{"status":"available","doknr":"OLD487995","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"Vf. 216-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 216-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtiger: Rechtsanwalt \nDipl.-Jur. \nJohannes \nChristian \nHeemann, \nBautzner Str. 113, 01099 Dresden, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 5. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n\n \n2\n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 17. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausla-\ngenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 24. November 2020 \n(219 OWi 310 Js 37996/20) nach gerichtlicher Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenver-\nfahrens. \n \nDer Beschwerdeführer bezog im Zeitraum April 2017 bis November 2018 Arbeitslosengeld \nII. Wegen einer unterbliebenen Mitteilung einer Betriebskostengutschrift für das Jahr 2016 \nführte zunächst die Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungs-\nverfahren (310 Js 20964/19), welches mit Verfügung vom 27. Mai 2019 nach § 153 Abs. 1 \nStPO eingestellt wurde. Am 16. Januar 2020 erließ das Jobcenter D. gegen den Beschwerde-\nführer einen Bußgeldbescheid; die Staatsanwaltschaft habe nur das Strafverfahren eingestellt, \nso dass eine Verfolgung der Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit weiter möglich sei. \n \nMit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. August 2020 beantragte der Be-\nschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Dresden (219 OWi 310 Js 37996/20) die Einstel-\nlung des gerichtlichen Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus, dass die Bußgeldbehörde nicht zum Erlass des Bußgeldbescheides ermäch-\ntigt gewesen sei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft treffe keine Unterschei-\ndung hinsichtlich des Vorwurfs der Straftat und des Vorwurfs der Ordnungswidrigkeit und \nenthalte auch keinen Hinweis auf § 43 Abs. 1 OWiG. \n \nMit Beschluss vom 24. November 2020 (219 OWi 310 Js 37996/20) stellte das Amtsgericht \nDresden das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Mit dem Beschluss wurden der Staats-\nkasse die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendi-\ngen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Begründung enthält \ndie Entscheidung nicht. Ausweislich des in der beigezogenen Akte enthaltenen Protokolls der \nHauptverhandlung vom 24. November 2020 stimmten die Verfahrensbeteiligten dieser Ver-\nfahrensweise zuvor zu. \n \nDer Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-\nrichts (Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14) einen Verstoß gegen das Willkür-\nverbot, weil das Amtsgericht davon abgesehen habe, die notwendigen Auslagen des Be-\nschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen und der angefochtene Beschluss keine Ausfüh-\nrungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 \nAbs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG abweichende Auslagenentscheidung enthalte. Es kön-\nne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Amtsgericht von sachfremden Erwägungen \nhabe leiten lassen. \n \n\n \n3\nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungser-\nfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nNeben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen \nRechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nErmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis not-\nwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem \nwesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. \n40-IV-20 m.w.N.). \n \n2. Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Willkürverbo-\ntes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) nicht dargelegt. Bereits anhand des Beschwerdevortrags ist \nnicht erkennbar, warum im konkret zu entscheidenden Fall die Auslagenentscheidung zu \nLasten des Beschwerdeführers willkürlich gewesen sein soll. Allein der Verweis auf die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2015 (2 BvR 2436/14), der \nein Sachverhalt zugrunde lag, in dem – anders als im hiesigen Verfahren – sowohl die \nKosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer ohne \nvorherige Anhörung und ohne nähere Begründung auferlegt wurden, genügt insoweit er-\nsichtlich nicht; der Verweis auf eine einfachrechtlich vermeintlich besonders begrün-\ndungsbedürftige Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 \nAbs. 1 OWiG geht schon deswegen fehl, weil das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier \nnach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist und das Gericht nach § 467 Abs. 4 StPO in \nVerbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG dann davon absehen kann, die notwendigen Auslagen \ndes Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen; die Nichtbegründung einer solchen, gerade \nnicht von einem eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichenden Entscheidung war nicht iso-\nliert Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Nach dem in der beigezoge-\nnen Akte enthaltenen Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. November 2020 hat der \nauch dort durch seinen Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-\nrer überdies der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zugestimmt. \n\n \n4\n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-216-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-216-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487995","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.253133+00:00"}}