{"status":"available","doknr":"OLD488008","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 204-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 204-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn Dr. K., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 2020 (4 W 655/20) und 15. Ok-\ntober 2020 (4 W 697/20). \n \nAusgangspunkt der Verfassungsbeschwerde sind zwei Prozesskostenhilfeverfahren (03 O \n564/20 und 03 O 575/20), welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Versiche-\nrungsleistungen für Sturm- und Vandalismusschäden an einer in seinem Eigentum stehenden \nMühle bei dem Landgericht Leipzig betrieb. \n \nIm Verfahren 03 O 564/20 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich Prozesskostenhilfe für \neine beabsichtigte Klage gegen die A. AG (künftig: Versicherung) wegen Leistungen im Zu-\nsammenhang mit der Gebäudeversicherung. Das Landgericht verwarf das Gesuch durch Be-\nschluss vom 22. Juni 2020 als unzulässig. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige \nBeschwerde ein, welche das Oberlandesgericht Dresden durch den angegriffenen Beschluss \nvom 8. September 2020 zurückwies, weil der Beschwerdeführer lediglich eine erneute Ent-\nscheidung über einen bereits in zwei Instanzen – beim Landgericht Leipzig unter Az. 03 O \n2125/19, beim Oberlandesgericht unter Az. 4 W 84/20 – erfolglos geltend gemachten Sach-\nverhalt mit derselben Begründung begehre; dies erscheine als rechtsmissbräuchlich. Neue \ntatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte habe er weder im Prozesskostenhilfeantrag noch \nin der Beschwerdebegründung aufgezeigt. Im vorangegangenen Verfahren habe sich der Se-\nnat mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; zur Meidung von Wie-\nderholungen werde auf die Ziffer II des Beschlusses vom 12. Februar 2020 (4 W 84/20) ver-\nwiesen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Ober-\nlandesgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2020. \n \nIm Verfahren 03 O 575/20 begehrte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Klage \nin Bezug auf den Ersatz von Vandalismusschäden gegen die Versicherung sowie von Herrn \nA.K., der seinerzeit beim Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages als Versicherungs-\nvermittler fungiert hatte. Das Landgericht verwarf das Gesuch durch Beschluss vom 22. Juni \n2020. Hiergegen legte der Beschwerdeführer wiederum sofortige Beschwerde ein, welche das \nOberlandesgericht Dresden durch den angegriffenen Beschluss vom 15. Oktober 2020 zu-\nrückwies. Hinsichtlich der Versicherung habe der Beschwerdeführer abermals unter Wieder-\nholung der gleichen Argumente sein Gesuch auf den identischen Lebenssachverhalt wie be-\nreits in den Verfahren zuvor gestützt. Hinsichtlich des Vermittlers bestehe keine hinreichende \nErfolgsaussicht, weil jedenfalls nicht genügend Anhaltspunkte für einen Beratungsfehler vor-\nlägen; überdies fehlte es an der erforderlichen Kausalität für den eingetretenen Schaden. Die \nAnhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2020 hiergegen wies das Oberlan-\ndesgericht mit Beschluss vom 5. November 2020 zurück. \n \n\n \n3\nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 14 Abs. 1 \nSächsVerf und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Hätte \ndas Gericht seine Darlegungen zum Streitverhältnis, Glaubhaftmachungen und Beweisange-\nbote zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, hätte es den Prozesskostenhilfean-\nträgen stattgeben müssen. Die Entscheidung vom 15. Oktober 2020 widerspreche zudem dem \nVerbot von Überraschungsentscheidungen, weil sie erstmals auf das vorgebliche Nichtvorlie-\ngen von Beratungsfehlern abstelle. Das Gericht habe den Beschwerdeführer in einer Art und \nWeise abgetan, die seine Subjektqualität, zumal als unbemittelter, anwaltlich nicht vertretener \nRechtssuchender verletzt habe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Begründungsanforde-\nrungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei-\ndung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Ver-\nfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die \nbehauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Der Beschwerdeführer hat weder zum Lebenssachverhalt hinreichend ausgeführt noch \nsämtliche zum Verständnis der angegriffenen Beschwerdeentscheidungen erforderli-\nchen Unterlagen vorgelegt. \n\n \n4\nIn der Beschwerdeschrift werden die tatsächlichen Umstände, welche den Beschwer-\ndeführer veranlasst hatten, für beabsichtigte Klagen gegen die Versicherung und den \nVersicherungsvermittler Prozesskostenhilfe zu begehren, nicht aus sich heraus ver-\nständlich und nachvollziehbar dargelegt. Auch aus den – als Anlagen vorgelegten – \nProzesskostenhilfeanträgen vom 9. und 10. März 2020 ergibt sich nichts hinreichend \nKonkretes, weil diese ihrerseits auf Schriftsätze, Dokumente und Urkunden verweisen, \nwelche der Beschwerdeführer in dem zuvor beim Landgericht unter Az. 03 O 2125/19 \ngeführten Verfahren eingereicht hatte, die dem Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen \nund ohne deren Kenntnis eine verantwortbare Beurteilung, ob die behauptete Grund-\nrechtsverletzung zumindest möglich erscheint, ohne weitere Nachforschungen nicht \nmöglich ist. \nZudem hat der Beschwerdeführer schon die landgerichtliche Entscheidung aus dem \nvorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren, aber auch den erstinstanzlichen Be-\nschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2020 (3 O 564/20), mit dem sein neuerlicher \nProzesskostenhilfeantrag vom 10. März 2020 offenbar als unzulässig verworfen und \nder im Wege der Beschwerde angegriffen worden war, weder vorgelegt noch dessen \nwesentlichen Inhalt mitgeteilt. Gleiches gilt für den Beschluss des Oberlandesgerichts \nvom 12. Februar 2020 (4 W 84/20), auf den in den Gründen des angegriffenen Be-\nschlusses vom 8. September 2020 „zur Meidung von Wiederholungen“ ausdrücklich \nBezug genommen wurde, weil dieser sich mit den Ausführungen des Landgerichts als \nauch des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hierzu Stellung bezogen habe. In \nFällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entscheidung auf die Gründe einer vo-\nrangegangenen anderen Entscheidung oder auf einen Hinweis des Gerichts Bezug \nnimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung aber nicht aus, wenn lediglich die \nangegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entschei-\ndungen vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). \nb) Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Verletzung \nder Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffenen Beschlüsse des \nOberlandesgerichts Dresden selbst dann nicht hinreichend aufgezeigt, wenn ergänzend \ndie der Verfassungsbeschwerde beigefügten Anlagen berücksichtigt werden. Für eine \nmögliche Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 Satz 2 SächsVerf) durch überspann-\nte Anforderungen an die Prozesskostenhilfegewährung, die der Beschwerdeführer \nselbst auch nicht geltend gemacht hat, fehlt ebenfalls in der Sache tragfähiger Vortrag. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n\n \n5\n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-204-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-204-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488008","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.539053+00:00"}}