{"status":"available","doknr":"OLD488002","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 111-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 111-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \n \nMit seiner am 21. Juli 2020 – einem Dienstag – bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaa-\ntes Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen \n„einen am 19. März 2020 von der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollzogenen Realakt“ sowie \ngegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 27. April 2020 \n(14c StVK 97/20) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 (2 Ws 269/20), \nletzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 19. Juni 2020. \n \nDer Beschwerdeführer ist derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt \nBautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht. Am 19. März 2020 erfolgte in der Anstalt \neine Umstellung der TV-Anlage dahingehend, dass die Sender „TLC“, „N-TV“, „Hope Chan-\nnel“ und „Radio Bremen TV“ gegen die Sender „Welt der Wunder TV“, „Disney Channel“, \n„N24 Doku“ und „Zee One“ getauscht wurden. Dem vorangegangen war eine Abstimmung \nder Gefangenenmitverantwortung unter Beteiligung der Untergebrachtenmitverantwortung. \n \nUnter dem 20. März 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidung und beantragte, den von der Antragsgegnerin vollzogenen Realakt für rechtswidrig \nzu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Fernsehsender „Hope Channel“ auf \ndem ursprünglichen Sendeplatz bereitzustellen. Zugleich beantragte er die Beiordnung eines \nRechtsanwalts und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2020 wies das Landgericht Görlitz Außen-\nkammern Bautzen den Antrag als unbegründet zurück. Zugleich lehnte es die Beiordnung \neines Rechtsanwaltes und den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Umbelegung der TV-\nSender stehe im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt wor-\nden. Die für den Beschwerdeführer zuständige Vertretung der Untergebrachten sei beteiligt \nworden. Grundrechte des Beschwerdeführers seien nicht verletzt. \n \nDie hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandes-\ngericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2020 als unzulässig, weil es nicht ge-\nboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf Bewilli-\ngung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der \nRechtsbeschwerde zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem \nAusgangsverfahren eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz \n1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 19 GG i.V.m. \nArt. 20 Abs. 3 GG. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. \n\n \n3\n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nUngeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde fristgerecht er-\nhoben hat, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des \nBeschwerdeführers). Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen \nGunsten auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte \nbezieht, erschöpft sich dieses in allgemeinen Erwägungen und der Darlegung einer von den \nangegriffenen Entscheidungen abweichenden Auffassung, ohne sich mit den Entscheidungen \nund ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinander zu setzen. Dies betrifft u.a. die \nArgumentation des Landgerichts, es fehle an einer zureichenden Darlegung, weshalb der \nEmpfang des abgeschalteten Senders für den Beschwerdeführer von Belang sei. Zudem hat \ndas Oberlandesgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verkannt, dass sich die von \nder Strafvollstreckungskammer herangezogenen Entscheidungen auf den Strafvollzug bezie-\nhen, sondern diesen Einwand des Beschwerdeführers aus dem Beschwerdeverfahren aus-\ndrücklich aufgegriffen und diesbezüglich ausgeführt, dass in der Sicherungsverwahrung auch \nunter Berücksichtigung des Abstandsgebotes nichts anderes gelten könne. Weshalb die ange-\ngriffenen Entscheidungen den gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen gleichwohl \nnicht gerecht werden könnten, ist – auch aus der einem Rechtsunkundigen möglichen und \nabzuverlangenden Perspektive – damit nicht konkret dargetan. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-111-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-111-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488002","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.399403+00:00"}}