{"status":"available","doknr":"OLD488000","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 44-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 44-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \n \nMit seiner am 31. März 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Dresden vom 11. Oktober 2018 (116 AR 139/18) und den die Beschwerde \nhiergegen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2020 (2 T \n762/18), dem Beschwerdeführer zugegangen am 4. März 2020. \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde sind vier Kostenrechnungen der Landesjustizkasse \nC. (künftig: Antragsgegnerin) an den Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungs-\nverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist. \nMit Schreiben vom 23. April 2018, 25. Mai 2018 und vom 6. Juni 2018 erklärte die Antrags-\ngegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufrechnung der noch offenen Forderungen \n(einschließlich Mahngebühren) gegenüber dem Anspruch des Beschwerdeführers gegen den \nFreistaat Sachsen auf Auszahlung des laufenden und künftigen Hausgeldes. Die Beträge wur-\nden in der Folge vom Hausgeldkonto des Beschwerdeführers zugunsten der Antragsgegnerin \nabgebucht. \n \nDie gegen die Aufrechnungserklärungen gerichteten Anträge des Beschwerdeführers gemäß \n§ 30a EGGVG wies das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 2018 \nzurück. \n \nDie hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Dresden mit dem angefochtenen \nBeschluss vom 7. Februar 2020 zurück. \n \nEine unter dem 19. Juni 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 66-IV-19), der ein ver-\ngleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom \n12. Dezember 2019 verworfen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung der \n„landesrechtlichen Entsprechungen“ der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 \nSatz 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, der Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 14 \nAbs. 1 GG, die ihre Ergänzung in der Verletzung des Willkür- und Übermaßverbots sowie der \nArt. 37 und 38 SächsVerf fänden. Das Beschwerdevorbringen berühre zwar teilweise Inhalte \nder Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 66-IV-19. Jedoch sei nunmehr nicht nur die \nmangelhafte Umsetzung der bundesrechtlichen Leitlinien zu § 66c Abs. 1 StGB zu rügen, \nsoweit sie das Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot anbeträfen. Der Eingriff in die Gelder \nUntergebrachter gemäß Teil 10 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes \numfasse weitere Gründe, die in der vormaligen Verfassungsbeschwerde nicht thematisiert \ngewesen seien. Hierzu trägt er weiter vor. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass keine Bei-\nordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG besorgt worden sei. Dies sei \ngeboten gewesen, um den Intentionen des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes gemäß \nder zum Maßregelvollzugsrecht entwickelten Vorgaben Nachdruck zu verleihen. \n\n \n3\n \nSchließlich beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nVerfassungsbeschwerdeverfahren. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt. Soweit der Beschwerdeführer – wie bereits im \nVerfahren Vf. 66-IV-19 – eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts i.V.m. dem Rechtsstaats-\nprinzip und des Willkürverbotes rügt, wird Bezug genommen auf die Gründe der Entschei-\ndung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2019. Seine Ausführungen zu bislang \n„nicht thematisierten“ Gründen vermögen ebenfalls nicht aufzuzeigen, weshalb die angefoch-\ntenen Beschlüsse den als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht ge-\nrecht worden sein könnten. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine \nErwägungen zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie da-\nrauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne \netwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsdefizite aufzuzeigen. Auch ist nicht \nersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend in einem Verfahren nach § 30a EGGVG eine \nBeiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 \nSächsSVVollzG) hätte erfolgen müssen. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-44-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-44-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488000","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.362389+00:00"}}