{"status":"available","doknr":"OLD488005","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 183-IV-20 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 183-IV-20 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn W., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Gesa Israel, \nHelgolandstraße 9b, 01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 14. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 3., 17. und 19. November 2020 ergänzten Verfassungsbe-\nschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts \nDresden vom 17. September 2020 (1 Ws 246/20). \n \nDie Staatsanwaltschaft Dresden (422 Js 15170/17) führte seit dem Jahr 2017 gegen den Be-\nschwerdeführer und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter ein Ermittlungsverfahren wegen des \nVerdachts des schweren Bandendiebstahls. Am 27. März 2018 erließ das Amtsgericht Dres-\nden (272 Gs 1118/18) Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Dieser stellte sich am 5. Feb-\nruar 2019 freiwillig und befand sich seit diesem Tag bis zum 13. November 2020 ununterbro-\nchen in Untersuchungshaft. \n \nMit Anklageschrift vom 11. Februar 2019 zum Landgericht Dresden legte die Staatsanwalt-\nschaft dem Beschwerdeführer sowie weiteren Angeschuldigten zur Last, im Zeitraum vom \n19. Oktober 2016 bis 10. Januar 2018 in insgesamt 36 Fällen in wechselnder Beteiligung, zum \nTeil mit weiteren gesondert Verfolgten, bandenmäßige Diebstähle mittel- bis hochpreisiger \nPkw begangen zu haben, wobei dem Beschwerdeführer selbst zwölf Taten zur Last gelegt \nwurden. Mit Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2019 (15 KLs 422 Js 15170/17) wur-\nde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbefehl des Amtsgerichts vom \n27. März 2018 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Unter-\nsuchungshaft angeordnet. \n \nDie Hauptverhandlung begann am 14. Mai 2019. Im Oktober 2019 erlitt die beisitzende Rich-\nterin einen Unfall, auf Grund dessen sie mehrere Monate nur eingeschränkt arbeitsfähig war \nund die Terminplanung des Gerichts angepasst werden musste. Der Ausbruch der Covid-19-\nPandemie führte zu weiteren Hinderungen im Verfahrensablauf. Im Nachgang der Verneh-\nmung der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens beim Landeskriminalamt am 26. Juni 2020 \nreichten die Ermittlungsbehörden bisher nicht vorgelegte Protokolle der erfolgten Telekom-\nmunikationsüberwachung (TKÜ) in mehreren Aktenordnern sowie drei DVDs mit nichtver-\nschriftlichten Audiodateien mit Telefongesprächen in polnischer und serbisch/mazedonischer \nSprache nach. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 einen \nAntrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der durch Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli \n2020 (15 KLs 422 Js 15170/17) mit der Maßgabe abgelehnt wurde, dass hinsichtlich einer \nvorgeworfenen Tat der dringende Tatverdacht entfalle. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 24. August 2020 Beschwerde ein und be-\ngründete diese unter anderem damit, dass mittlerweile nur noch eine Terminsdichte von ei-\nnem Verhandlungstag pro Woche bestünde und dass angesichts der sukzessiven Nachliefe-\nrungen der TKÜ-Ergebnisse eine staatlichen Stellen zuzurechnende Verfahrensverzögerung \nvorliege. Das Landgericht half dieser Beschwerde durch Beschluss vom 28. August 2020 \n\n \n3\nnicht ab. Eine Verfahrensverzögerung sei nicht entstanden; die verschriftlichten Erkenntnisse \nder Telekommunikationsüberwachung könnten in der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum \nnächsten relevanten Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis genommen werden. \n \nKurz darauf stellte das Landgericht durch Beschluss vom 2. September 2020 eine Hemmung \nder Frist zur Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung wegen akuter Erkrankung \neiner Schöffin fest. Der Beschwerdeführer nahm unter dem 7. und 11. September 2020 ergän-\nzend Stellung und trug insbesondere vor, die durch die verspätete Einreichung der TKÜ-\nUnterlagen begründete Verfahrensverzögerung sei durch diese Erkrankung der Schöffin nicht \nüberholt, weil das – zwischenzeitlich genehmigte – vollständige Anhören allein der polnisch-\nsprachigen Dateien geschätzt über 20 volle Arbeitstage in Anspruch nehmen und die Zeit bis \nzum Fortsetzungstermin am 12. Oktober 2020 hierfür nicht ausreichen werde. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 (1 Ws 246/20) verwarf das Ober-\nlandesgericht Dresden die Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen \nEntscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. August 2020, die durch das Be-\nschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als unbegründet. Zur Begründung führte es \nunter anderem aus, die unvorhersehbare Erkrankung der beisitzenden Richterin im Oktober \n2019 und die nunmehr aufgetretene Erkrankung der Schöffin führten nicht – auch nicht in \neiner Gesamtbetrachtung miteinander oder mit anderen Umständen – zu einem Verstoß gegen \ndas Beschleunigungsgebot, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ergäbe, \nauch wenn sie eine Umstrukturierung der Hauptverhandlung sowie eine geringere Verhand-\nlungsdichte bedingt hätten. Die Kammer habe zu jedem Zeitpunkt das Mögliche zu einer \nstringenten Durchführung des Verfahrens unternommen. Auch durch die nachgereichten Er-\nkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sei keine vorwerfbare Verfahrensverzö-\ngerung eingetreten. Die Audiodateien, für deren Abhören die Hinzuziehung von Dolmet-\nschern gestattet worden sei, bezögen sich auf zwei Telefonnummern, deren Anschlussinhaber \nund –nutzer unbekannt seien; Anhaltspunkte für eine Verfahrensrelevanz bestünden nicht und \nseien offenbar auch von der Verfahrensbevollmächtigten nicht festgestellt worden. Da das \nLandgericht aufgrund der Erkrankung der Schöffin die beabsichtigten Beweiserhebungen oh-\nnehin an weiteren Hauptverhandlungsterminen vornehmen werde, sei nicht ersichtlich, dass \ndie Verteidiger die insoweit zur Verfügung stehende Zeit nicht für eine nähere Befassung mit \nden Dateien nutzen könnten, zumal der dafür angegebene Zeitaufwand unter Berücksichti-\ngung der Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten lediglich auf einer groben Schätzung \nberuhe. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grund-\nrechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). Die Entscheidung lasse \nnachvollziehbare Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer vermissen. Das \nOberlandesgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers \nzum geschätzten Zeitaufwand für das Abhören der nichtverschriftlichten Gespräche der Tele-\nkommunikationsüberwachung und deren potentieller Verfahrensrelevanz auseinandergesetzt. \nDie Annahme des Oberlandesgerichts, die Gespräche seien lediglich zwei verschiedenen Ruf-\nnummern zuzuordnen, sei widerlegt worden. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung zu be-\n\n \n4\ngründen, warum der Beschwerdeführer die Audiodateien inhaltlich zur Kenntnis nehmen wol-\nle; im Übrigen sei dargelegt worden, weshalb es erforderlich sei, diese in Gänze anzuhören. \nEine entsprechende Kenntnisnahme der Gespräche sei angesichts des hiermit verbundenen \nzeitlichen Aufwandes bis zum von der Kammer prognostizierten Ende der Hauptverhandlung \nam 27. November 2020 nicht zu bewerkstelligen. Die entgegengesetzte lapidare Feststellung \ndes Oberlandesgerichts, es handele sich um eine grobe Schätzung, genüge nicht den Anforde-\nrungen an die Begründungstiefe einer Haftfortdauerentscheidung. Es habe dargelegt werden \nmüssen, welche vom Vortrag des Beschwerdeführers abweichenden Umstände der Entschei-\ndung zugrunde gelegt worden seien. Darüber hinaus entspreche die tatsächliche Verhand-\nlungsdichte nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Landgericht habe \nseine Planungspflichten verletzt; es hätte für einen längeren Zeitraum ausreichend viele Ter-\nmine bestimmen müssen, die es ermöglicht hätten, das Verfahren mit der gebotenen Be-\nschleunigung auch dann durchzuführen, wenn einzelne Hauptverhandlungstage ausfielen. \nStattdessen habe das Gericht mehrfach deutlich zu lange mit der Bestimmung von Fortset-\nzungsterminen zugewartet.\n \nMit Schreiben vom 17. November 2020 hat der Beschwerdeführer das zunächst parallel be-\ntriebene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Vf. 184-IV-20 [e.A.]) für erle-\ndigt erklärt, nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 13. November 2020 den Haftbe-\nfehl aufgehoben und zur Begründung ausgeführt hatte, wegen fortbestehender Verhandlungs-\nunfähigkeit der Schöffin bestünde keine Möglichkeit mehr, die Unterbrechungsfristen des \n§ 229 StPO zu wahren, weshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismä-\nßig sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht \ngenügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nStützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägun-\ngen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit \n\n \n5\ndem Verfassungsrecht darlegen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbe-\nschwerde nämlich nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung \nauch auf ihr beruht. Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung \nherangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen bzw. einer verfas-\nsungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es \nan der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtli-\nchen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Be-\nschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 40-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, NVwZ 1999, 638 \n[639]; st. Rspr.). \n \n2. Nach diesen Maßstäben legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung \ndes Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) nicht hinrei-\nchend dar. \n \na) Im Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleu-\nnigungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be-\nschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck-\nmäßigen \nFreiheitsbeschränkungen \nständig \nals \nKorrektiv \nentgegenzuhalten \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; \nBeschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleuni-\ngungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle mögli-\nchen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit \nder gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über \ndie einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es zu von dem \nBeschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeid-\nbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren \nAufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (eingehend SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20 m.w.N.). \n \nAufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss \nauch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass \nnicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Im \nGrundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen \nVoraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hin-\nreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen (näher hierzu SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). \n \nIm Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem \nFreiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti-\nve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers-\nter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per-\nsonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung. Ferner spielt die Anzahl, \nDauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine ei-\n\n \n6\nne Rolle (eingehend wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – \nVf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). \n \nb) Verfassungsrechtlich bedeutsame Begründungsmängel der angegriffenen Entschei-\ndung werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. \n \nOb sich das Oberlandesgericht – wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird – mit \ndem Vortrag und der Argumentation der Verfahrensbevollmächtigten zur Notwendig-\nkeit und zum zeitlichen Aufwand einer Kenntnisnahme sowie zur potentiellen Verfah-\nrensrelevanz der aufgezeichneten, bislang aber nicht verschriftlichten Telefongesprä-\nche gar nicht, nur unzureichend oder inhaltlich fehlerhaft auseinandergesetzt hat, ist \nfür die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht erheblich. Denn das Ge-\nricht hat – ausgehend von dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prognostizierten \nweiteren Verfahrensverlauf – unabhängig von der Frage der Verfahrensrelevanz und \ndaher selbstständig tragend darauf abgestellt, dass der Verteidigung jedenfalls bis zur \nFortführung der Beweisaufnahme an weiteren, neu zu strukturierenden Hauptverhand-\nlungsterminen genügend Zeit zur Verfügung stünde, sich – unter antragsgemäß ge-\nwährter Hinzuziehung von Dolmetschern – näher mit sämtlichen Audiodateien zu be-\nfassen. \n \nSofern der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt, das Gericht habe die prognostizierte \nDauer für die Kenntnisnahme der Audiodateien nicht lediglich als „grobe Schätzung“ \nabtun dürfen, sondern konkret darlegen müssen, inwiefern es andere Umstände als die \nVerteidigung zugrunde gelegt habe, lässt er unberücksichtigt, dass das Gericht er-\nkennbar einen zeitlich anders strukturierten – von der Vorstellung der Verfahrensbe-\nvollmächtigten im Beschwerdeverfahren abweichenden – weiteren Gang der Beweis-\naufnahme unterstellte. Während die Verfahrensbevollmächtigte noch in der Stellung-\nnahme vom 11. September 2020 davon ausgegangen war, dass die Zeit bis zum Fort-\nsetzungstermin am 12. Oktober 2020 nicht ausreichen werde, die Dateien zu erfassen, \nnimmt das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 \ndie – zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare – Notwendigkeit für die Kammer in den \nBlick, die Hauptverhandlung aufgrund der Erkrankung der Schöffin neu zu strukturie-\nren und die beabsichtigte Beweiserhebung erst nach deren Genesung an weiteren \nHauptverhandlungsterminen vorzunehmen. Dass das Oberlandesgericht verfassungs-\nrechtlich gehalten gewesen wäre, ausgehend von dem damaligen Vortrag der Verfah-\nrensbevollmächtigten auf den konkreten wöchentlichen Arbeitsaufwand einzugehen, \nwelcher der Verteidigung für die Kenntnisnahme der Audiodateien mit dem Be-\nschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt abverlangt werden könne, wird nicht hin-\nreichend vorgetragen und ist angesichts der abweichenden Verfahrensdauer, die das \nOberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auch sonst nicht ersicht-\nlich. \n \n\n \n7\nc) Auch im Hinblick auf die Verhandlungsdichte hat der Beschwerdeführer eine mögli-\nche Verletzung des Freiheitsgrundrechts gerade durch das Oberlandesgericht nicht \nsubstantiiert dargetan. \n \nSchon die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einer den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen nicht mehr genügenden Planung der Hauptverhandlung durch das \nLandgericht bleiben zu pauschal. Angesichts der ausführlichen, sämtliche geplanten \nund durchgeführten Hauptverhandlungstermine konkret auflistenden Erwägungen des \nLandgerichts im Beschluss vom 30. Juli 2020, die auch das Oberlandesgericht im an-\ngegriffenen Beschluss in Bezug nimmt, hätte sich das Beschwerdevorbringen mit der \nPlanung und Abstimmung konkreter Hauptverhandlungstermine für konkrete Zeiträu-\nme auseinandersetzen müssen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für unzu-\nreichend (zeitlich nicht weitgreifend genug oder zu spät abgestimmt) erachtet werden. \nEs bleibt schließlich unklar, warum das Oberlandesgericht in der angegriffenen Be-\nschwerdeentscheidung Anlass gehabt haben sollte, an der Verfassungsgemäßheit ein-\nzelner Terminierungen und/oder der hierdurch geplanten Verhandlungsdichte, wie sie \nvom Landgericht im Einzelnen dargelegt wurden, zu zweifeln. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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