{"status":"available","doknr":"OLD487997","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"Vf. 219-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 219-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n1) des minderjährigen Kindes K., \n2) des minderjährigen Kindes K., \njeweils vertreten durch die Eltern K., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Martin Kohlmann, \n \nBrauhausstraße 6, 09111 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 5. Februar 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 8. Januar 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwenden sich die Beschwerdeführer gegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – \nSächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. S. 574) und gegen den Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 (3 B 394/20). \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 war in der Zeit vom \n11. November 2020 bis zum Ablauf des 30. November 2020 in Kraft (§ 11 Abs. 1, 2 \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020) und lautete auszugsweise wie folgt: \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von: \n1. – 5. (…) \n6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Indi-\nvidualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt \nnicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe oh-\nne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt \nverpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nach-\nwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deut-\nschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungs-\nzentrum im Freistaat Sachsen; \n7. – 22. (…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäf-\ntigte nicht erfasst. \n \nDie Beschwerdeführer spielen beide Fußball im Verein; der 14-jährige Beschwerdeführer \nzu 1) trainiert im Normalbetrieb zweimal wöchentlich bei der C-Jugend des SG N. e.V., der \n9-jährige Beschwerdeführer zu 2) dreimal wöchentlich bei der E-Jugend des FC E. Diese \nsportlichen Tätigkeiten sind seit 2. November 2020 eingestellt. \n \nUnter dem 16. November 2020 reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Eltern, \nbeim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 \nVwGO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, \nein, um feststellen zu lassen, dass das unter § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom \n10. November 2020 geregelte Verbot von Vereinssport rechtswidrig sei, soweit es Kinder und \nJugendliche betreffe, und insoweit die Vollziehung der Regelung vorläufig auszusetzen. \n\n \n3\n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2020 lehnte das Sächsische Oberver-\nwaltungsgericht den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ab. Die angegriffene Vorschrift \nwerde im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten, weil sich das Verbot der \nAusübung von Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports durch Kinder und Jugendli-\nche als kein von vornherein ungeeignetes, nicht erforderliches oder unangemessenes Mittel \nzur Reduzierung weiterer Infektionsfälle erweise. Da es sich um ein Gesamtpaket an Maß-\nnahmen handele, komme es nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders \ngroßen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermöge; es seien vielmehr nur solche Maßnahmen \nnicht geeignet, mit denen von vornherein keine Infektionsreduzierung erreicht werden könne. \nDies sei bei der Kontaktbeschränkung zwischen Kindern nach dem aktuellen wissenschaftli-\nchen Stand nicht der Fall. Die Regelung sei bei vorläufiger Bewertung zudem angemessen: \nAuch wenn das Verbot in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreife und der sportlichen Be-\ntätigung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen zudem ein besonderer Stellenwert im \nHinblick auf deren körperliche, psychische und soziale Entwicklung zukomme, werde die \nEingriffsintensität dadurch begrenzt, dass nicht jede sportliche Betätigung ausgeschlossen \nwerde, sondern Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand weiterhin \nmöglich sei und auch der Schulsport weiter durchgeführt werde. Überdies ginge eine Interes-\nsenabwägung ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführer aus. \n \nDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (Recht \nauf freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrt-\nheit) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Das Verbot des Vereinssports greife unzweifelhaft in \ndie allgemeine Handlungsfreiheit ein. Sportliche Betätigungen spielten zudem eine elementa-\nre Rolle für die menschliche Gesundheit, sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht. \nWenn Kinder ihr gesamtes sportliches Umfeld verlören, führte dies zweifelsfrei zu psychi-\nschen wie physischen Beeinträchtigungen. Das vollständige Verbot des Kinder- und Jugend-\nsports in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sei nicht verhältnismäßig; Abstufungen \nwie etwa Auflagen zur Minimierung des – wissenschaftlich bestätigten – ohnehin nur gerin-\ngen Risikos wären möglich gewesen. Insofern müsse jede einzelne Maßnahme im Hinblick \nauf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden und könne nicht – wie es das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht handhabe – auf das Gesamtpaket abgestellt werden. Wenn schließlich \neinem angehenden Profifußballer die Möglichkeit genommen werde, seine sportliche Weiter-\nentwicklung voranzutreiben, stelle dies einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Der Be-\nschwerdeführer zu 2) sei Spieler bei einem Verein des deutschen Profifußballs. Die Spielersu-\nche beginne in diesem Segment schon in jungen Jahren und führe zu einer gezielten Förde-\nrung junger Spieler. Noch gravierender werde der Eingriff in die Grundrechte der Beschwer-\ndeführer durch – bereits absehbare – weitere zeitliche Verlängerungen der Verbote möglich-\nerweise bis ins Frühjahr 2021; durch das offene Zeitfenster sei er nicht mehr hinnehmbar. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. \n \n\n \n4\n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rü-\ngen, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe-\nschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Sächs-\nVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem \nin der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (sie-\nhe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; Beschluss vom \n26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; st. Rspr.). \n \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom \n10. November 2020 richtet, ist sie überdies unzulässig, weil die Beschwerdeführer den er-\nöffneten Rechtsweg (noch) nicht erschöpft haben. \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nb) Dem sind die Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil sie zwar am 16. No-\nvember 2020 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Bestimmung \ngemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet \nhaben (vgl. auch SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] \nund Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.). \n \nUnbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die konkret angegriffene Regelung \nzwischenzeitlich außer Kraft getreten ist; ein verwaltungsgerichtlicher Normenkon-\ntrollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zulässig, wenn der \nAntragsteller ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswid-\nrig und unwirksam war (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 \n[HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] - jeweils unter Verweis auf Schenke in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.). \n \nc) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. \n \nÜber die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu \nentscheiden (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom \n\n \n5\n28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.). Auch wenn die angegriffene Regelung ei-\nne Vielzahl von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen betraf, wirft die Ver-\nfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfas-\nsungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen \nund rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der \naktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher – virologischer, epide-\nmiologischer, medizinischer und psychologischer – Bewertungen und Risikoeinschät-\nzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 \n– Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. \n202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nEs ist den Beschwerdeführern auch nicht unzumutbar, den Ausgang des verwaltungs-\ngerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Dem steht nicht entgegen, dass das Sächsische \nOberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2020 \nüber den Eilantrag hat erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Vorschrift im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten werde. Diese aufgrund einer vorläu-\nfigen rechtlichen Bewertung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bin-\ndungswirkung für das Gericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. \n65-IV-20 [HS]). Sie weist auch sonst nicht darauf hin, dass das anhängige Haupt-\nsacheverfahren offensichtlich aussichtlos wäre. \n \nEs ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Be-\nschwerdeführern durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im \nNormenkontrollverfahren schwere und unabwendbare Nachteile entstünden. Der all-\ngemein gehaltene Verweis auf mögliche psychische oder körperliche Beeinträchtigun-\ngen durch die derzeit fehlende Möglichkeit zur sportlichen Betätigung im Verein ge-\nnügt hierfür nicht. \n \n3. Soweit der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 \nangegriffen wird, genügt die Verfassungsbeschwerde – auch wenn sie dahingehend ausge-\nlegt wird, dass ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen ge-\nrügt werden soll, welche den zitierten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltlich entspre-\nchen (namentlich Art. 15, 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) – nicht den Be-\ngründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. zu den Anforderun-\ngen SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09). \n \nDie Beschwerdebegründung bezieht sich im Wesentlichen auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung, setzt sich aber nicht näher mit dem ebenfalls angegriffenen, einge-\nhend begründeten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinander. So-\nweit vereinzelt zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführer eine andere Rechtsauf-\nfassung vertreten als das Gericht, ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Sächsi-\nsche Oberverwaltungsgericht gerade bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass ei-\nner einstweiligen Anordnung – und der hierbei vorgenommenen lediglich summarischen \n\n \n6\nPrüfung der in Rede stehenden Vorschrift oder der Interessenabwägung – Grundrechte der \nBeschwerdeführer verletzt haben könnte. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-219-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-219-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487997","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.292992+00:00"}}