{"status":"available","doknr":"OLD488006","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 185-IV-20 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 185-IV-20 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn C., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwalt Alexander Hübner, \nHelgolandstraße 9b, 01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 3., 17. und 23. November 2020 ergänzten Verfassungsbe-\nschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden \nvom 30. Juli 2020 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 3. September 2020 (je-\nweils 15 KLs 422 Js 15170/17) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom \n17. September 2020 (1 Ws 247/20). \n \nDie Staatsanwaltschaft Dresden (422 Js 15170/17) führte seit dem Jahr 2017 gegen den Be-\nschwerdeführer und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter ein Ermittlungsverfahren wegen des \nVerdachts des schweren Bandendiebstahls. Am 27. März 2018 erließ das Amtsgericht Dres-\nden (272 Gs 1122/18) Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Dieser wurde am 24. April \n2018 in Polen festgenommen, am 23. Mai 2018 an die Bundesrepublik Deutschland überstellt \nund befand sich seit diesem Tag bis zum 13. November 2020 ununterbrochen in Untersu-\nchungshaft. \n \nMit Anklageschrift vom 11. Februar 2019 zum Landgericht Dresden legte die Staatsanwalt-\nschaft dem Beschwerdeführer sowie weiteren Angeschuldigten zur Last, im Zeitraum vom \n19. Oktober 2016 bis 10. Januar 2018 in 36 Fällen bandenmäßige Diebstähle mittel- bis hoch-\npreisiger Pkw begangen zu haben. Mit Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2019 \n(15 KLs 422 Js 15170/17) wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbe-\nfehl des Amtsgerichts vom 27. März 2018 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten \nund die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. \n \nDie Hauptverhandlung begann am 14. Mai 2019. Im Oktober 2019 erlitt die beisitzende Rich-\nterin einen Unfall, auf Grund dessen sie mehrere Monate nur eingeschränkt arbeitsfähig war \nund die Terminplanung des Gerichts angepasst werden musste. Dies nahm der Beschwerde-\nführer zum Anlass, einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu stellen, der mit Beschluss \ndes Landgerichts vom 4. Dezember 2019 abgelehnt wurde; die Beschwerde hiergegen wurde \ndurch Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2020 (1 Ws 350/19) verwor-\nfen. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie führte zu weiteren Hinderungen im Verfahrensab-\nlauf. Im Nachgang der Vernehmung der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens beim Landes-\nkriminalamt am 26. Juni 2020 reichten die Ermittlungsbehörden bisher nicht vorgelegte Pro-\ntokolle der erfolgten Telekommunikationsüberwachung in mehreren Aktenordnern sowie drei \nDVDs mit nichtverschriftlichten Audiodateien mit Telefongesprächen in polnischer und ser-\nbisch/mazedonischer Sprache nach. \n \nAm 20. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Aufhebung des \nHaftbefehls; zur Begründung verwies er weitgehend auf einen parallelen Antrag des Mitange-\nklagten vom 16. Juli 2020, der sich in erster Linie mit Verzögerungen durch die sukzessiv \nnachgereichten Unterlagen zur Telekommunikationsüberwachung und der erreichten Ver-\n\n \n3\nhandlungsdichte befasste. Dieser Antrag wurde durch den angefochtenen Beschluss des \nLandgerichts vom 30. Juli 2020 mit der Maßgabe abgelehnt, dass hinsichtlich neun Taten der \ndringende Tatverdacht entfalle. In der Begründung heißt es, hinsichtlich der übrigen 27 Taten \nbestehe der dringende Tatverdacht fort. Gleiches gelte für den Haftgrund der Fluchtgefahr. \nDer Beschwerdeführer habe nach damaligem Verfahrensstand mit einer Gesamtfreiheitsstrafe \nim Bereich von sechs bis acht Jahren zu rechnen, von der – auch unter Berücksichtigung der \nanzurechnenden Untersuchungs- und vorangegangenen Auslieferungshaft – ein erheblicher \nFluchtanreiz ausgehe. Selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Strafaussetzung zum \nZwei-Drittel-Zeitpunkt verbliebe ein Strafrest von 27 bis 37 Monaten. Zudem bestünden An-\nhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Bandenhierarchie weit oben angesiedelt \nsei und die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen nutzen könnte, um gemeinsam mit sei-\nner Familie unterzutauchen. Die Aufrechterhaltung der Haft sei zudem verhältnismäßig. Die \nHauptverhandlung habe aufgrund äußerer Umstände, mit denen nicht zu rechnen gewesen sei, \nnicht wie geplant durchgeführt werden können, was das Landgericht durch Erörterung der \ngeplanten und der tatsächlich durchgeführten Hauptverhandlungstermine näher ausführte. Aus \nder Nachreichung verschriftlichter Gesprächsprotokolle der Telekommunikationsüberwa-\nchung durch die Ermittlungsbehörden ergebe sich keine Verfahrensverzögerung. Die Abwä-\ngung des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers mit dem Strafverfolgungsinteresse der \nAllgemeinheit führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Freiheitsanspruch zurücktreten müs-\nse. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Verzögerungen auf Grund äußerer, nicht be-\nherrschbarer Umstände eingetreten seien, und dass das Beweisprogramm der Kammer grund-\nsätzlich erschöpft sei, das Verfahren damit unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Aus den \ngenannten Gesichtspunkten komme schließlich eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls \ngegen Auflagen nicht in Betracht. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 29. August 2020 Beschwerde ein. Kurz da-\nrauf stellte das Landgericht durch Beschluss vom 2. September 2020 eine Hemmung der Frist \nzur Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung wegen akuter Erkrankung einer \nSchöffin fest. Der Beschwerde half das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom \n3. September 2020 nicht ab. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 17. September \n2020 (1 Ws 247/20) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde schließlich „aus \nden zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentschei-\ndung vom 3. September 2020, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, \nals unbegründet. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Senat gehe weiterhin vom \nVorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei \ngewahrt. Insoweit werde jeweils auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 8. Januar \n2020 und die Entscheidungen des Landgerichts vom 30. Juli und 3. September 2020 Bezug \ngenommen, die uneingeschränkt fortgälten. Die unvorhersehbare Erkrankung der beisitzenden \nRichterin im Oktober 2019 und die nunmehr aufgetretene Erkrankung der Schöffin führten \nnicht – auch nicht in einer Gesamtbetrachtung miteinander oder mit anderen Umständen – zu \neinem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der \nHaftfortdauer ergäbe, auch wenn sie eine Umstrukturierung der Hauptverhandlung sowie eine \ngeringere Verhandlungsdichte bedingt hätten. Die Kammer habe zu jedem Zeitpunkt das \nMögliche zu einer stringenten Durchführung des Verfahrens unternommen. Schließlich sei \n\n \n4\nauch durch die nachgereichten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung keine \nvorwerfbare Verfahrensverzögerung eingetreten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grund-\nrechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). Die Verhältnismäßigkeits-\nprüfungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts seien fehlerhaft und ließen besorgen, \ndass die Gerichte die mit zunehmender Dauer erhöhten Anforderungen an die Aufrechterhal-\ntung der Untersuchungshaft verkannt und bei ihrer Abwägungsentscheidung einen falschen \nMaßstab zugrunde gelegt hätten. Das Oberlandesgericht habe missachtet, dass die Verhält-\nnismäßigkeit nicht an der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes zu messen sei. Es habe \ndie Voraussetzungen der möglichen vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der \nStrafhaft gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht näher geprüft. Der Haftgrund der Fluchtgefahr \nwerde mit Blick auf die prognostizierte Reststrafe und ein mögliches „Abtauchen [des Be-\nschwerdeführers] in seinem Heimatland“ bejaht, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Be-\nsorgnis zu bezeichnen, dieser werde sich dem Verfahren entziehen. Seit dem 7. Oktober 2019 \ngenüge die Durchführung der Hauptverhandlung nicht mehr den Ansprüchen des Beschleuni-\ngungsgrundsatzes in Haftsachen. Den Anforderungen an die Planung von umfangreichen \nHaftsachen, bei denen regelmäßig an zwei Tagen in der Woche zu verhandeln sei, werde nicht \nentsprochen. Insbesondere bleibe das Landgericht eine Erklärung für die zahlreichen kurzen \nTermine mit einer Dauer von unter drei Stunden weitestgehend schuldig. Eine Abwägung \nunter Betrachtung der Gesamtheit der Umstände, die im Zusammenwirken zu einer erhebli-\nchen Verzögerung geführt hätten, habe weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht \nvorgenommen. Die Feststellung, die Justiz könne für die Erkrankungen der Verfahrensbetei-\nligten nichts und habe im Übrigen alle Anstrengungen zur Verfahrensförderung unternom-\nmen, greife bei einer Untersuchungshaft von zweieinhalb Jahren zu kurz. Wann mit einem \nVerfahrensabschluss realistisch zu rechnen sei, werde nicht mitgeteilt. Nicht beachtet werde \nschließlich, dass aufgrund der Erkrankung der Schöffin nur mit einer stark verzögerten Fort-\nsetzung zu rechnen sei. Die Verzögerungen hätten nunmehr ein Ausmaß erreicht, welches \njede Grenze der Zumutbarkeit überschritten habe. \n \nMit Schreiben vom 17. November 2020 hat der Beschwerdeführer den zunächst gestellten \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Vf. 186-IV-20 [e.A.]) zurückgenommen, \nnachdem das Landgericht durch Beschluss vom 13. November 2020 den Haftbefehl aufgeho-\nben und zur Begründung ausgeführt hatte, wegen fortbestehender Verhandlungsunfähigkeit \nder Schöffin bestünde keine Möglichkeit mehr, die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO zu \nwahren, weshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n\n \n5\n \n1. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl gegen den Be-\nschwerdeführer mittlerweile durch Beschluss des Landgerichts vom 13. November 2020 \naufgehoben wurde und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. \nDer Beschwerdeführer ist zwar nicht mehr gegenwärtig durch die angegriffenen Beschlüs-\nse des Landgerichts Dresden vom 30. Juli und 3. September 2020 (15 KLs 422 Js \n15170/17) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2020 (1 Ws 247/20) \nbeschwert. Mit Blick auf das mit einer Freiheitsentziehung als schwerwiegendem Grund-\nrechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse kommt ihm aber ein berechtigtes Inte-\nresse an einer nachträglichen Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzung zu \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – Vf. 111-IV-16 [HS]; Beschluss vom \n4. Juli 2013 – Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai \n2011 – 2 BvR 2781/10 – juris Rn. 11; Beschluss vom 14. November 2012 – 2 BvR \n1164/12 – juris Rn. 39). \n \n2. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 30. Juli und 3. September \n2020 sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2020 verletzen den Be-\nschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Sächs-\nVerf. Sie werden den Anforderungen, welche von Verfassungs wegen an die Begründung \nvon Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, gerecht. Die von den Gerichten vorge-\nnommene Abwägung ist – jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der in Rede stehenden ge-\nrichtlichen Entscheidung – auch im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n \na) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In diesem Frei-\nheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleuni-\ngungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be-\nschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck-\nmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVer-\nfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Be-\nschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 – \nVf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot ver-\nlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumut-\nbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen \nSchnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Be-\nschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldig-\nten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheb-\nlichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhal-\ntung der Untersuchungshaft entgegen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft \nsind dabei höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für \nderen Aufrechterhaltung zu stellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September \n2011 – Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – \nVf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20; st. Rspr.). \n \n\n \n6\nAufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss \nauch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass \nnicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Im \nGrundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen \nVoraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hin-\nreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Zu berücksichtigen sind dabei auch \ndie voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung \nkonkret im Raum stehende Straferwartung und das hypothetische Ende einer möglich-\nerweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (näher \nhierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] \nm.w.N.). \n \nIm Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem \nFreiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti-\nve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers-\nter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per-\nsonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; st. Rpsr.). Ferner spielt \ndie Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhand-\nlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 \n[HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-17; Be-\nschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]). Bei absehbar \numfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume \numgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen \nHauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die \nTerminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 – Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 \n[e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Be-\nschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Ja-\nnuar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 57). Für die Bewertung von Kurzterminen ist \nin diesem Zusammenhang maßgeblich, ob das Gericht alles Mögliche und Zumutbare \ngetan hat, um die Verhandlung mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Mit \ndiesem Erfordernis wäre es nicht zu vereinbaren, in einer Haftsache ohne sachlichen \nGrund auf die Durchführung voller Sitzungstage zugunsten von Terminen zu verzich-\nten, die nur wenige Stunden umfassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – \nVf. 71-IV-15 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17; Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]). \n \nWann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsan-\nspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen \nVerstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sach-\nlage im Einzelfall ab. Eine näher begründete Abwägung ist in aller Regel bei einer \nmehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für ei-\n\n \n7\nne erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung be-\nstehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-\n12 [e.A.]; st. Rspr.). Es ist anerkannt, dass auch erst noch bevorstehende, indes bereits \nhinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dau-\ner nicht anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. November 2018 – Vf. 110-IV-18 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli \n2006 – 2 BvR 1190/06 – juris Rn. 7; Beschluss vom 8. August 2007 – 2 BvR 1609/07 \n– juris Rn. 4). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem \nErlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 7-IV-17; Beschluss vom \n18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 \n[HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 45). \n \nb) Nach diesen Maßstäben genügen sämtliche angegriffenen Beschlüsse der verfassungs-\nrechtlich gebotenen Begründungstiefe. \n \nDas Landgericht setzt sich auf der Grundlage der vorstehend benannten Grundsätze \nund in deren fehlerfreien Anwendung in der sorgfältig begründeten Entscheidung vom \n30. Juli 2020 – unter ausführlicher Darstellung des damaligen Standes der Beweisauf-\nnahme – mit dem zumindest teilweise weiterhin bejahten dringenden Tatverdacht, dem \nHaftgrund der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungs-\nhaft im Einzelnen auseinander. Es nimmt dezidiert sowohl zu der vom Beschwerde-\nführer erhobenen Rüge der mangelnden Verhandlungsdichte als auch den eingetrete-\nnen Verzögerungen im Verfahrensablauf Stellung und wägt zwischen dem Freiheits-\ngrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemein-\nheit ab. Dabei geht das Gericht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Recht-\nsprechung angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bereits 27 Monate andauernden \nAuslieferungs- und Untersuchungshaft von einer schweren Beeinträchtigung des Frei-\nheitsanspruchs des Beschwerdeführers aus und begründet im Anschluss daran schlüs-\nsig und nachvollziehbar, warum dieser aus Sicht des Gerichts gleichwohl im vorlie-\ngenden Fall (noch) hinter das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurücktre-\nten muss. Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer nach eigenen Angaben insbe-\nsondere berücksichtigt, dass das Beweisprogramm – mit Ausnahme weniger offener \nBeweisanträge der Verteidigung – erschöpft sei und das Verfahren damit unmittelbar \nvor dem Abschluss stehe. Diese Ausführungen zur Abwägungsentscheidung erschei-\nnen schlüssig und nachvollziehbar angesichts der zuvor geschilderten Erwartung, das \nVerfahren vor dem letzten anberaumten Termin am 27. November 2020 zum Ab-\nschluss bringen zu können, und der ebenfalls zuvor mitgeteilten Einschätzung, dem \nBeschwerdeführer verbliebe bei einer im Raum stehenden Gesamtfreiheitsstrafe im \nBereich von sechs bis acht Jahren selbst bei unterstellter Entlassung zum 2/3-\nZeitpunkt ein Strafrest von (immerhin noch) 21 bis 37 Monaten. \n \n\n \n8\nIm Nichtabhilfebeschluss vom 3. September 2020 hält das Landgericht ausdrücklich \nan seiner Einschätzung fest, das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit überwie-\nge den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers, und ergänzt die Begründung um \nweitere Aspekte insbesondere zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes, die vom Be-\nschwerdeführer (erstmals) in der Beschwerde vom 29. August 2020 aufgeworfen wor-\nden waren. In diesem Zusammenhang aktualisiert das Gericht überdies die Ausfüh-\nrungen zum bisherigen und absehbaren weiteren Ablauf des Verfahrens. Verfassungs-\nrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Begründungstiefe ergeben sich hierbei nicht. \n \nAngesichts dieser Ausführungen in den landgerichtlichen Entscheidungen ist es ver-\nfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht zur Begründung \nseines – bereits zwei Wochen nach der Nichtabhilfe ergangenen – Beschlusses vom \n17. September 2020 mehrfach hierauf Bezug nimmt, sich die Ausführungen des Land-\ngerichts damit zu eigen macht und lediglich in geringem Umfang weiterführende Er-\nwägungen ergänzt. Dabei sind, anders als der Beschwerdeführer meint, von der Inbe-\nzugnahme der Entscheidungen des Landgerichts dessen Erwägungen zur Verhältnis-\nmäßigkeit und zum Beschleunigungsgebot gleichermaßen erfasst, ohne dass sich hie-\nraus eine unzulässige Vermischung beider Kategorien ergäbe. \n \nc) An den in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Erwägungen der Gerichte ist \nauch in der Sache verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. \n \naa) Keinen Bedenken begegnet zunächst die vom Landgericht umfassend begründete und \nvom Oberlandesgericht geteilte Bewertung, ein dringender Tatverdacht bestehe wei-\nterhin zumindest in Bezug auf 27 der ursprünglich 36 angeklagten Taten. \n \nbb) Auch die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO \nhält einer Überprüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf stand. \n \nAls tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt die gerichtliche Einschät-\nzung, die Umstände des Einzelfalls machten es wahrscheinlicher, dass sich ein Be-\nschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen \nwerde, nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 95-IV-06 [HS]/Vf. 96-IV-06 [e.A.]; st. Rpsr.). \nSoweit in den angegriffenen Beschlüssen – mit Blick auf die Straferwartung, einen \n(noch) als erheblich prognostizierten Strafrest und die Möglichkeit eines Zugriffs auf \nrelevante Ressourcen und Kontakte – überwiegende Fluchtanreize angenommen wer-\nden, ist diese Einschätzung weder willkürlich noch liegt ihr eine grundsätzlich unrich-\ntige Anschauung von Inhalt und Bedeutung des Freiheitsgrundrechts zugrunde. Insbe-\nsondere befassen sich die Entscheidungen – anders als der Beschwerdeführer wohl \nmeint – nicht mit der Frage, ob schon allein wegen der sozialen Bindungen und des \nfesten Wohnsitzes außerhalb des Bundesgebiets der Haftgrund der Fluchtgefahr ange-\nnommen werden kann. Vielmehr beruhen sie auf der Annahme, der Beschwerdeführer \nkönne seine ausländischen Kontakte dazu nutzen, um sich „gemeinsam mit der Fami-\nlie“ an unbekannte Orte zu begeben und sich dadurch dem Strafverfahren zu entzie-\n\n \n9\nhen. Dies ist verfassungsrechtlich beanstandungsfrei (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. Januar 2009 – Vf. 3-IV-09 [HS]/Vf. 4-IV-09 [e.A.]). Da das Landgericht eine \nFluchtgefahr selbst bei Zugrundelegung einer jedenfalls nicht als ausgeschlossen er-\nachteten vorzeitigen Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB als gegeben ansah, \nmusste es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht näher auf \ndie Voraussetzungen einer solchen Strafaussetzung eingehen. Soweit der Beschwerde-\nführer konkrete Ausführungen zu möglichen fluchtreizhemmenden sozialen und wirt-\nschaftlichen Bindungen vermisst, ergibt sich allein daraus nicht, dass solche Gesichts-\npunkte von den Gerichten willkürlich ausgeblendet worden wären. Insofern ist zu be-\nachten, dass die Gerichte sich hiermit bereits in vorangegangenen Haftentscheidungen \nbefasst hatten und die angegriffenen Beschlüsse die damaligen Erwägungen – aus-\ndrücklich oder zumindest mittelbar – in Bezug genommen und als fortbestehend er-\nachtet haben. \n \ncc) Es begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte im vor-\nliegenden Einzelfall bei einer tatsächlich erreichten Verhandlungsdichte von etwa ei-\nnem Verhandlungstag pro Woche bei einer bereits die Dauer von zwei Jahren über-\nschreitenden Untersuchungshaft das Beschleunigungsgebot – ausgehend jeweils von \nden im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Umständen – noch als gewahrt ange-\nsehen haben. Angesichts der berücksichtigungsfähigen Besonderheiten des Verfahrens \nsind verfassungsrechtlich als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu wertende \nVersäumnisse des Landgerichts bei der Planung und/oder Durchführung der Haupt-\nverhandlung ebenso wenig festzustellen wie vermeidbare, dem Staat zuzurechnende \nVerfahrensverzögerungen. \n \nAus den Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 30. Juli 2020 ergibt sich, \ndass die Hauptverhandlung zunächst im Zeitraum vom 14. Mai 2019 bis 7. Oktober \n2019 (insgesamt 21 Wochen) tatsächlich an 29 überwiegend mehrstündigen Terminen \ndurchgeführt wurde; verfassungsrechtlich unbedenklich sind die Gründe für kürzere \nTermine und größere Abstände zwischen den Terminen jeweils näher dargelegt wor-\nden und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden. Die sich hieran an-\nschließende Planung sah bis einschließlich 9. Dezember 2019 (insgesamt ab Haupt-\nverhandlungsbeginn 30 Wochen) weitere 10 Termine und einen Abschluss des Ver-\nfahrens durch Urteil noch im Jahr 2019 vor; zwei weitere Termine waren lediglich \nvorsorglich anberaumt worden. Hieraus ergibt sich – zumal bei Abzug angemessener \nZeiten des Erholungsurlaubs der Kammermitglieder (hierzu SächsVerfGH, Beschluss \nvom 28. Mai 2020 – Vf. 37-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Ja-\nnuar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 53; Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR \n2429/18 – juris Rn. 64) – eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende \nTerminierungsdichte von durchschnittlich weit mehr als einem Verhandlungstag pro \nWoche. Dass diese Planung nicht umgesetzt werden konnte, war nach den Ausführun-\ngen des Landgerichts, an denen kein vernünftiger Zweifel besteht, auf einen Unfall der \nbeisitzenden Richterin zurückzuführen. Von Verfassungs wegen war die Kammer bei \n\n \n10\nder ursprünglichen Terminplanung nicht verpflichtet, für solche oder ähnliche Ereig-\nnisse Vorsorge zu treffen. \n \nDas Landgericht hat ohne erkennbaren Verfassungsverstoß ausdrücklich ausgeführt, \ninwiefern die Planung im Zeitraum November 2019 bis April 2020 in Abhängigkeit \nvon der Verhandlungsfähigkeit der beisitzenden Richterin sowohl hinsichtlich seiner \nGesamtdauer als auch hinsichtlich der Dauer einzelner Termine – zumal in Abstim-\nmung mit weiteren Haftsachen der Kammer und unter Berücksichtigung einer anste-\nhenden Operation der Schöffin und der Urlaubszeiten – angepasst werden konnte und \nmusste. Dass im Hinblick auf diese Umstände eine hohe Verhandlungsdichte nicht \naufrechterhalten werden konnte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal das Ge-\nricht beabsichtigte, das Verfahren im Februar und März zu verdichten, um erfolgte \nTerminsaufhebungen durch gesteigerte Verhandlungsdichte zu kompensieren (vgl. zu \ndiesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 2 BvR 1108/19 – juris Rn. 19). \n \nDie Gerichte konnten zudem berücksichtigen, dass die weitere Verzögerung der \nHauptverhandlung nach dem 28. Februar 2020 hauptsächlich auf den Ausbruch der \nCovid-19-Pandemie und entsprechende Abwesenheiten der Beteiligten sowie die \nNotwendigkeit des Ausweichens in einen anderen Sitzungssaal zurückgingen, auch \nwenn diese nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sind. Denn nach der \nRechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist allein entscheidend, ob die eingetre-\ntenen Verzögerungen vermeidbar und dem Staat zurechenbar waren (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss \nvom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-\n16; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]), was diesbezüglich \nnicht der Fall ist. Auch aus der Gesamtschau mit den bereits zuvor eingetretenen Ver-\nzögerungen ergibt sich hieraus noch nicht zwingend eine Unverhältnismäßigkeit der \nAufrechterhaltung der Untersuchungshaft. \n \nVerfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht zur Be-\ngründung weiterer Verzögerungen der Hauptverhandlung durch notwendig gewordene \nUmstrukturierungen der Beweisaufnahme ab Mai 2020 vor allem auf das Prozessver-\nhalten der Verteidiger sowie die anstehende Urlaubszeit hinweist. Eine inhaltliche \nÜberprüfung der Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des \nSachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung \nauf den einzelnen Fall ist dem Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; st. Rspr.). \n \nDie Erkrankung der Schöffin konnte vom Landgericht erstmals im angegriffenen \nNichtabhilfebeschluss vom 3. September 2020 berücksichtigt werden. Wie dem Be-\nschluss zu entnehmen ist, ging das Landgericht zum damaligen Zeitpunkt – kurz nach \nKenntniserlangung der Operation – noch von einem optimistischen Heilungsverlauf \nsowie davon aus, dass das bereits weitgehend abgearbeitete Beweisprogramm noch im \nRahmen der anberaumten Hauptverhandlungstermine bis einschließlich 27. November \n\n \n11\n2020 würde abgeschlossen und ein Urteil würde erlassen werden können. Eine Bewer-\ntung etwaiger hierdurch verursachter Verfahrensverzögerungen – einzeln oder in Ge-\nsamtschau mit den übrigen Umständen – war vor diesem Hintergrund nicht geboten. \nGleiches gilt für die bereits kurze Zeit später ergangene Entscheidung des Oberlandes-\ngerichts; hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte dafür, dass nochmalige Verzöge-\nrungen des Verfahrens bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils bereits klar ab-\nsehbar waren und deshalb eine Neubewertung erfordert hätten, sind nicht erkennbar. \n \ndd) Bei einer Haftdauer von etwa zwei Jahren und drei Monaten (Landgericht) bzw. zwei \nJahren und fünf Monaten (Oberlandesgericht) und der im Raum stehenden Straferwar-\ntung von sechs bis acht Jahren gehen die Fachgerichte in verfassungsrechtlich noch \nausreichender Weise davon aus, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch im Üb-\nrigen verhältnismäßig. Dabei haben die Gerichte nicht verkannt, dass sich angesichts \nder Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an deren Aufrechterhaltung \nstellen. Die Gerichte haben die Umstände des Einzelfalles in den Blick genommen \nund – in noch hinnehmbarer Weise – abgewogen. Angesichts der sich nicht klar ab-\nzeichnenden Verzögerungen, die aus der Erkrankung der Schöffin möglicherweise re-\nsultierten, musste auch die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung erhebliche voraus-\nsichtliche Gesamtdauer des Verfahrens nicht neu bewertet und der Dauer der vollzo-\ngenen Untersuchungshaft gegenübergestellt werden. \n \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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