{"status":"available","doknr":"OLD487994","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"Vf. 207-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 207-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn F., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 5. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 27. November 2020 ergänzten Verfassungsbeschwer-\nde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden \nvom 30. Oktober 2020 (18 UF 585/20). \n \nIn dem vor dem Amtsgericht Plauen (5 F 619/15) geführten Ausgangsverfahren begehrte der \nBeschwerdeführer die Abänderung einer im Jahr 2011 zugunsten seiner minderjährigen Toch-\nter erstellten Urkunde des Landratsamts V. – Jugendamt, durch welche eine Unterhaltspflicht \ndes Beschwerdeführers in Höhe von 110% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe \ntituliert worden war, für verschiedene Zeiträume ab März 2013. Mit Beschluss vom 27. Mai \n2020 änderte das Amtsgericht die streitgegenständliche Urkunde dahingehend ab, dass der \nBeschwerdeführer ab 1. September 2016 Unterhalt (nur noch) in Höhe von 100% des Min-\ndestunterhalts an seine Tochter zu zahlen habe; die weiteren Anträge des Beschwerdeführers \nwies das Amtsgericht ab. \n \nUnter dem 14. August 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Ober-\nlandesgericht Dresden Beschwerde ein und beantragte, ihm für das Beschwerdeverfahren Ver-\nfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bzw. Zuweisung eines Notanwalts zu be-\nwilligen; die Beschwerde wurde – wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt – \ndurch Schriftsatz der Rechtsanwältin K. vom 17. September 2020 weiter begründet. Mit dem \nangegriffenen Beschluss vom 30. Oktober 2020 bewilligte das Oberlandesgericht dem Be-\nschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe nur teilweise, namentlich in Bezug auf seinen Antrag, \ndie Urkunde dahingehend abzuändern, dass er monatlichen Unterhalt nur noch in folgender \nHöhe schuldet: für die Zeit von März 2013 bis Oktober 2013 i.H.v. 133,00 EUR, für die Zeit \nvon November 2013 bis September 2014 i.H.v. 180,00 EUR, für die Zeit von Oktober 2016 \nbis Dezember 2016 i.H.v. 261,00 EUR und für die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2017 \ni.H.v. 243,00 EUR; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde am selben \nTag per Telefax an Rechtsanwältin K. übermittelt und von dieser an den Beschwerdeführer \nper E-Mail weitergeleitet. Der Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 13. November \n2020 gab das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. November 2020 keine Folge. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 \nAbs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 \nAbs. 1 GG. Der Beschluss sei entweder wegen Bedingungsfeindlichkeit unzulässig oder ver-\nstoße gegen das Gleichheitsgebot, weil er Verfahrenskostenhilfe „komplett“ ablehne, wenn \neine Antragsänderung im Hauptsacheverfahren nicht stattfinde. Die Zustellung des Beschlus-\nses habe nicht an Rechtsanwältin K. erfolgen dürfen. Auch fehle eine Rechtsbehelfsbeleh-\nrung. Das Oberlandesgericht habe nicht gewürdigt, dass der Verstoß des Amtsgerichts gegen \n§ 128 ZPO wegen des vollständigen Fehlens einer mündlichen Verhandlung für sich allein \nbereits die Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren begründe. Ferner sei sein Vortrag \n\n \n3\nübergangen worden, das Amtsgericht habe seinen Schriftsatz vom 8. März 2018 (Berichti-\ngung des Erstantrages) nicht berücksichtigt, keine eigenen Berechnungen angestellt und die \nBegründung stattdessen vollständig auf einen am 25. Januar 2018 ergangenen Beschluss des \nOberlandesgerichts über Verfahrenskostenhilfe gestützt. Das Oberlandesgericht beeinflusse \nseine Rechtsverfolgung und greife dem Hauptsacheverfahren vor, indem es den geschuldeten \nUnterhalt vollständig und abschnittsgenau berechne. Schließlich habe es einen zu hohen Maß-\nstab an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung angelegt, was der Beschwerdeführer mit \nverschiedenen Einwänden gegen die Bemessung seiner Leistungsfähigkeit in einzelnen Zeit-\nräumen begründet. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, \nBeschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfas-\nsungsbeschwerde des Beschwerdeführers). \n2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß \ngegen inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte ge-\nrügt wird (Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), ist sie unzulässig, weil die Be-\ngründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu wiederum \nSächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt sind. \na) Der Beschwerdeführer schildert nur ansatzweise den Lebenssachverhalt, welcher dem \nfachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde lag, für das er Verfahrenskostenhilfe \nbeantragt hat. Auch unter Zuhilfenahme des angegriffenen Beschlusses des \nOberlandesgerichts \nDresden \nsowie \nder \nerstinstanzlichen \nEntscheidung \ndes \nAmtsgerichts Plauen erschließt sich dieser Sachverhalt nur unzureichend. Die \nUrkunde des Jugendamts, deren Änderung der Sache nach begehrt wurde, liegt dem \nVerfassungsgerichtshof nicht vor. Gleiches gilt für die maßgeblichen, konkrete \nAnträge enthaltenden Schriftsätze an das Amtsgericht, auf die – jedenfalls teilweise – \nzur Begründung eines Verfassungsverstoßes abgestellt wird. \nb) Überdies legt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Gleichheitsgrund-\nsatzes in seiner Ausprägung als Rechtsschutzgleichheit durch den Beschluss des Ober-\nlandesgerichts nicht hinreichend dar. \n\n \n4\naa) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 \nSächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und \nUnbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Die Rechtsverfolgung eines unbemit-\ntelten Beteiligten soll im Vergleich zu einem bemittelten Beteiligten nicht unverhält-\nnismäßig erschwert werden. Danach ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, \ndie Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe davon abhängig zu machen, \ndass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus-\nsicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Entscheidungsspielraum, der \nden Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der \nhinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, ist jedoch überschritten, wenn die Anforde-\nrungen an die Erfolgsaussicht überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozess- \nbzw. Verfahrenskostenhilfe verfehlt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April \n2017 – Vf. 43-IV-17; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 142-IV-15; st. Rspr.). Die \nPrüfung der Erfolgsaussichten soll insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtsverfol-\ngung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozess- bzw. \nVerfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens \ntreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, BVerfGE 81, 347 \n[357]). Deshalb ist etwa eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zu-\nlässig (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 48-IV-14; BVerfG, Be-\nschluss vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 – juris). Ferner läuft es dem Gebot der \nRechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussich-\nten seines Rechtsschutzbegehrens Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, \nwenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, \nbislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar \n2020 – 1 BvR 1624/16 – juris). \nbb) Schon die Grundannahme des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe ihm \nVerfahrenskostenhilfe letztlich komplett versagt, beruht auf einem Missverständnis. \nDer Beschwerdeführer versteht den Tenor der angegriffenen Entscheidung offensicht-\nlich dahingehend, dass ihm Verfahrenskostenhilfe im Sinne einer Bedingung nur dann \ngewährt werden könne, wenn er seine Sachanträge abändert. Tatsächlich aber hat das \nOberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe teilweise bewilligt für die vom Beschwerde-\nführer begehrte Abänderung der verfahrensgegenständlichen Urkunde, diese nur nicht \nauf sämtliche beantragten Änderungen erstreckt, weil es den Anträgen – zeitlich sowie \nbetragsmäßig – nur in beschränktem Umfang („soweit“) Erfolgsaussichten beimaß. \nVor diesem Hintergrund geht ein Teil der vorgebrachten Einwände ins Leere. \ncc) Die Beschwerdebegründung lässt auch sonst nicht erkennen, dass und inwiefern das \nOberlandesgericht die Anforderungen an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in \nverfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt, insbesondere seinen Entschei-\ndungsspielraum bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der hin-\nreichenden Erfolgsaussicht überschritten haben könnte. \n\n \n5\nFür das – durch keine weiteren Umstände untersetzte – Vorbringen des Beschwerde-\nführers, das Oberlandesgericht habe seine Rechtsverfolgung erschweren und erreichen \nwollen, dass er eine fehlerhafte Berechnung seiner Unterhaltspflicht hinnehme, finden \nsich Anhaltspunkte weder in der Entscheidung noch werden solche sonst bezeichnet. \nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine verfassungsrechtlich unzulässige \nVorverlagerung der Rechtsverfolgung in das Verfahrenskostenhilfeverfahren ferner \nnicht darin zu erblicken, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer vorgetragenen \nSachverhalt unter die maßgeblichen Vorschriften subsumiert, eine abschnittsweise Be-\nrechnung seiner Unterhaltspflicht vorgenommen und den Anträgen in der Folge nur \nteilweise hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt hat. Es liegt gerade in dem Wesen \nder Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals, dass Verfahrenskostenhilfe verweigert wer-\nden darf, wenn und soweit ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge-\nschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n13. März 1990, BVerfGE 81, 347 [357]). Dass das Gericht in unzulässigem Umfang \neine Beweisaufnahme antizipiert oder über schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfra-\ngen entschieden hätte, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wä-\nre, ist weder substantiiert behauptet noch der Entscheidung zu entnehmen. \nIm Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, maßgebliche Umstände an-\nders zu beurteilen als das Oberlandesgericht und hiervon ausgehend seine Leistungs-\nfähigkeit in verschiedenen Zeiträumen ab März 2013 abweichend zu bemessen. Der \nVerfassungsgerichtshof hat die Entscheidung des Fachgerichts aber nicht darauf zu \nüberprüfen, ob die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen des ein-\nfachen Rechts den gesetzlichen Bestimmungen entspricht; er ist allein zur Wahrung \ndes Verfassungsrechts berufen. \nc) Ferner ist weder hinreichend begründet noch sonst ersichtlich, dass durch die teilweise \nAblehnung der begehrten Verfahrenskostenhilfe Grundrechte des Beschwerdeführers \naus Art. 15 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt sein könnten. \nInsbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die von ihm gerügte \nVerfahrensweise des Oberlandesgerichts einen möglichen Verstoß gegen Grundrechte \nbewirkt haben könnte, der für die Entscheidung zudem kausal war. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n6\nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-207-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-207-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487994","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.232282+00:00"}}