{"status":"available","doknr":"OLD488004","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 175-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 175-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn Dr. K., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni und 31. August 2020 (jeweils 8 U \n586/20). \n \nIm Ausgangsverfahren begehrte die Sparkasse L. (künftig: Klägerin) mit einer unter dem \n12. März 2019 beim Landgericht Leipzig erhobenen Klage vom Beschwerdeführer Zahlung in \nHöhe von ca. 18.000 EUR nebst Zinsen aus einer gekündigten Kreditlinie. Am 12. Juni 2019 \nerließ das Landgericht ein Versäumnisurteil (04 O 524/19), durch das der – anwaltlich nicht \nvertretene – Beschwerdeführer antragsgemäß verurteilt wurde. Hiergegen legte der Be-\nschwerdeführer Einspruch ein und beantragte zudem – offenbar zum wiederholten Male – die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe. In der Sache vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, \ndie Klägerin habe den Kreditrahmen absprache- und vertragswidrig nicht erhöht, weshalb ihm \nein Schaden in Höhe von ca. 32.000 EUR entstanden sei, mit dem er gegen die Klageforde-\nrung aufrechnen könne. Am 25. Juli 2019 beantragte Rechtsanwalt H. für den Beschwerde-\nführer unter Übersendung eines – im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegten – \nBefundberichts eines Dipl.-Psych. L., das Einspruchsverfahren wegen Prozessunfähigkeit des \nBeschwerdeführers zu unterbrechen, bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt sei. Mit Verfügung \nvom 5. September 2019 wies das Landgericht darauf hin, dass es derzeit von einer Prozessfä-\nhigkeit ausgehe und Gründe für eine Aussetzung nach § 241 ZPO nicht gegeben seien. Am \n17. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein – mittlerweile drittes – Prozesskostenhilfe-\ngesuch, welches mit Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2020 zurückgewiesen wurde. \nAm \nselben \nTag \nerließ \ndas \nLandgericht \nein \nZweites \nVersäumnisurteil \n(04 O 524/19), durch das der Einspruch des Beschwerdeführers verworfen wurde. \n \nGegen das Zweite Versäumnisurteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein, welche das \nOberlandesgericht Dresden durch den angegriffenen Beschluss vom 17. Juni 2020 gemäß \n§ 522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Zur Begründung nahm das Gericht auf einen Hinweisbe-\nschluss vom 19. Mai 2020 Bezug und teilte mit, dass es an den dortigen Erwägungen, die für \neine fehlende Erfolgsaussicht sprächen, nach nochmaliger Prüfung festhalte. Die Stellung-\nnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 gebe keinen Anlass zu einer abweichenden \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage, wozu ergänzend ausgeführt wurde. \n \nDen Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2020 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \nfür eine beabsichtigte Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss wies das Oberlandesgericht mit \ndem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 31. August 2020 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 14 Abs. 1 \nSächsVerf und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Seine \nentscheidungserheblichen Darlegungen zum Streitverhältnis, Beweise/Glaubhaftmachungen \n\n \n3\nund Beweisangebote seien weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen wor-\nden; demgegenüber sei dem belanglosen Bestreiten der Klägerin nachgegangen worden. Das \nGericht habe den Beschwerdeführer in einer Art und Weise abgetan, die seine Subjektqualität, \nzumal als unbemittelter, anwaltlich nicht vertretener Rechtssuchender verletzt habe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei-\ndung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Ver-\nfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die \nbehauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Der Beschwerdeführer hat den Lebenssachverhalt und den für die Entscheidung des \nVerfassungsgerichtshofes maßgeblichen Prozessverlauf nicht hinreichend dargelegt. \nSo verweist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2020 in \nder Begründung ausdrücklich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Mai 2020, \nan dessen Erwägungen festgehalten werde, und die Stellungnahme des Beschwerde-\nführers vom 4. Juni 2020, die keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gebe. \nDer Beschwerdeführer legt indes weder den Hinweisbeschluss noch seine Stellung-\n\n \n4\nnahme vor noch gibt er diese in der Beschwerdeschrift inhaltlich wieder. Dies genügt \nden Anforderungen nicht. In Fällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entschei-\ndung auf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung oder auf einen \nHinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht \naus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug \ngenommenen Entscheidungen vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Der Verfas-\nsungsgerichtshof kann daher nicht zuverlässig beurteilen, inwiefern durch das Ober-\nlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung und der sich anschließenden \nEntscheidung über Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge Grundrechte des Be-\nschwerdeführers verletzt worden sein könnten. \nb) Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Verletzung \nder Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) gerade durch die angegriffenen Be-\nschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden nicht hinreichend aufgezeigt; auch die Mög-\nlichkeit einer sonstigen Verletzung von Verfassungsrecht lässt sich dem Vorbringen \nnicht entnehmen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-175-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-175-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488004","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.435832+00:00"}}