{"status":"available","doknr":"OLD488003","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 122-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 122-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \n \nMit seiner am 4. August 2020 – einem Dienstag – bei dem Verfassungsgerichtshof des Frei-\nstaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer \ngegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 6. Januar 2020 sowie gegen die \nBeschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 1. April 2020 (14b StVK \n36/20) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2020 (2 Ws 294/20), letzterer dem \nBeschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 2. Juli 2020. \n \nDer Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 9. Dezember 2019 \n„die im Kellergeschoss von Haus 2 geschaffene Möglichkeit einer arbeitstherapeutischen Be-\nschäftigung zu nutzen und dieser dauerhaft nachgehen zu können“ und begehrte „fortan das \nTherapiezentrum im Rahmen der Hauswerkstatt von Haus 2 in Anspruch nehmen zu können“ \n(Etablierung einer ganztägigen Arbeitsmöglichkeit). Dieser Antrag wurde mit der angefochte-\nnen Verfügung vom 6. Januar 2020 durch die Antragsgegnerin abgelehnt. \n \nHiergegen stellte der Beschwerdeführer unter dem 14. Januar 2020 einen Antrag auf gerichtli-\nche Entscheidung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unter dem 3. März \n2020 begehrte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Antrags-\ngegnerin entschieden habe, die Hauswerkstatt im Haus 2 aufzulösen. Mit dem angefochtenen \nBeschluss vom 1. April 2020 wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen den An-\ntrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und den Antrag auf einstweilige Anordnung man-\ngels Verfügungsanspruchs ab. Zugleich wies es den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels \nErfolgsaussichten zurück. Die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung sei rechtmä-\nßig. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zum Adressatenkreis arbeitstherapeutischer Maß-\nnahmen bzw. des Arbeitstrainings gemäß der §§ 20, 21 SächsSVVollzG. Soweit der Antrag \nauf eine ganztägige Arbeitsmöglichkeit ausgerichtet sei, wäre § 23 SächsSVVollzG einschlä-\ngig, wonach den Untergebrachten Arbeit angeboten werden soll. Eine solche Zielstellung ver-\nfolge der Beschwerdeführer allerdings nicht, weil es ihm ersichtlich um die arbeitstherapeuti-\nsche Beschäftigung gehe. \n \nDie hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandes-\ngericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2020 als unzulässig, weil es nicht ge-\nboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der \nRechtsbeschwerde zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die nicht sachgerechte Umset-\nzung des Resozialisierungsgebots i.V.m. den Vorgaben der bundesrechtlichen Leitlinien nach \n§ 66c StGB. Im Übrigen seien die „Grundrechte aus Art. 14, Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 \nund Art. 38 SächsVerf mittelbar wirkend als verletzt anzusehen“, was mit einer unzulässigen \n\n \n3\nBeschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentzie-\nhung, des Verbots der Doppelbestrafung und der Verletzung des Willkür- und Diskriminie-\nrungsverbots einhergehe. Auch das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht wirksam gewor-\nden. Hierzu trägt er im Einzelnen vor. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nUngeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde fristgerecht er-\nhoben hat, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des \nBeschwerdeführers). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen \nzu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungs-\nverwahrung sowie zur Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes im Recht der Sicherungsverwah-\nrung. Ferner beschränkt sich der Vortrag darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte die \neigene Sichtweise des Beschwerdeführers entgegenzusetzen, ohne sich mit den angegriffenen \nEntscheidungen und ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. \nWeshalb die Entscheidungen den als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen \nnicht gerecht werden könnten, ist – auch aus der einem Rechtsunkundigen möglichen und \nabzuverlangenden Perspektive – damit nicht konkret dargetan. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-122-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-122-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488003","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.417765+00:00"}}