{"status":"available","doknr":"OLD488012","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 123-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 123-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder S. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nSchöne & Langer, Steuerberater/Rechtsanwalt, \n \nSiegfried-Rädel-Straße 40, 01796 Pirna, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 7. August 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wen-\ndet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen den Beschluss des Sächsischen Landes-\nsozialgerichts vom 29. Juni 2020 (L 9 KR 11/19 NZB), dem Verfahrensbevollmächtigten der \nBeschwerdeführerin nach eigenen Angaben zugestellt am 10. Juli 2020, und in diesem Zu-\nsammenhang auch gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 15. September 2020 \n(L 9 KR 271/20) und 28. September 2020 (L 9 KR 11/19 NZB). \n \nDie Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2008 zeitweise einen bei der Krankenkasse I. \n(künftig: Beklagte) versicherten Leiharbeitnehmer. Nachdem über das Vermögen der Verlei-\nherin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und eine Betriebsprüfung bei dieser erge-\nben hatte, dass für den Leiharbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum Sozialversicherungsbei-\nträge in Höhe von 293,33 EUR zu wenig entrichtet waren, meldete die Beklagte eine entspre-\nchende Forderung zur Insolvenztabelle an. Zudem forderte sie als Einzugsstelle von der Be-\nschwerdeführerin Zahlung in entsprechender Höhe und verwies auf deren Haftung als Entlei-\nherin gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV. Die Beschwerdeführerin erhob Anfechtungsklage gegen \nden Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vor dem Sozialgericht Dresden; \nzudem beantragte sie festzustellen, dass die Versagung der beantragten Akteneinsicht durch \nÜbersendung der maßgeblichen Behördenakte für zumindest drei Tage an die Verfahrensbe-\nvollmächtigten rechtswidrig gewesen sei. Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 (S 47 KR 528/14) \nwies das Sozialgericht die Klage insgesamt ab; der Streitwert wurde auf 293,33 EUR festge-\nsetzt, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung erging nicht. In der Rechtsmittelbe-\nlehrung wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten wer-\nden könne, weil diese gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen wor-\nden sei. \n \nUnter dem 7. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde beim \nLandessozialgericht. Dieses fragte am 23. Januar 2019 nach, ob an dem Feststellungsantrag \nbezüglich der Akteneinsicht festgehalten werde, und gab an, für diesen Fall sei der Streitwert \num den Auffangstreitwert von 5.000 EUR zu erhöhen. Mit weiterem Schreiben vom 7. April \n2020 teilte das Landessozialgericht mit, aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde \nvom August 2019 ergebe sich, dass an beiden Anträgen zweitinstanzlich festgehalten werde, \nwodurch der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht sein dürfte. Die \nRechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts dürfte unzutreffend, die Nichtzulassungsbeschwer-\nde unzulässig sein. Es werde nahegelegt, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung – ver-\nbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag – einzulegen und nach einer positiven Entschei-\ndung über den Wiedereinsetzungsantrag die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. \nUnter dem 4. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die Beru-\nfungsfrist, hilfsweise in die Wiedereinsetzungsfrist und legte „für den Fall antragsgemäßer \n\n \n3\nEntscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag“ Berufung gegen das Urteil des Sozialge-\nrichts ein. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juni 2020 (L 9 KR 11/19 NZB) verwarf das Lan-\ndessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Berufung sei bereits kraft \nGesetzes (§ 143 SGG) zulässig. Ihre Zulassung sei nicht beschränkt, weil die Berufung sich \nnicht ausschließlich i.S.d. § 144 Abs. 1 SGG auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung richte, \nsondern auch auf die Feststellung, die Versagung von Akteneinsicht sei rechtswidrig gewe-\nsen. Unter Einbeziehung des Feststellungsbegehrens sei die Beschwerdeführerin mit insge-\nsamt 5.293,33 EUR beschwert. Die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel sei mithin \nunzulässig, könne auch nicht in eine Berufung umgedeutet werden. Der Streitwert für das \nBeschwerdeverfahren wurde durch Beschluss vom 28. September 2020 (L 9 KR 11/19 NZB) \nauf 5.293,33 EUR festgesetzt. \n \nMit weiterem Beschluss vom 29. Juni 2020 verwarf das Landessozialgericht den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist und hilfsweise der \nWiedereinsetzungsfrist als unzulässig. Durch Verfügung vom 9. Juli 2020 bat das Landesso-\nzialgericht die Beschwerdeführerin sodann, die wegen Fristversäumnis unzulässige Berufung \nzurückzunehmen. Die Beschwerdeführerin sah sich hieran gehindert, weil die Berufung we-\ngen der Bedingung noch gar nicht als eingelegt gelte; stattdessen beantragte sie unter dem \n28. Juli 2020 vorsorglich Revisionszulassung. \n \nMit Beschluss vom 15. September 2020 (L 9 KR 271/20) verwarf das Landessozialgericht \ndie Berufung als unzulässig; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.293,39 \nEUR festgesetzt. Die Berufung sei weder innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG \nnoch innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG eingelegt worden. Der Schriftsatz vom \n4. Mai 2020 sei nicht als – unbedingte – Berufung anzusehen, sondern lediglich als eine an \ndie erfolgreiche Wiedereinsetzung geknüpfte – bedingte – Berufung. Eine nur unter einer Be-\ndingung eingelegte Berufung sei aber unzulässig. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil \nGründe hierfür nicht vorlägen. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, \nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Landessozialgericht habe durch seine Handhabung des § 144 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigen-\nder Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Dies erschließe \nsich bereits daraus, dass die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwertes vom Landessozial-\ngericht trotz seiner Hinweise bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht geändert \nworden sei. Wäre binnen Jahresfrist ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Be-\nschluss zur Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ergangen, hätte die Beschwer-\ndeführerin wegen der dann unrichtigen Rechtsmittelbelehrung noch Berufung einlegen kön-\nnen. Dieser Weg sei ihr versagt worden, weil wegen der unterbliebenen Wertfestsetzung nicht \nfestgestanden habe, welcher der zutreffende Rechtsbehelf sei. Durch die Vorgehensweise des \nLandessozialgerichts im Hinblick auf die eingelegte Berufung sieht sich die Beschwerdefüh-\n\n \n4\nrerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, weil erst die Berufung verworfen und \ndann der Streitwert so gefasst worden sei, dass Rechtsmittel nicht mehr möglich seien. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes \nrügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe-\nschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in \neinem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu \nsein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; Beschluss \nvom 26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; st. Rspr.). \n2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein \nVerstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird, ent-\nspricht sie nicht den Begründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der \nBezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts \nsind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er-\nmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih-\nrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August \n2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. \n124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nWird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerich-\nten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts \ngerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Rich-\nter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, \n\n \n5\ndie Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fach-\nlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; \nst. Rspr.). \nb) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer in verfassungswidriger Weise ge-\nhandhabten Auslegung und Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG durch das \nLandessozialgericht lässt unabhängig davon, ob die der Sache nach gerügte Verkür-\nzung des Rechtsweges hier an Art. 38 Satz 1 SächsVerf, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 oder \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zu messen ist, die Möglichkeit einer Grundrechtsver-\nletzung nicht hinreichend erkennen. \nDie Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihr durch den angegriffenen Beschluss \nvom 29. Juni 2020 der Zugang zur Berufungsinstanz – zumal in unzumutbarer Weise \n– erschwert worden sein könnte. \nSoweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Handhabung des § 144 SGG durch \ndas Landessozialgericht rügt, weil dieses weder die Streitwertfestsetzung des Sozial-\ngerichts vor seiner Entscheidung abgeändert noch einen eigenen Beschluss zum „Wert \ndes Beschwerdeverfahrens“ getroffen habe, kommt darin ein Fehlverständnis des al-\nlein maßgeblichen Begriffs des Wertes des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 144 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zum Ausdruck. Dieser ist nach herrschender einfachrechtli-\ncher Auffassung vom Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der \nZulässigkeitsvoraussetzungen – unabhängig von einer Streitwertfestsetzung in erster \nInstanz – danach zu bestimmen, was das erstinstanzliche Gericht dem Rechtsmittel-\nkläger ausgehend von dessen Antrag versagt hat und was von diesem mit seinen Beru-\nfungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS \n4/20 R – juris Rn. 14; Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R – juris Rn. 12; Be-\nschluss vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 58/14 B – juris Rn. 6; Keller in: Meyer-\nLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl., § 144 Rn. 14; \nLittmann in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 144 Rn. 5; Jungeblut \nin: BeckOK Sozialrecht, Stand Juni 2020, § 144 SGG Rn. 19; Sommer in: \nRoos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Aufl., § 144 Rn. 17). Das Landessozialge-\nricht hat unter Berücksichtigung der beabsichtigten Berufungsanträge, wie sie sich aus \nder Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergaben, den maßgeblichen Wert für \nüberschritten gehalten und dies nicht erst in dem angegriffenen Beschlusses vom \n29. Juni 2020, sondern bereits in dem Hinweisschreiben vom 7. April 2020 gegenüber \nder Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht. An dieser Sichtweise hat das Lan-\ndessozialgericht auch in der Folge festgehalten, insbesondere in seiner Entscheidung \nüber die Berufung durch Beschluss vom 15. September 2020. Weshalb das Landesso-\nzialgericht ungeachtet der erwähnten fachgerichtlichen Rechtsprechung und einfach-\n\n \n6\nrechtlichen Literatur hätte gehalten sein sollen, den für Rechtsmittel maßgeblichen \nWert vorab durch Beschluss festzusetzen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. \nÜberdies nimmt die Beschwerdeführerin nicht in den Blick, dass das Landessozialge-\nricht die Berufung schon deshalb für – jedenfalls wertmäßig – unbeschränkt zulässig \nhielt, weil diese sich wegen des streitgegenständlichen Feststellungsantrags nicht aus-\nschließlich auf die Gegenstände des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gerichtet, sondern \ndarüber hinaus eine sonstige behördliche Handlung betroffen habe. \nc) Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die weitere Vorge-\nhensweise des Landessozialgerichts im Hinblick auf die unter dem 4. Mai 2020 einge-\nlegte Berufung gerügt wird, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Begründungs-\nanforderungen. \n \nDie Beschwerdeführerin greift die zeitliche Abfolge an, in der das Landessozialgericht \nzunächst ihre Berufung verworfen und erst anschließend den Streitwert festgesetzt ha-\nbe, verkennt aber, dass die Berufung nicht wegen Unterschreitung der maßgeblichen \nWertgrenze, sondern wegen Verfristung und wegen ihrer unter einer Bedingung er-\nfolgten Einlegung als unzulässig verworfen wurde. Die Möglichkeit einer Grund-\nrechtsverletzung ist deshalb nicht erkennbar. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-123-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-123-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488012","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.624366+00:00"}}