{"status":"available","doknr":"OLD487998","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"Vf. 2-IV-21 (HS)/Vf. 3-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 2-IV-21 (HS) \n 3-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn T., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Andreas M. Kohn, Fürstenstraße 28, 09130 \nChemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 5. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \n\n \n2\n1. \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. \nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n3. \nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 11. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl \ndes Landgerichts Chemnitz vom 6. November 2020 (3 Ns 320 Js 42637/17) sowie den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Dezember 2020 (6 Ws 52/20). Zugleich bean-\ntragt der Beschwerdeführer, ihn vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung aus der Haft \nzu entlassen. \n \nDer Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz \n(320 Js 42637/17) führte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Compu-\nterbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs in mehreren Fällen und erhob am 28. September \n2018 Anklage zum Amtsgericht Chemnitz – Schöffengericht. Am 10. Oktober 2018 erließ das \nAmtsgericht Chemnitz (12 Ls 320 Js 42637/17) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den \nBeschwerdeführer einen Haftbefehl gemäß § 112 StPO, der mit Beschluss vom 20. November \n2018 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und – nach Angaben des Beschwerdeführers – \n„bis zum amtsgerichtlichen Verfahren“ aufrechterhalten wurde. \n \nMit Urteil vom 3. Januar 2020 verurteilte das Amtsgericht Chemnitz den Beschwerdeführer – \njeweils unter Einbeziehung von Einzelstrafen früherer Verurteilungen – zu einer Gesamtfrei-\nheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \nund zwei Monaten. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers sprach das \nLandgericht Chemnitz diesen mit Urteil vom 21. Oktober 2020 (3 Ns 320 Js 42637/17) schul-\ndig des Betrugs in acht Fällen sowie des Computerbetrugs in sechs Fällen und verurteilte ihn \nwegen zweier Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer früheren Verurteilung zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen der übrigen Ta-\nten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Gegen das \nUrteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. \n \nIn der Zeit vom 23. Mai 2019 bis zum 24. November 2020 befand sich der Beschwerdeführer \nin Strafhaft. \n \nAm 6. November 2020 erließ das Landgericht Chemnitz den angefochtenen Haftbefehl. Es \nbestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO. Aus Sicht der \nKammer sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der \n\n \n3\nStrafhaft dem weiteren Verfahren entziehen werde. Er sei im gegenständlichen Verfahren zu \nzwei erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er müsse darüber hinaus in zwei weiteren \nVerfahren vor dem Landgericht Chemnitz und dem Amtsgericht Chemnitz wegen vergleich-\nbarer Taten mit weiteren nicht unerheblichen Freiheitsstrafen rechnen; in dem weiteren an-\nhängigen Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Gesamtfrei-\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der durch diese Straferwartung begründete \nFluchtanreiz werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage \nsei, allein oder mit seiner Familie in Deutschland oder in Kroatien unterzutauchen. Sowohl er \nals auch seine Ehefrau stammten aus Kroatien und sprächen kroatisch. Der Beschwerdeführer \nsei in der Vergangenheit in Kroatien und in Deutschland einer Vielzahl unterschiedlicher Be-\nrufe nachgegangen. Auch seine Schulden sprächen dafür, dass er versuchen werde, sich den \nKonsequenzen seiner Straftaten zu entziehen, sobald er auf freiem Fuß sei. Die Kammer ver-\nkenne nicht, dass sich der Beschwerdeführer der derzeitigen Strafvollstreckung freiwillig ge-\nstellt habe. Es dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Gesamtsituation im \nHinblick auf die noch offenen Strafverfahren seit Strafantritt deutlich verschlechtert habe. Die \nUntersuchungshaft sei auch verhältnismäßig angesichts der Straferwartung. Mildere Mittel, \ninsbesondere die von der Verteidigung angeregte Stellung einer Kaution in Höhe von \n4.000,00 EUR seien nicht geeignet, den Verbleib des Beschwerdeführers an seinem Wohnsitz \nsicherzustellen. \n \nDie hiergegen erhobene Haftbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesge-\nricht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Dezember 2020 aus den „zutreffen-\nden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Ent-\nscheidung als unbegründet“. Der Beschwerdeführer sei der mit dem Haftbefehl ihm vorge-\nworfenen Straftaten dringend verdächtig. Durch das verurteilende Erkenntnis im Berufungs-\nrechtszug werde der dringende Tatverdacht hinreichend belegt, ohne dass dies gesonderter \nPrüfung und Begründung bedürfe. Hinzu komme, dass die Beweiswürdigung und Überzeu-\ngungsbildung des Landgerichts, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, auf \ndie eingelegte Revision allein noch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliege. Es bestehe \nweiterhin aus den im Haftbefehl genannten Gründen der Haftgrund der Fluchtgefahr. Im Fall \nder Rechtskraft wären noch nahezu zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstre-\ncken. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen \nliege nicht auf der Hand. Das Landgericht gehe zu Recht davon aus, dass sich die Gesamtsitu-\nation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt seines freiwilligen Strafantrittes mit \nBlick auf den Stand der offenen Verfahren verschlechtert habe. Das auch im Fall der Bildung \nnachträglicher Gesamtstrafen nunmehr drohende Gesamtstrafenübel erreiche eine Höhe, bei \nder dem daraus erwachsenden Fluchtanreiz auch die sozialen Bindungen des Beschwerdefüh-\nrers nicht mehr entgegenstünden. Mit Blick auf den im Fall der Rechtskraft noch offenen \nStrafrest sei die Haft auch verhältnismäßig. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2, Art. 17 SächsVerf) und des Gleichheitssatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Die Begrün-\ndung für die Verhängung einer Untersuchungshaft müsse erkennen lassen, dass das Gericht \nnicht nur formelhaft und schematisch seine Entscheidung gefällt habe, sondern dass es zu \n\n \n4\neiner tatsächlichen Abwägung gekommen sei. Hierbei sei vor der Durchführung von Prozes-\nsen kein anderer Maßstab anzusetzen als danach. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn \nvon vornherein eine Verurteilung wahrscheinlich gewesen sei. Zu Unrecht habe das Oberlan-\ndesgericht darauf abgestellt, dass ein Sachverhalt für die Zwecke der Untersuchungshaft als \ngegeben angenommen werden könne, wenn lediglich noch ein Revisionsverfahren anstehe. \nDies könne nicht die rechtliche Würdigung betreffen. Bei einer Einstufung der vorgeworfenen \nTaten als einfacher Betrug (und dem sich hieraus ergebenden Wegfall der stark erhöhten \nMindeststrafe) ergäbe sich eine erheblich geringere Haftstrafe. Berücksichtigt werden könne \ndaher nicht allein eine hohe oder höhere Straferwartung; insbesondere müsse diese mit allen \nFaktoren, die gegen einen Fluchtanreiz sprächen, in Bezug gebracht werden. Der Beschwer-\ndeführer habe zu keinem Zeitpunkt Anstalten gemacht, sich dem Verfahren zu entziehen, \nsondern sich an alle Auflagen des Haftbefehls gehalten und sich darüber hinaus auch freiwil-\nlig in den Vollzug der Strafhaft begeben. Dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, dass das \nGericht die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er kroatischer \nStaatsbürger ist, gegen ihn verwende. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei seit \nacht Jahren in Deutschland. Seine Familie lebe hier, sein Sohn sei hier geboren. Bis zu seiner \nInhaftierung habe der Beschwerdeführer gearbeitet. Die Verhängung der Untersuchungshaft \nsei unverhältnismäßig. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfassungs-\nbeschwerdeverfahren zu gewähren. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründunganforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entschei-\ndungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n\n \n5\n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). Auf Grundlage der \nvorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen \nin der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest mög-\nlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). Im \nRahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe \ndes Verfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt \nselbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 23. Mai \n2019 – Vf. 41-IV-19 [HS]/Vf. 42-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Ok-\ntober 2019 – 2 BvR 1768/19 – juris Rn. 3). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer \nhat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angefochtenen Entscheidungen \nnicht hinreichend dargelegt. \na) Anhand des Beschwerdevortrags erschließt sich bereits nicht der genaue Ablauf des \nVerfahrens; dieser wird lediglich erkennbar unvollständig wiedergegeben. Insbesonde-\nre legt die Verfassungsbeschwerde weder die in den angefochtenen Entscheidungen in \nBezug genommenen Urteile des Amtsgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2020 und des \nLandgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2020 noch die Haftbeschwerdeschrift vor. \nb) Ungeachtet dessen zeigt der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Verletzung \nseines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf) durch die ange-\ngriffenen Entscheidungen nicht hinreichend auf. \n \naa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fach-\ngerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte An-\nwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Er hat lediglich \nzu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerde-\nführers verletzt sind. Wird eine Verletzung der Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2 SächsVerf) durch die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft \ngeltend gemacht, kommt es darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der \n§§ 112 ff. StPO Inhalt und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2011 – Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-\nIV-11 [e.A.]; st. Rspr.). \n \nArt. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. Aufgrund der \nwertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das \nVerfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die \nGefahr \neiner \nEntwertung \nder \nmateriellen \nGrundrechtsposition \nbesteht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 \n[e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Im \nGrundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den ein-\nzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und \ndiese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Dies erfordert ak-\n\n \n6\ntuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Unter-\nsuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten \nund dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Ver-\nhältnismäßigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 \n[HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar \n2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 60). Zu berücksichtigen sind dabei auch die vo-\nraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung \nkonkret im Raum stehende Straferwartung und das hypothetische Ende einer mög-\nlicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 \n[e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Die \nAusführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungser-\ngebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen \nselbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen ei-\nner Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollzieh-\nbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-\nIV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). \n \nMit der Verurteilung vergrößert sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, \nweil aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer \nStraftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, \ndass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. \nDie Einlegung des Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das \nangegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktion bis zur Überprüfung durch das \nnächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen \nUrteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Ver-\nfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom \n13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – juris Rn. 23; Beschluss vom 11. Juni 2008 – \n2 BvR 806/08 – juris Rn. 37). \n \nbb) Gemessen hieran lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, weshalb die \nAnnahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 \nStPO einer Überprüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SächsVerf nicht standhalten sollte. Als tatrichterliche \nWürdigung des Sachverhalts unterliegt die gerichtliche Einschätzung, die Umstän-\nde des Einzelfalls machten es wahrscheinlicher, dass sich ein Beschuldigter dem \nStrafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde, nur \nbegrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom \n14. Dezember 2006 – Vf. 95-IV-06 [HS]/Vf. 96-IV-06 [e.A.]; st. Rspr.). Die Ge-\nrichte haben die maßgebenden Umstände des Einzelfalls in ihre Abwägung einge-\nstellt. Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht haben den Umstand erörtert, dass \nder Beschwerdeführer über soziale Bindungen verfügt und sich in der Vergangen-\nheit freiwillig der Strafvollstreckung gestellt hat. Soweit in den angegriffenen Ent-\n\n \n7\nscheidungen – mit Blick auf die Straferwartung im hiesigen sowie in weiteren an-\nhängigen Strafverfahren, auf Verbindungen des Beschwerdeführers ins europäi-\nsche Ausland und auf dessen Schulden – gleichwohl überwiegende Fluchtanreize \nangenommen werden, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, \ndass diese Einschätzung willkürlich sei oder ihr eine grundsätzlich unrichtige An-\nschauung von Inhalt und Bedeutung des Freiheitsgrundrechts zugrunde liege. Der \nVortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, seine von den angegriffenen \nEntscheidungen abweichende Auffassung darzulegen, ohne aufzuzeigen, gegen \nwelche verfassungsrechtlichen Anforderungen die gerichtlichen Einschätzungen \nverstoßen sollen. Insbesondere setzt sich der Beschwerdevortrag auch nicht damit \nauseinander, dass die Haftentscheidungen nicht an die Staatsangehörigkeit des Be-\nschwerdeführers anknüpfen oder davon ausgingen, dass bei einem Tatverdächti-\ngen, der in Kroatien über einen festen Wohnsitz verfügt, der Haftgrund der Flucht-\ngefahr angenommen werden könnte. Die Entscheidungen beruhen vielmehr auf der \nAnnahme, der Beschwerdeführer könne auch seine Sprachkenntnisse und auslän-\ndischen Kontakte dazu nutzen, um sich „allein oder mit seiner Familie“ an unbe-\nkannte Orte zu begeben und sich dadurch dem Strafverfahren zu entziehen; diese \nErwägungen sind verfassungsrechtlich beanstandungsfrei (vgl. hierzu bereits \nSächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss \nvom 29. Januar 2009 – Vf. 3-IV-09 [HS]/4-IV-09 [e.A.]). \n \nDas Beschwerdevorbringen lässt ebenfalls nicht erkennen, weshalb die Annahme \ndes dringenden Tatverdachts verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Das \nLandgericht begründet das Bestehen eines die Haftanordnung rechtfertigenden \ndringenden Tatverdachts bezogen auf die abgeurteilten Taten und dabei unter Be-\nzugnahme auf die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme. Dies wird vom \nOberlandesgericht aufgegriffen und gewürdigt. Den Ausführungen des Beschwer-\ndeführers lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass die hierbei von den Gerichten \nzu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen die Bedeutung und Tragweite des \nFreiheitsgrundrechts verkannt haben oder willkürlich getroffen sein könnten (vgl. \nhierzu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20). \n \nSchließlich hat der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verletzung des Frei-\nheitsgrundrechts nicht hinreichend dargelegt, soweit er die Ausführungen zur Ver-\nhältnismäßigkeit für unzureichend erachtet. Durch Urteil vom 21. Oktober 2020 \nwurde der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \nsechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \nzehn Monaten verurteilt. Mit der Verurteilung wächst auch das Gewicht des staat-\nlichen Strafanspruchs, weil auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme die \nBegehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. \nDas Oberlandesgericht nimmt zudem das ggf. unter Beachtung von § 57 StGB zu \nprognostizierende hypothetische Ende der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafen \nausdrücklich in den Blick. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht aus-\neinander. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, dass die beanstandeten Ent-\n\n \n8\nscheidungen der gebotenen Begründungstiefe nicht genügten, soweit eine Haftver-\nschonung gemäß § 116 StPO als milderes Mittel ausgeschlossen wurde. \n \nc) Aus den dargelegten Gründen lässt sich dem Beschwerdevorbringen schließlich auch \neine mögliche Verletzung des durch Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes nicht entnehmen. \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \nIV. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nbereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \nV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \nVI. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \nVII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-2-iv-21-hs-vf-3-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-2-iv-21-hs-vf-3-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487998","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.316457+00:00"}}