{"status":"available","doknr":"OLD488007","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 201-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 201-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \n \nMit seiner am 12. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-\ngung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 20. April 2020 sowie die Beschlüsse des Landge-\nrichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 24. Juli 2020 (14b StVK 135/20) und des Ober-\nlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 2020 (2 Ws 421/20), letzterer dem Beschwerdeführer \nnach eigenen Angaben zugegangen am 14. Oktober 2020. \n \nDer Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, löste am 19. März 2020 aus Verär-\ngerung über eine Änderung der Senderbelegung bei der hauseigenen TV-Anlage den Haus-\nalarm aus. Hierdurch wurde die Scheibe des Alarmmelders zerstört und musste ersetzt wer-\nden. Der Schaden in Höhe von 3 EUR wurde am 2. April 2020 vom Hausgeldkonto des Be-\nschwerdeführers abgezogen. Mit Antrag vom gleichen Tag begehrte der Beschwerdeführer \nu.a. die Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage die Kosteneinziehung vom Hausgeld erfolgt \nsei; er hätte eine Schadensregulierung durch Einzug vom Überbrückungsgeld angeboten. Mit \nder angefochtenen Verfügung vom 20. April 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass gemäß \n§ 67 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \nim Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) \nvom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) einmal angespartes Überbrückungsgeld gemäß Ab-\nsatz 2 und 3 der Vorschrift nur für Ausgaben in Verbindung mit der Entlas- \nsung(-svorbereitung) und zur Entschädigung von Opfern einer Straftat verwendet werden dür-\nfe. Vorliegend gehe es um die Begleichung eines durch den Beschwerdeführer verursachten \nSchadens; dies falle unter keine der Verwendungsmöglichkeiten. \n \nHiergegen stellte der Beschwerdeführer unter dem 28. April 2020 Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung und beantragte, die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die An-\ntragsgegnerin zu verpflichten, den am 2. April 2020 unrechtmäßig aufgerechneten Hausgeld-\nbetrag dem Hausgeldkonto wieder gutzuschreiben. Ferner beantragte der Beschwerdeführer \ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2020 wies das Landgericht Görlitz Außen-\nkammern Bautzen den Antrag als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurück. Zugleich \nlehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil ein \nRechtsschutzbedürfnis fehle; insoweit werde auf die Ausführungen der Antragsgegnerin ver-\nwiesen. Der zivilrechtlich geltend gemachte Ersatzanspruch sei jedenfalls begründet und die \nAufrechnung zulässig, so dass der geltend gemachte Betrag durch die Aufrechnung erloschen \nsei. § 64 SächsSVVollzG stehe dem nicht entgegen. Da die beabsichtigte Prozessführung kei-\nne hinreichende Aussicht auf Erfolg bringe und deswegen als mutwillig anzusehen sei, könne \ndahinstehen, ob der Beschwerdeführer nach den Voraussetzungen des § 114 ZPO in der Lage \nsei, die Kosten der Prozessverteidigung aufzubringen. \n \n\n \n3\nHiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde und beantragte die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Oktober 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dres-\nden die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Ent-\nscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \nzu ermöglichen. Zugleich lehnte es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ab. Im Übri-\ngen sei die Rechtsbeschwerde auch unbegründet, weil die Antragsgegnerin mit ihrem vom \nBeschwerdeführer zugestandenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den \nHausgeldauszahlungsanspruch aus §§ 64 Abs. 4, 60 Abs. 1 SächsSVVollzG gemäß \n§ 387 BGB aufrechnen könne. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die unzureichende Umsetzung \nder bundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die \nNichtbeachtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben \ndurch die Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 so-\nwie Art. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allge-\nmeinen Handlungsfreiheit, den Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der \nDoppelbestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbo-\ntes einhergehe. Auch das Recht auf ein faires Verfahren sei zu beklagen. Zur Begründung \nführt er u.a. aus, dass die Entscheidungen der Fachgerichte nicht erkennen lassen würden, in \nder gebotenen Weise zwischen dem Vollzug der Strafhaft und jenem der Sicherungsverwah-\nrung zu differenzieren. Namentlich der Beschluss des Oberlandesgerichts stelle zudem die \ngesamte Rechtsprechung zum dreigeteilten Kontosystem von Haus-, Überbrückungs- und \nEigengeld infrage. Die damit verbundenen Schutzzwecke und deren Ziele würden nicht mehr \nerreicht. Kritisch bleibe, weshalb die Aufrechnung aus Schadensersatzansprüchen nach § 823 \nBGB nur auf das Hausgeld, nicht aber, wie ursprünglich beantragt, auch auf das Überbrü-\nckungsgeld Anwendung finden solle. Die Entscheidung werfe Fragen auf, die nunmehr einer \nKlärung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof bedürften. Schließlich berühre schon \nder Tatbestand des Umgangs mit den Geldern Untergebrachter die verfassungsrechtliche Le-\ngitimation der Sicherungsverwahrung an sich. Ferner liege eine Verletzung von § 109 Abs. 3 \nStVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG vor bzw. werde gegen das Gebot der \nRechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstoßen. Zu keinem Zeitpunkt \nsei dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt beigeordnet gewesen, obgleich kein einfach ge-\nlagerter Sachverhalt vorliege. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n\n \n4\nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des \nBeschwerdeführers). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen \nzu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungs-\nverwahrung. Ferner beschränkt sich der Vortrag darauf, der rechtlichen Würdigung der Ge-\nrichte die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers entgegenzusetzen, ohne sich mit den an-\ngegriffenen Entscheidungen und ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinander zu \nsetzen. Weshalb die Entscheidungen den als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Best-\nimmungen nicht gerecht werden könnten, wird – auch aus der einem Rechtsunkundigen mög-\nlichen und abzuverlangenden Perspektive – nicht konkret dargetan. Insbesondere lässt das \nBeschwerdevorbringen auch nicht hinreichend erkennen, aus welchen Gründen die Gerichte \ndie Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenk-\nlicher Weise überspannt haben könnten (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni \n2019 – Vf. 22-IV-19). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass durchweg schwierige \nungeklärte Rechtsfragen vorlägen. Soweit er eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsan-\nwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, beschränkt sich \nder Beschwerdeführer auf die pauschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des \nRechtsschutz- und Unterstützungsgebots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, \ndass die Voraussetzungen der Vorschrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer \nGrundrechtsverletzung ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt. \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \n \n \n\n \n5\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-201-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-201-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488007","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.518124+00:00"}}