{"status":"available","doknr":"OLD488009","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 213-IV-20 (HS)/Vf. 214-IV-20 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 213-IV-20 (HS) \n 214-IV-20 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich \nder Beschwerdeführer gegen Normen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n11. Dezember 2020. \n \nDas Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ \nam 11. Dezember 2020 die Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (SächsGVBl. \nS. 686). Die Verordnung trat am 14. Dezember 2020 in Kraft (§ 12 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020), wurde jeweils durch Art. 1 der Verordnungen \nvom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 718) und vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl. \nS. 720) geringfügig – in hier nicht relevanten Bereichen – abgeändert und tritt mit Ablauf des \n10. Januar 2021 außer Kraft (§ 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020). \n \nDie für das Verfahren relevanten §§ 2c, 3 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 lau-\nten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 2c Ausgangssperre \n(1) 1Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Aus-\ngangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus \nden folgenden triftigen Gründen zulässig: \n1. – 9. (…) \n10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, \n11. – 13. (…) \n(2) (…) \n \n§ 3 Mund-Nasenbedeckung \n(1) 1Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn \nsich Menschen begegnen. 2Das gilt insbesondere (…) \n(2) 1Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, so-\nfern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. (…) \n(3) (…) 3Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Ge-\nwährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. (…) \n(4) (…) \n \nDer Beschwerdeführer, der keinen festen Wohnsitz hat und nach eigenen Angaben aufgrund \neiner anerkannten Schwerbehinderung von der Maskenpflicht befreit ist, rügt mit seiner Ver-\nfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Grundrechte, namentlich von \nArt. 7, 14 bis 18, 36, 37 SächsVerf. Die Maskenpflicht betreffe ihn in besonderem Maße und \n\n \n3\nüberschreite jegliches erträgliche Maß, weil sie nicht mehr nur eng umgrenzte – prinzipiell \numgehbare – Teile des öffentlichen Raums betreffe, sondern geradezu lückenlos gelte. Der \nEffekt einer pauschalen Maskenpflicht im öffentlichen Raum sei weit geringer als in Läden \noder öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei tatsächlich nicht in der Lage, die verbreitet verwen-\ndeten Masken, Stoffvarianten, Schals oder Visiere zu tragen. Die Befreiung von Menschen \nmit Behinderung von der Maskenpflicht bleibe für ihn aber ohne Wert, weil wegen der öffent-\nlichen Stigmatisierung vermeintlicher Regelbrecher („öffentliche Lynchsituation“) das nahe-\nliegende Risiko von Konfrontationen bestehe, die für ihn seelisch nicht handhabbar seien. \nÄhnlich sei die Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr zu bewerten, soweit darin Wohnungslosig-\nkeit – anders als etwa die Versorgung von Tieren – nicht als Ausnahme vorgesehen sei. \n \nDer Beschwerdeführer beantragt sinngemäß die Aufhebung der weiträumig geltenden Mas-\nkenpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 („wenn sich \nMenschen begegnen“). \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis \ngegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den eröffneten \nRechtsweg nicht erschöpft hat. \n \n1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer \nVerfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete \nGrundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbe-\ngehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde \nerst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \n2. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor Er-\nhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffe-\nnen Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beim Sächsischen Ober-\nverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen. \n \n3. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemei-\nner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entsteht dem Beschwerdeführer \nein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg zu den \nFachgerichten verwiesen wird. \n \n\n \n4\na) Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu \nentscheiden. Die mit der Verfassungsbeschwerde der Sache nach angegriffenen Rege-\nlungen des § 2c, § 3 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 betrafen zwar alle \nPersonen im Freistaat Sachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein \nverfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige \nfachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrund-\nlagen beantworten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem \nVerfassungsgerichtshof mögliche Prüfung hinaus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. \n202-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nb) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtliches \nNormenkontrollverfahren zu beschreiten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat \nbislang über die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften und die von \nihm aufgeworfenen Rechtsfragen unter Würdigung des aktuellen Standes des Pande-\nmiegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes noch nicht ent-\nschieden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Situation hierzu \nnicht in der Lage wäre, lässt sich dem Vorbringen nicht hinreichend entnehmen, so \ndass offenbleiben kann, ob subjektives Unvermögen ein Grund für die Unzumutbar-\nkeit der Rechtswegerschöpfung sein kann. \n \nc) Es ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Be-\nschwerdeführer gerade deshalb, weil rechtzeitiger fachgerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz \nnicht verfügbar wäre, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. hierzu \nHellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 400 f.). Auch soweit der Beschwer-\ndeführer eine umgehende Abänderung der Regelung zum Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung begehrt und diesbezüglich anführt, er sei tatsächlich außerstande, der \nweiträumig geltenden Maskenpflicht zu entsprechen, und könne sich wegen befürchte-\nter Stigmatisierung zudem auch nicht auf anerkannte Ausnahmen berufen, ist es ihm \nmöglich, sich hiermit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu wenden und um \nEilrechtsschutz – auch im Verfahren der Normenkontrolle – zu ersuchen, der auch \nzeitnah zu gewähren ist. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n\n \n5\n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-213-iv-20-hs-vf-214-iv-20-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-213-iv-20-hs-vf-214-iv-20-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488009","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.560042+00:00"}}