{"status":"available","doknr":"OLD487999","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-01-07","aktenzeichen":"Vf. 42-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 42-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 7. Januar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. März 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 5. Dezember 2019 (14b StVK 373/19) \nund des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2020 (2 Ws 20/20), letzterer dem Be-\nschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 19. Februar 2020. \n \nDer Beschwerdeführer ist derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt \nBautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht. Einen Antrag, die Kosten für den Kauf \neiner Brille in Höhe von ca. 250,00 EUR vom Überbrückungsgeld gemäß § 67 des Gesetzes \nüber den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen \n(Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 \n(SächsGVBl. S. 294) begleichen zu können, lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom \n27. August 2019 ab. Hiergegen leitete der Beschwerdeführer ein gerichtliches Verfahren ge-\nmäß § 109 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) vor dem Landgericht Görlitz Au-\nßenkammern ein und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Dezember 2019 wies das Landgericht Görlitz Au-\nßenkammern Bautzen die Sachanträge zurück. Zugleich lehnte es den Antrag auf Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe ab. Überbrückungsgeld dürfe nur unter den Voraussetzungen des § 67 \nAbs. 2 und 3 SächsSVVollzG verwendet werden (Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung im \nzeitlichen Zusammenhang mit einer Entlassung und Entschädigung von Opfern von Strafta-\nten). Eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung stehe nicht bevor; eine Opferentschädi-\ngung sei nicht bezweckt. Der weitergehende Antrag, die Angelegenheit im Sinne einer Nor-\nmenkontrollklage zu behandeln, sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil eine Ver-\nfassungswidrigkeit der Regelung des § 67 SächsSVVollzG nicht gesehen werde; insoweit \nfolge die Kammer der Argumentation der Antragsgegnerin. \n \nDie hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandes-\ngericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2020 als unzulässig, weil es nicht \ngeboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nAusgangsverfahren eine Verletzung der „landesrechtlichen Entsprechungen“ der Art. 2 Abs. 2 \nSatz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, der Art. 19 Abs. 4 GG \ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, die ihre Ergänzung in der Verletzung des \nWillkür- und Übermaßverbots sowie der Art. 37 und 38 SächsVerf fänden. Sowohl die An-\ntragsgegnerin als auch die Gerichte hätten das Wesensmerkmal des neu konzipierten Über-\nbrückungsgeldes ignoriert und nicht die verfassungsrechtlichen Bindungen erkannt, die sich \n\n \n3\nim Hinblick auf den Wesensgehalt der Grundrechte ergäben. Der Kauf einer medizinisch \nnotwendigen Brille diene nicht nur der Entlassung schlechthin, sondern auch der Erhaltung \nder Lebenstüchtigkeit. Die gesetzlich normierte Dreiteilung in Haus-, Überbrückungs- und \nEigengeldkonten sei aufgrund des Abstandsgebots auf den Prüfstand zu stellen. Mit diesen \nRegelungen seien vermeidbare Belastungen geschaffen worden, die weder in kausaler Bezie-\nhung zum Sicherungsauftrag stünden noch eine Rechtfertigung in sich trügen, für einen ord-\nnungsgemäßen Vollzug der Sicherungsverwahrung zu sorgen. Jenseits der sicheren Verwah-\nrung Untergebrachter gebe es keinen Grund, in das fiskalische Eigentum dieser Menschen \neinzugreifen. Ferner liege eine Verletzung von § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 \nund Art. 20 Abs. 3 GG vor, weil dem Beschwerdeführer weder ein Rechtsanwalt beigeordnet \nnoch Prozesskostenhilfe gewährt worden sei. Es liege weder ein einfach gelagerter Sachver-\nhalt vor noch sei davon auszugehen, dass hier nicht grundsätzliche Probleme schon im Geset-\nzesvollzug der Sicherungsverwahrung zu verorten seien. \n \nDarüber hinaus begehrt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit „im Sinne einer Normen-\nkontrollklage“ zu behandeln, und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nVerfassungsbeschwerdeverfahren. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landge-\nrichts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie \nunzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 \nSächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember \n2019 – Vf. 66-IV-19; Beschluss vom 18. September 2017 – Vf. 96-IV-17; die Beschlüsse \nergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). \nInsbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend erkennen, aus welchen \nGründen die Gerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in \nverfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnten (vgl. hierzu Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19). Der Beschwerdeführer behauptet \nlediglich, dass durchweg schwierige ungeklärte Rechtsfragen vorlägen. Soweit er mit sei-\nner Verfassungsbeschwerde – erstmals – eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsan-\nwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, hat er be-\nreits nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben; ausweislich der vorgelegten An-\ntrags- und Rechtsbeschwerdeschrift hat er weder eine Beiordnung eines Rechtsanwalts \nnach § 109 Abs. 3 StVollzG beantragt noch hat er im fachgerichtlichen Verfahren eine un-\nterbliebene Beiordnung gerügt. Ungeachtet dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer \nauf die pauschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Un-\nterstützungsgebots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, dass die Vorausset-\n\n \n4\nzungen der Vorschrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet-\nzung ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt. \n2. Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Prüfung des § 67 Abs. 2 \nSächsSVVollzG nicht im Rahmen einer – sich nicht aufdrängenden – Inzidentprüfung, \nsondern „im Sinne einer Normenkontrollklage“ begehrt, liegt ebenfalls kein zulässiger \nAntrag vor (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 – Vf. \n32-IV-19 und Vf. 66-IV-19). \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-42-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-01-07/vf-42-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487999","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.341884+00:00"}}