{"status":"available","doknr":"OLD487993","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"Vf. 194-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 194-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn B., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 5. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 7. Juli 2020 (14b StVK 478/18) und \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Oktober 2020 (2 Ws 404/20). \n \nDer Beschwerdeführer, der derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt \nBautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte unter dem 15. Mai 2018 bei \ndem Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm \nunbegleiteten Ausgang, Ausgang unter Aufsicht seiner sozialen Kontakte und Hafturlaub zu \ngewähren sowie ihn unverzüglich in den offenen Vollzug zu verlegen. Zur Begründung führte \ner u.a. aus, dass die Antragsgegnerin die Sicherungsverwahrung als reinen „Verwahrvollzug“ \nausgestalte und nicht in der Lage sei, das primäre Ziel – die Erledigung der Sicherungsver-\nwahrung – zu gewährleisten. Sie verstoße permanent gegen die Vorgaben des § 66c StGB. Im \nRahmen der jährlichen Prüfungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung seien seine \nEinwendungen gegen die Unzulänglichkeit der Betreuung nicht ausreichend beachtet worden, \nweshalb er einen separaten Antrag nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB gestellt habe. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2020 wies das Landgericht Görlitz Außen-\nkammern Bautzen die Anträge, die es als Verpflichtungsanträge nach § 109 Abs. 1 Satz 2 \nStVollzG auslegte, als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer wende sich nicht gegen \nkonkrete Maßnahmen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Beschwerdeführer \nmeine, die Anträge seien nach § 67d Abs. 2 Satz 2, § 66c StGB zu prüfen, sei dem nicht zu \nfolgen. \n \nDie hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandes-\ngericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2020 als unzulässig, weil \nes nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Mit Recht habe die Strafvoll-\nstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers als Antrag nach § 109 StVollzG ausge-\nlegt, weil das Antragsziel nur in diesem Verfahrensweg hätte erfolgreich sein können. Die \nVorschriften des Strafgesetzbuches (hier: § 67d StGB) stellten demgegenüber die materiell-\nrechtliche Grundlage dar; Verfahrensregelungen oder Vollzugsmaßnahmen seien in ihnen \nnicht erfasst. \n \nDer Beschwerdeführer rügt – unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im \nAusgangsverfahren – eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 SächsVerf i.V.m. Art. 17 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerf sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Gerichte hätten \nbeachten müssen, dass der Verfahrensweg nach § 67d StGB unter Beachtung des § 66c Abs. 1 \nNr. 3a StGB eröffnet sei. Die Rechtsgrundlagen von § 67d i.V.m. § 66c StGB unterschieden \nsich wesentlich von § 109 StVollzG. Überdies fänden die Mindestanforderungen des § 66c \n\n \n3\nAbs. 2, 3 StGB keine Berücksichtigung in Verfahren nach § 109 StVollzG oder § 67d Abs. 2 \nSatz 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies verbiete es, die Verfahren zu vermengen bzw. ein \nVerfahren nach § 67d StGB bei der Frage von Lockerungen auszuschließen. Ferner sei eine \nZuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach § 109 StVollzG wünschenswert. \n \nHilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, zu den aufgeworfenen Fragen einen Klarstel-\nlungsbeschluss zu verfassen, weil es eine erhebliche Regelungslücke zwischen dem Bundes- \nund Landesrecht gebe. \n \nDarüber hinaus beantragt er für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu \nbereits SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19 m.w.N.). \n \nDer Beschwerdeführer hat weder die Möglichkeit einer Verletzung seines Freiheitsgrund-\nrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf (vgl. hierzu \nSächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19 m.w.N.) noch einen mögli-\nchen Verstoß gegen das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot (vgl. hierzu \nSächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 121-IV-19 m.w.N.) dargelegt. Das \nVorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen und be-\nschränkt sich im Übrigen darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene ein-\nfach-rechtliche Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante \nRechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. \n \nHinsichtlich des hilfsweise beantragten „Klarstellungsbeschlusses“ ist schon der Rechtsweg \nnicht eröffnet, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf nur über \neine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte (Art. 4, 14 bis 38, 41, 78, \n91, 102, 105 und 107 SächsVerf) durch die öffentliche Gewalt entscheidet. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nbereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \n\n \n4\nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-194-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":5},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-194-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487993","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.211379+00:00"}}