-\nsischen Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch \nauf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf. \n1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung \neines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, \ndarf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu \nrechtfertigender Weise erschwert werden. Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie \n\n \n4\nhier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulas-\nsung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – \nVf. 47-IV-19; Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 118-IV-15; Beschluss vom 28. Januar \n2016 – Vf. 103-IV-15). Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a \nVwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu \nrechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten \nInstanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 BvR 561/19 \n– juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE, 151, 173 [184]; Beschluss vom \n16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118] zu Art. 19 Abs. 4 GG). Dies gilt sowohl für die \ngerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehe-\nnen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen \nder Zulassungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019, BVerfGE, 151, 173 \n[184]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [118]; Beschluss vom 8. Dezem-\nber 2009, BVerfGE 125, 104 [137]). \nDie Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen nicht derart erschwert \nwerden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige \nRechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt \nwerden können (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 118-IV-15; Beschluss \nvom 28. Januar 2016 – Vf. 103-IV-15). Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulas-\nsungsgrunds werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn \ndas Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder ar-\ngumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 BvR 561/19 – juris Rn. 15; Beschluss vom \n18. Juni 2019, BVerfGE 151, 173 [185]). \n2. Der angefochtene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzu-\nlassung der Berufung wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. \na) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungs-\ngrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in \nsachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. \naa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind \nimmer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tra-\ngenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüs-\nsigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni \n2019, BVerfGE 151, 173 [186]; Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 \n[118]; Beschluss vom 8. Dezember 2009, BVerfGE 125, 104 [140]; Beschluss \nvom 3. März 2004, BVerfGE 110, 77 [83]). \nbb) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend den \ndargestellten Maßstab zugrunde. Daran anknüpfend verneint es – bezogen auf die \nvom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, bei der Anwendung des § 173 Abs. 1 \n\n \n5\nNr. 2 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG) komme es bei im Organi-\nsationsbereich der Behörde liegenden Tatsachen entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auf die Kenntnis des Abgabenpflichtigen an – ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, wobei es auf den Geset-\nzeswortlaut und anerkannte Methoden der Gesetzesauslegung abstellt und dies im \nEinzelnen begründet. \nEs begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das \nBerufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche \nZweifel an seiner Richtigkeit im Rahmen des im Zulassungsverfahren vernünf-\ntigerweise zu leistenden Prüfungsumfangs auf andere rechtliche oder tatsächliche \nGesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen \nseines Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [119 \nf.]). Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsver-\nfahrens sowie der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungs-\ngründe wird erst dann widersprochen, wenn das Berufungsgericht beim Austausch \nvon Gründen auf Erwägungen abstellt, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen \nund deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten \nZweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prü-\nfungsumfang hinausgeht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. \n103-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013, BVerfGE 134, 106 [119 f.]). \nDies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits erörtert, stellt das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht maßgeblich auf den Gesetzeswortlaut und anerkannte Metho-\nden der Gesetzesauslegung ab und vertieft insoweit die Erwägungen des Verwal-\ntungsgerichts. Der bloße Umfang der Ausführungen bzw. der vom Beschwerde-\nführer gerügte Umstand, dass keine Entscheidung eines anderen Oberverwaltungs-\ngerichts benannt worden sei, die sich zu der Anwendung des § 173 AO auf einen \nkommunalrechtlichen Abgabenbescheid verhalte, belegen demgegenüber noch \nnicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Ausführungen des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts um Erwägungen handeln könnte, die über den verfas-\nsungsrechtlich statthaften Prüfungsumfang eines Berufungszulassungsverfahrens \nhinausgehen, und dass das Berufungsverfahren vorweggenommen wurde. \nb) Weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist eine mit Art. 38 Satz 1 SächsVerf unver-\neinbare Handhabung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. \n \n \n \n\n \n6\nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-148-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-148-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488013","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.647266+00:00"}}