{"status":"available","doknr":"OLD488001","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 81-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 81-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \n \nMit seiner am 14. Mai 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen \nder Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 29. August 2019 und 24. September 2019 sowie gegen \ndie Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 28. Januar 2020 (14a \nStVK 367/19 und 14a StVK 419/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. April 2020 \n(2 Ws 149/20 und 2 Ws 150/20). \n \nDer Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, arbeitete seinen Angaben zufolge \nbis zum 28. Juni 2019 auf der Grundlage von § 23 des Gesetzes über den Vollzug der Unter-\nbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwah-\nrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294). Zum Zeit-\npunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess habe er über ein Hausgeldguthaben von \n2.930,03 EUR verfügt. Unter dem 25. Juli 2019 und 27. August 2019 beantragte der Be-\nschwerdeführer für die Monate Juli und August jeweils die Gewährung von Taschengeld. \nDiese Anträge lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei \nnicht bedürftig. \n \nHiergegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers half die Antragsgegnerin mit den \nangefochtenen Verfügungen vom 29. August 2019 und 24. September 2019 nicht ab. Gemäß \n§ 62 Abs. 1 SächsSVVollzG werde Untergebrachten, die ohne eigenes Verschulden nicht über \nausreichendes Arbeitsentgelt verfügten, auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, \nfalls sie bedürftig seien. Angespartes Hausgeld sei bei der Bedürftigkeitsprüfung nach dem \nklaren Wortlaut des § 62 SächsSVVollzG zu berücksichtigen. Auch der Sinn und Zweck der \nVorschrift spreche dafür. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Sperrung von Hausgeld für \n„fällige Käufe“ vermöge die Berücksichtigung eben dieser Beträge bei der Bedürftigkeitsprü-\nfung nicht zu verhindern. In der Verfügung vom 29. August 2019 führte die Antragsgegnerin \nergänzend aus, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers „Freibeträge“ und ein \n„Schonvermögen“ nicht zu gewähren seien; der Gesetzgeber spreche nur von einer „entspre-\nchenden Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe“. \n \nGegen die angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin ging der Beschwerdeführer je-\nweils mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor und beantragte die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 28. Januar 2020 wies das Land-\ngericht Görlitz Außenkammern Bautzen die Anträge in der Sache jeweils als unbegründet \nzurück und lehnte die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf \nErfolg ab. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer jeweils Rechtsbeschwerde ein und machte zugleich \ngeltend, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht den Intentionen des Rechtsschutz- und \n\n \n3\nUnterstützungsgebots gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beschieden wor-\nden sei. \n \nMit den angefochtenen Beschlüssen vom 15. April 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dres-\nden die Rechtsbeschwerden jeweils als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung \nder Entscheidungen zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\nsprechung zu ermöglichen. Ferner lehnte das Oberlandesgericht Anträge des Beschwerdefüh-\nrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Die so-\nfortigen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in \nden angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts vom 28. Januar 2020 verwarf es als unzu-\nlässig, weil die ablehnenden Entscheidungen unanfechtbar seien. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechts-\ngarantien bei Freiheitsentziehung“, des Verbots der Doppelbestrafung, des Rechts auf ein fai-\nres Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf, des § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. \nArt. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie damit einhergehend „die nicht sachgerechte Um-\nsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im \nSinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. Im Ergebnis seien Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1 \nSatz 2, Art. 37 und 38 SächsVerf verletzt. Bei der Sicherungsverwahrung könne die körperli-\nche Bewegungsfreiheit im Interesse des Schutzes der Gesellschaft eingeschränkt werden. \nDarüber hinausgehende Freiheitsbeschränkungen im Sinne der Begrenzung allgemeiner \nHandlungsfreiheiten seien indes unzulässig. Infolgedessen hätten bei der Bedürftigkeitsprü-\nfung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SächsSVVollzG die im Sozialrecht etablierten Vorgaben bezüg-\nlich der Nichtanrechnung von Schonvermögen bei der Gewährung von Sozialleistungen auch \nim Vollzug der Sicherungsverwahrung beachtet und angewandt werden müssen. Die Gerichte \nhätten sich einer solchen Auslegung gänzlich verschlossen; eine inhaltliche Auseinanderset-\nzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Problematik des Schonvermögens habe \nnicht stattgefunden. Ein sinnvolles und zweckorientiertes Ansparen von Arbeitsentgelt sei \npraktisch nicht mehr möglich. Letztlich könne es nur um die Beantwortung der Frage gehen, \nob nicht schon der Landes-(Gesetzgeber) mit § 62 Abs. 1 Satz 2 SächssVVollzG eine Norm \ngeschaffen habe, die wegen mangelhafter Normklarheit zu einer unverhältnismäßigen Be-\nschränkung des Freiheitsgrundrechts führe. Auch sei der angestrebte Rechtsschutz völlig ins \nLeere gegangen. Es sei bereits zu rügen, dass das Oberlandesgericht keine neuen Tatsachen-\nfeststellungen und eigene rechtlichen Würdigungen vornehmen könne. Schließlich sei § 109 \nAbs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtbeiordnung \neines Rechtsanwalts verletzt. Es liege weder ein einfach gelagerter Sachverhalt vor noch sei \ndavon auszugehen, dass hier nicht grundsätzliche Probleme im Gesetzesvollzug der Siche-\nrungsverwahrung zu verorten seien. Die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe verschärfe \ndas Problem. \n \nDer Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän-\nzende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den \noffenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe-\n\n \n4\nhelfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten, und die Sache ggf. \nhilfsweise an das Bundesverfassungsgericht zur Letztentscheidung abzugeben. \n \nSchließlich beantragt der Beschwerdeführer, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbe-\nschwerdeverfahren zu gewähren. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; die \nBeschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). Das Be-\nschwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die \nfreiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie zur Unzu-\nlänglichkeit des Rechtsschutzes im Recht der Sicherungsverwahrung. Einen konkreten verfas-\nsungsrechtlichen Bezug – insbesondere zu den vom Beschwerdeführer angeführten Grund-\nrechten – enthalten die Ausführungen nicht. \nAuch lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Gerichte die \nAnforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenkli-\ncher Weise überspannt haben könnten (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni \n2019 – Vf. 22-IV-19). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass durchweg schwierige \nungeklärte Rechtsfragen vorlägen. \nSoweit er eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG \n(i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die \npauschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Unterstützungs-\ngebots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, dass die Voraussetzungen der Vor-\nschrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit eben-\nfalls nicht aufgezeigt. \nVor diesem Hintergrund ist die Herbeiführung einer Klärung bezüglich ergänzender Regelun-\ngen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot ebenso wenig geboten wie eine Vorlage des \nVerfahrens an das Bundesverfassungsgericht. \n \n \n \n\n \n5\n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-81-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-81-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488001","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.380377+00:00"}}