{"status":"available","doknr":"OLD488011","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 119-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 119-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn P., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. Stefan Wirth, Rechtsanwälte Elbs Kilian \nWirth, Petersteinweg 10, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsu-\nchungsbeschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Leipzig vom 2. September 2019 \n(ER 05 282 Gs 3674/19) und den die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 22. Juni 2020 (1 Qs 120/20), dem Beschwerdeführer zugegangen \nam 29. Juni 2020. \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein bei der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den \nals Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigte W. geführtes Ermitt-\nlungsverfahren (284 Js 62211/18) wegen des Verdachts des mehrfachen gewerbsmäßigen \nBetrugs bzw. versuchten gewerbsmäßigen Betrugs. Dem Beschwerdeführer wird darin vor-\ngeworfen, als Rechtsanwalt für eine „Briefkastenfirma“ der Mitbeschuldigten W. wettbe-\nwerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und daran anknüpfende Erstattungsansprüche gel-\ntend gemacht zu haben. Bereits am 15. November 2018 hatte die Staatsanwaltschaft Leipzig \neinen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer beantragt. Dieser wurde durch \ndas Amtsgericht Leipzig mit Verfügung vom 26. November 2018 mit der Begründung abge-\nlehnt, dass „es zu dem Vorwurf ‚Briefkastenfirma‘ etc. keine belastbaren Ermittlungen gibt. \nDie schriftlichen (unverifizierten) Abhandlungen Dritter ersetzen keine eigenen Ermittlun-\ngen“. \n \nAuf erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 erließ das Amtsgericht – \nErmittlungsrichter – Leipzig am 2. September 2019 u.a. den angefochtenen Durchsuchungs-\nbeschluss betreffend die Wohnung und Kanzleiräume des Beschwerdeführers sowie einen \nDurchsuchungsbeschluss gegen die Mitbeschuldigte W. Aufgrund der bisherigen Ermittlun-\ngen – insbesondere der Angaben der abgemahnten Unternehmen, des Ergebnisses der Inter-\nnetrecherche zur Geschäftstätigkeit der r. GmbH und der Auswertung des Kontos der Mitbe-\nschuldigten W. – bestehe der Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer und die Mitbe-\nschuldigte W. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2018 verabredet hätten, \ndass der Beschwerdeführer im Namen der r. GmbH, deren Geschäftsführerin die Mitbeschul-\ndigte W. seit 31. Juli 2017 sei und deren Geschäftsgegenstand sich laut Handelsregister auf \n„sämtliche Dienstleistungen eines Reisebüros (…)“ erstrecke, andere in der Reisebranche \ntätige Unternehmen aufgrund der Gestaltung ihres Internetauftritts wettbewerbsrechtlich als \nMitbewerber in der Reisebranche abzumahnen und die Unterzeichnung einer Verpflichtungs- \nund Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu verlangen ha-\nbe. Tatsächlich sei die Gesellschaft r. GmbH geschäftlich nie aktiv gewesen. Die Mitbeschul-\ndigte W. habe auch nie vorgehabt, über die Einrichtung einer Postanschrift und eines Internet-\nauftritts hinaus, eine geschäftliche Tätigkeit in der Reisebranche aufzunehmen. Der Be-\nschwerdeführer habe zumindest damit gerechnet, dass die Mitbeschuldigte W. tatsächlich \nlediglich eine Briefkastenfirma unterhalten habe, und habe diesen Umstand billigend in Kauf \ngenommen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend hätten der Beschwerdeführer und die \n\n \n3\nMitbeschuldigte W. beabsichtigt, unter dem Deckmantel einer wettbewerbsrechtlichen Ab-\nmahnung bei den abgemahnten Unternehmen eine Fehlvorstellung darüber zu bewirken, dass \nsie durch die Abmahnschreiben primär nicht das Unterlassen des unlauteren Verhaltens des \nAbgemahnten angestrebt hätten, sondern eine rechtsmissbräuchliche Gebührenforderung hät-\nten generieren wollen. Einen entsprechenden Schaden der abgemahnten Unternehmen hätten \nder Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte W. um ihres eigenen Vorteils willen billigend \nin Kauf genommen, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich aus der Begehung der Taten \neine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zur Deckung ihres \nLebensunterhalts zu verschaffen. So getäuscht hätten mindestens elf abgemahnte Unterneh-\nmen gezahlt, in 23 Fällen sei es beim Versuch geblieben. Dies sei strafbar als Betrug in min-\ndestens elf Fällen und versuchter Betrug in mindestens 23 Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 2, \nAbs. 3 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB. \n \nAm 3. Dezember 2019 wurden die Kanzleiräume und die Wohnung des Beschwerdeführers \ndurchsucht. Mit Schriftsatz vom 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Durch-\nsuchungsbeschluss Beschwerde. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2020 verwarf \ndas Landgericht Leipzig diese als unbegründet. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sei \ndavon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte W. bzw. die von ihr betriebene Firma keinerlei \nunternehmerische Geschäftstätigkeit im Sinne klassischer Reiseunternehmen betreibe. Inso-\nweit läge zumindest ein hinreichender Verdacht auf eine Vielzahl von Verstößen gegen das \nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Ergänzend lägen auch ausreichend kriminalis-\ntische Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen von \nAbmahnschreiben für die Mitbeschuldigte W. tätig geworden sei. Allein die Vielzahl der ver-\nfassten Mahnschreiben – ohne dass erkennbar ein Reisegeschäft betrieben worden sei – lasse \nausreichend Rückschlüsse darauf zu, dass er den (nach Aktenlage ausschließlichen) Hinter-\ngrund der Geschäftstätigkeit der Mitbeschuldigten W., nämlich nur rechtswidrig Abmahnun-\ngen zu generieren, gekannt oder dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die ge-\nnannten Unterlagen seien auch als Beweismittel von Bedeutung. Insbesondere gäben sie \nRückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit der Mitbeschuldigten W. selbst, aber auch auf den \nUmfang der möglicherweise strafrechtlich relevanten Handlungen gerade auch des Beschwer-\ndeführers im Rahmen der Abmahnungen. Auch unter Beachtung der Stellung des Beschwer-\ndeführers als Rechtsanwalt sei die Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme zulässig und \nverhältnismäßig. Zwar habe sich das Amtsgericht nicht mit den besonderen Anforderungen an \ndie Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auseinander ge-\nsetzt, obwohl eine kritische Prüfung aufgrund der beruflichen Tätigkeit nahe gelegen hätte. \nAllerdings sprächen die in den Sachverhaltsschilderungen genannten Einzelpunkte in ausrei-\nchendem Maße dafür, dass eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben sei. Es habe \nnach den polizeilichen Unterlagen vor der Durchsuchung ein erheblicher Tatverdacht dahin-\ngehend bestanden, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den mehr als 30 – im Beschluss \neinzeln aufgeführten – Fällen als Täter beteiligt gewesen sei; vielmehr sprächen die polizeili-\nchen Erkenntnisse dafür, dass sich der Beschwerdeführer – eine Strafbarkeit der Abmahnun-\ngen unterstellt – in mehreren 100 Fällen schuldig gemacht haben könnte. Der Beschwerdefüh-\nrer habe – wiederum die Strafbarkeit der Abmahnungen unterstellt – nicht nur anlässlich sei-\nner beruflichen Tätigkeit Kenntnis von strafbaren Handlungen erlangt bzw. kämen die Man-\n\n \n4\ndantenunterlagen nicht nur mittelbar als Beweismittel für eine mögliche Strafbarkeit in Be-\ntracht; vielmehr habe er in diesem Fall die Straftaten aktiv durch sein Auftreten als Rechtsan-\nwalt realisiert. Durch die Eingrenzung der zu durchsuchenden und zu beschlagnahmenden \nUnterlagen auf Komplexe, die sich auf die Firmen der Mitbeschuldigten W. bezögen, die \nselbst als Mittäterin in dem Verfahren geführt werde, könne auch soweit möglich Sorge ge-\ntragen werden, dass die Rechte anderer Mandanten des Beschwerdeführers nicht betroffen \nseien bzw. den besonderen Belangen des Mandatsverhältnisses Rechnung getragen werden. \nIm Hinblick auf den Verdacht der konkreten Tathandlung, die dem Beschwerdeführer zur \nLast liege, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur ein Tatverdacht von gerin-\nger Intensität vorliege. Darüber hinaus erscheine es fernliegend, dass der Beschwerdeführer, \nder sich selbst als Verteidiger der Mitbeschuldigten W. angezeigt habe, an den gegen diese \nund auch gegen ihn geführten Ermittlungen mitwirken hätte können und ohne Durchsu-\nchungsanordnung sämtliche relevanten Unterlagen herausgeben sollte. Auch bei kritischer \nPrüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei \nsei unter zusammenfassender Würdigung und Berücksichtigung aller Umstände die Verhält-\nnismäßigkeit noch gegeben. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grund-\nrechts aus Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 SächsVerf. \n \nZum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 2. September 2019 habe es an \ndem erforderlichen Anfangsverdacht einer Straftatbegehung durch den Beschwerdeführer \ngemangelt. Die gegen ihn und die Mitbeschuldigte W. erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse \nseien nahezu wortgleich und ohne weitere Differenzierung. Bereits dies spreche dafür, dass \ndie erforderliche Einzelfallprüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung und damit auch \ndes erforderlichen Anfangsverdachts verfassungswidrig unterblieben sei. Ferner habe es zum \nZeitpunkt des Erlasses des Beschlusses keine Indiztatsachen gegeben, die den erforderlichen \nBetrugsvorsatz des Beschwerdeführers hätten begründen können. Hierzu seien keine Ermitt-\nlungen erfolgt. Auch in dem Durchsuchungsbeschluss werde keine einzige Indiztatsache dafür \nbenannt, dass er bedingt vorsätzlich davon ausgegangen sei, dass er eine „Briefkastenfirma“ \nvertreten habe, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung \nbestehe, in einem Durchsuchungsbeschluss die Indiztatsachen zu benennen, die den Anfangs-\nverdacht gegen den Beschuldigten begründen. Die Ausführungen des Landgerichts hielten \neiner verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Es benenne allein die Umstände, \ndass der Beschwerdeführer für die Mitbeschuldigte W. ausschließlich im Rahmen von Ab-\nmahnschreiben tätig geworden sei und eine Vielzahl von (Ab-)Mahnschreiben verfasst habe. \nUnabhängig davon, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses keine \nTatsachengrundlage für diese Annahme gegeben habe, könnte auf diese Erwägungen auch \ndeshalb kein Anfangsverdacht eines bedingten Betrugsvorsatzes gestützt werden, weil nach \nAktenlage einer der Tätigkeitsschwerpunkte des Beschwerdeführers u.a. das Wettbewerbs-\nrecht sei. Amts- und Landgericht hätten verkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die \nRichtigkeit der Angaben eines Mandanten vertrauen dürfe und nicht verpflichtet sei, diese auf \nihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei der Abgrenzung zulässiger anwaltlicher Tätigkeit von \n\n \n5\nstrafbarem Handeln für einen Anfangsverdacht zur Rechtfertigung einer Durchsuchung bedür-\nfe es konkreter Hinweise auf eine strafbare Handlung. \n \nZudem genügten die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse nicht den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen an eine besondere Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei einem \nRechtsanwalt. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts setze sich mit dieser Problema-\ntik überhaupt nicht auseinander. Auch soweit das Landgericht die erforderliche besondere \nVerhältnismäßigkeitsprüfung nachhole, hielten dessen Erwägungen einer verfassungsrechtli-\nchen Prüfung nicht stand. Das Landgericht begründe eine Verhältnismäßigkeit ausdrücklich \nu.a. damit, dass vor der Durchsuchung nicht nur ein erheblicher Tatverdacht bezüglich der im \nDurchsuchungsbeschluss aufgelisteten Fälle bestehe, sondern dass die polizeilichen Erkennt-\nnisse dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer sich in „mehreren 100 Fällen“ schuldig ge-\nmacht haben könnte. Das Landgericht habe nicht vom Anfangsverdacht in einem derartigen \nUmfang ausgehen dürfen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses hätten \nErmittlungen nur bezüglich der 34 im Durchsuchungsbeschluss aufgelisteten Fälle stattgefun-\nden, während es sich bei den mehreren hundert Fällen allein um die Behauptungen Dritter \ngehandelt habe, die von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden seien. Insoweit \ngelte genau die Begründung, mit der das Amtsgericht Leipzig am 15. November 2018 man-\ngels Anfangsverdachts eine Durchsuchung abgelehnt hatte. Ferner habe sich das Landgericht \nnicht damit auseinander gesetzt, dass die Mitbeschuldigte W. bereits vier Monate vor Erlass \ndes Durchsuchungsbeschlusses gegen den Beschwerdeführer nicht nur um das vorliegende \nErmittlungsverfahren gewusst, sondern auch angeboten hätte, alle aus Sicht der Staatsanwalt-\nschaft relevanten Unterlagen und Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen. Es sei verfas-\nsungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass die Staatsanwaltschaft vier Monate lang nicht auf das \nAngebot der Mitbeschuldigten W. auf freiwillige Herausgabe aller Unterlagen eingegangen \nsei und nicht einmal den Versuch unternommen habe, die bei der Durchsuchung sichergestell-\nten Unterlagen und Daten anzufordern. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass das Landge-\nricht ohne weitere Begründung davon ausgehe, es erscheine fernliegend, dass der Beschwer-\ndeführer ohne Durchsuchungsanordnung sämtliche relevanten Unterlagen herausgeben sollte. \nSchließlich seien entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch andere, nicht in das \nvorliegende Ermittlungsverfahren involvierte Mandanten des Beschwerdeführers durch die \nDurchsuchung betroffen gewesen. Das Landgericht verkenne, dass eine Suche und Beschlag-\nnahme der Unterlagen mit Bezug zu den Firmen der Mitbeschuldigten W. durch Polizei und \nStaatsanwaltschaft zwingend voraussetze, dass diese die vorgefundenen Unterlagen und Da-\nten daraufhin hätten prüfen müssen, welchen Mandanten sie beträfen und dass sie damit zu-\nmindest auch die anderen Mandanten des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch Inhalte \ndieser Mandate zur Kenntnis hätten nehmen müssen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n6\nII. \n \nDie zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. \n1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. \nEiner Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung \nbundesrechtlicher Verfahrensnormen (§§ 102, 105 StPO) beanstandet. Der Verfassungs-\ngerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsi-\nschen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsglei-\nchen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-\n19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; st. Rspr.). Die als verletzt gerügte Un-\nverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf in-\nhaltsgleich verbürgt. Hinsichtlich des Eingriffs in dieses Grundrecht durch eine Durchsu-\nchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche \nSchranken (SächsVerfGH, a.a.O., m.w.N.). \nDem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an dem notwendigen Rechtschutzinteresse für \ndie Feststellung der Verfassungswidrigkeit der nach Vorstehendem zulässigerweise ange-\ngriffenen Beschlüsse. Zwar hat sich durch die am 3. Dezember 2019 vollzogene Durchsu-\nchung die in deren richterlicher Anordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die \nDurchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 \nAbs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Be-\nschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungs-\ngerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer ver-\nfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 \n– Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni \n2019 – Vf. 121-IV-18; st. Rspr.). \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des \nAmtsgerichts Leipzig vom 2. September 2019 und des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni \n2020 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 \nSächsVerf. \na) Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen keiner unbeschränkten verfassungsge-\nrichtlichen Nachprüfung. Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Fest-\nstellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formel-\nlen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür \nzuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grund-\nsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19). Die-\nser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der An-\nwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Es \ngenügt insofern nicht, dass eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein könnte; der Feh-\n\n \n7\nler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel \nerst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichti-\ngen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang \nseines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Ge-\ndanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-\nIV-19 m.w.N.). \n \nb) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Ar-\nbeits- \nund \nGeschäftsräume \nwie \nRechtsanwaltskanzleien \ngehören \nkönnen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.). Eine Durch-\nsuchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Vo-\nraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und – wie alle Maßnahmen im Strafver-\nfahren – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. \n \nErforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung \nist jedenfalls der auf konkreten Tatsachen beruhende Verdacht, dass eine Straftat be-\ngangen worden sein könnte. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgrün-\nde, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom \n1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18). Ein \nVerstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausib-\nle Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November \n2017 – 2 BvR 1775/16 – juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR \n223/10 – juris Rn. 24). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen \ndienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 10. November 2017 – 2 BvR 1775/16; Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR \n3044/09 – juris Rn. 15). \nBei Maßnahmen, die – wie regelmäßig eine Durchsuchung – ohne vorherige Anhö-\nrung des Betroffenen ergehen, soll die Einschaltung des Richters nach Art. 30 Abs. 2 \nHalbsatz 1 SächsVerf für eine gebührende Berücksichtigung der Interessen der Betei-\nligten sorgen. Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme \neigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Ver-\nfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung be-\nachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss \nvom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 – \n2 BvR 27/04 – juris Rn. 17). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genü-\ngen, muss ein Durchsuchungsbefehl in formeller Hinsicht bestimmte Mindestangaben \nenthalten. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begren-\nzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine \ngeeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen \nund Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und \nkontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Be-\n\n \n8\nschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.). Dazu ist zu verlangen, dass ein \ndem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das – wenn es wirklich \nbegangen worden sein sollte – den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilde-\nrung braucht nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes \noder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils. Aber die wesentlichen Merk-\nmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Ver-\nhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden. Es müssen ein Verhalten oder \nsonstige Umstände geschildert werden, die – wenn sie erwiesen sein sollten – diese \nzentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September \n2006 – 2 BvR 1219/05 – juris Rn. 16). \nDarüber hinaus unterliegt ein Durchsuchungsbeschluss dem aus dem Rechtsstaatsprin-\nzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Zwangsmaßnahme muss zur \nErmittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein. Dies ist nicht \nder Fall, wenn die Durchsuchung nicht den Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel \nzu erbringen, oder andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Fer-\nner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straf-\ntat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Be-\nschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; st. Rspr.). Dabei ist allerdings zu berück-\nsichtigen, dass es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden ist, über die \nZweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu be-\nfinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn na-\nheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe un-\nterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Ver-\nhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom \n27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 \n– 2 BvR 1775/16 – juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 – \njuris Rn. 24). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, \neine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die \nVagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-\nIV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. \n25; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]). \nDer besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der An-\nordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prü-\nfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die \nStrafverfolgungsbehörden haben dabei das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchti-\ngung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine \nstrafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räum-\nlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, \ndass unter dem Schutz des Art. 33 SächsVerf stehende Daten von Nichtbeschuldigten, \n\n \n9\netwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden ge-\nlangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher \nwähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz \nder Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im \nInteresse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese \nBelange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der \nZwangsmaßnahme (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 – juris Rn. 18; Be-\nschluss vom 6. November 2014 – 2 BvR 2928/10 – juris Rn. 18; Beschluss vom \n31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. 24; Beschluss vom 5. Mai 2008 – 2 BvR \n1801/06 – juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 – juris \nRn. 16). \nc) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse \ndes Amtsgerichts vom 2. September 2019 und des Landgerichts vom 22. Juni 2020. \nDie fachgerichtliche Annahme eines Anfangsverdachts ist verfassungsrechtlich nicht \nzu beanstanden und tragfähig begründet (hierzu aa). Auch halten die angefochtenen \nBeschlüsse einer Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stand \n(hierzu bb). \naa) Die angefochtenen Beschlüsse sind ohne erkennbaren Verfassungsverstoß von einem \nhinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen und genügen im Hinblick auf die Dar-\nstellung des Tatvorwurfs nach dem Stand der Ermittlungen den verfassungsrechtlichen \nVorgaben. \nDer Durchsuchungsbeschluss schildert ein Verhalten des Beschwerdeführers, das im \nZusammenwirken mit der Mitbeschuldigten W. in zahlreichen Fällen den Tatbestand \ndes vollendeten und des versuchten Betrugs in mittäterschaftlicher Begehung erfüllt. \nDafür werden die Angaben der abgemahnten Unternehmen, das Ergebnis der Internet-\nrecherche zur Geschäftstätigkeit der r. GmbH und die Auswertung des Kontos der \nMitbeschuldigten W. als Indizien genannt. Das Landgericht führt in der Beschwerde-\nentscheidung ergänzend aus, dass allein die Vielzahl der verfassten Mahnschreiben – \nohne dass erkennbar ein Reisegeschäft betrieben worden sei – ausreichend Rück-\nschlüsse darauf zulasse, dass der Beschwerdeführer den (nach Aktenlage ausschließli-\nchen) Hintergrund der Geschäftstätigkeit der Mitbeschuldigten W., nämlich nur \nrechtswidrig Abmahnungen zu generieren, gekannt oder dies zumindest billigend in \nKauf genommen habe. \nDiese Wertung ist auch in Ansehung des Verfassungsbeschwerdevorbringens weder \nwillkürlich noch weist sie auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Grund-\nrechte des Beschwerdeführers hin. Unbeachtlich ist insoweit der Einwand, dass der \nDurchsuchungsbeschluss wortgleich und ohne weitere Differenzierungen auch gegen-\nüber der Mitbeschuldigten W. erlassen worden sei. Anders als in der vom Beschwer-\ndeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss \n\n \n10\nvom 8. März 2004 – 2 BvR 27/04 – juris Rn. 25) lässt der Durchsuchungsbeschluss \nkonkrete strafbare Verhaltensweisen erkennen. Auch richtet sich das Ermittlungsver-\nfahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte W. wegen Betrugs in \nmittäterschaftlicher Begehung. Der Anfangsverdacht muss zwar eine Tatsachengrund-\nlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten \nergibt. Anderseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, \nnicht bereits eine genaue Tatkonkretisierung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 – juris Rn. 19; Beschluss vom 7. Mai 2001 – \n2 BvR 2013/00 – juris Rn. 14). Dass sich allein auf der Grundlage der vorhandenen \nAnhaltspunkte die Vorwürfe nicht zwangsläufig nachweisen lassen, liegt in der Natur \ndes Anfangsverdachts. \nAuch mit der Rüge, es fehle dem Durchsuchungsbeschluss an Indiztatsachen, die den \nerforderlichen Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers hätten begründen können, dringt \ndas Beschwerdevorbringen nicht durch. Die Angabe von Indiztatsachen, auf die der \nVerdacht gestützt werde, ist von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten, wenn sie \n– wie hier – nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erfor-\nderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 1245/01 – juris \nRn. 6; Beschluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 180/03 – juris Rn. 3; BGH, Beschluss \nvom 18. Dezember 2008 – StB 26/08 – juris Rn. 8). Die spätestens bei der Anklageer-\nhebung in der Anklageschrift erforderliche Bekanntgabe der Beweisgrundlagen dient \nder Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf (BVerfG, Be-\nschluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 180/03 – juris Rn. 3). \nEine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer \nangeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2010 \n(2 BvR 223/10). Sofern darin – bezogen auf den Straftatbestand des § 84 AsylVfG –\naufgrund der besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem tatbestandlichen \nVerhalten einerseits und einer zulässigen Rechtsberatung anderseits eine Wohnungs-\ndurchsuchung bei einem Rechtsanwalt nur bei konkreten Hinweisen auf eine strafbare \nHandlung nach § 84 AsylVfG als zulässig erachtet wurde, betrifft dies schon nicht den \nhier zugrundeliegenden Fall. Im Übrigen liegen im Hinblick auf die Umstände der \nAbmahnungen und unter Berücksichtigung der generellen Verpflichtung eines Rechts-\nanwalts zur genauen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom \n15. Januar 1985 – VI ZR 65/83 – juris Rn. 13) zureichende Anhaltspunkte vor, um \nhier zulässigerweise aus einem grundsätzlich nicht strafbaren Verhalten auf das Bege-\nhen einer Straftat zu schließen. \nbb) Die fachgerichtliche Bewertung, die angeordnete Durchsuchung sei zur Ermittlung \nund Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich und stehe in angemessenem \nVerhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachtes, widerspricht \nebenfalls nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen. \n\n \n11\nOhne Verfassungsverstoß ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die im Durch-\nsuchungsbeschluss genannten Unterlagen Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit der \nMitbeschuldigten W., aber auch auf den Umfang der möglicherweise strafrechtlich re-\nlevanten Handlungen gerade auch des Beschwerdeführers im Rahmen der Abmahnun-\ngen zuließen. Im Übrigen werden auch vom Beschwerdeführer keine verfassungs-\nrechtlichen Bedenken gegen die Annahme potentieller Beweiseignung der im Be-\nschluss aufgeführten Gegenstände vorgebracht. \nÜberdies hält die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme der \nGerichte, die Durchsuchung sei zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforder-\nlich und angemessen, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sofern der Be-\nschwerdeführer rügt, das Landgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprü-\nfung unter Bezugnahme auf polizeiliche Erkenntnisse nicht auch auf weitere, im \nDurchsuchungsbeschluss nicht aufgeführte Straftaten verweisen dürfen, weil es sich \ninsoweit allein um die bislang ungeprüften Behauptungen Dritter handele, lässt sein \nVortrag außer Acht, dass – anders als zum Zeitpunkt des abgelehnten Durchsuchungs-\nbeschlusses am 15. November 2018 – zwischenzeitlich Ermittlungen geführt wurden. \nÜberdies stellt das Landgericht insgesamt auf die in den Sachverhaltsschilderungen \ngenannten Einzelpunkte ab, die für eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprächen. \nEntgegen der Bewertung des Beschwerdeführers haben die Ermittlungsbehörden auch \nnicht naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare \nGründe unterlassen. Der Eingriff stand in angemessenem Verhältnis zu der Schwere \nder Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts. Die tatsächlichen Anhalts-\npunkte, die auf das Vorliegen der im Durchsuchungsbeschluss genannten Straftaten \nhindeuteten, beruhten auf von mehreren Anzeigeerstattern vorgebrachten Anschuldi-\ngungen, die durch Ermittlungen der Polizei verifiziert wurden. Die in Betracht kom-\nmenden Straftaten waren von ihrem Unrechtsgehalt her nicht lediglich im unteren Be-\nreich anzusiedeln, mithin nicht geringfügig, und offenbarten – eine Bestätigung des \nVerdachts unterstellt – ein nachhaltiges und planvolles Vorgehen des Beschwerdefüh-\nrers zusammen mit der Mitbeschuldigten W. Als geringfügig gelten Straftaten, die im \nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind (BVerfG, Beschluss vom \n29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 – juris Rn. 19). Vorliegend stand der Verdacht des \ngewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB im Raum, der im Höchst-\nmaß mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht und daher in diesem Sinne schon nicht mehr \ngeringfügig war. Die Ermittlungsbehörden waren bei dieser Sachlage zur Wahrung der \nVerhältnismäßigkeit nicht gehalten, bei der Mitbeschuldigten W. um Herausgabe von \nUnterlagen nachzusuchen, bevor sie eine Durchsuchung der Wohnung des Beschwer-\ndeführers in Betracht ziehen durften. Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem \nHintergrund fehlender Eilbedürftigkeit angezeigt (zu diesem Aspekt BVerfG, Be-\nschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 BvR 2393/12 – juris Rn. 29). Überdies genügt der \nVerweis des Beschwerdeführers auf die behauptete generelle Kooperationsbereitschaft \nder Mitbeschuldigten W. und des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil das \nKooperationsangebot nicht in gleicher Weise geeignet ist wie die Durchsuchung \n\n \n12\n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. Ap-\nril 2009 – Vf. 127-IV-08 [HS]). \nSchließlich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf seine Eigen-\nschaft als Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO bzw. auf seine Stellung als Organ \nder Rechtspflege berufen. Der dieser Tätigkeit innewohnende Schutz des Vertrauens-\nverhältnisses zu seinen Mandanten ist vorliegend nicht in verfassungsrechtlich zu be-\nanstandender Weise ausgehöhlt worden. Auch den – besonders strengen – Maßstäben \nan die Durchsuchung in der räumlichen Sphäre der Berufsausübung eines Berufsge-\nheimnisträgers werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Der Durchsu-\nchungsbeschluss beschränkt sich auf Unterlagen, bei denen ein Zusammenhang zu den \nzur Last gelegten Taten offensichtlich war. Die Sicherung umfangreicher Mandanten-\ndaten bzw. -akten war nicht vom Beschluss umfasst, betraf also nicht die Anordnung \nder Durchsuchung, sondern allenfalls den – hier nicht angegriffenen – Vollzug der \nDurchsuchung. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-119-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-119-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488011","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.594735+00:00"}}