{"status":"available","doknr":"OLD487992","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"Vf. 116-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 116-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn W., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 5. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 15. September 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Febru-\nar 2020 (219 Cs 620 Js 37431/19) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom \n10. Juli 2020 (4 OLG 23 Ss 395/20). \n \nIm Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht Leipzig den Beschwerdeführer durch das \nangefochtene Urteil vom 11. Februar 2020 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Die hier-\ngegen vom Beschwerdeführer eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht Dresden \nmit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2020 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft \ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts-\nfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. \n \nGegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, welche das Oberlan-\ndesgericht ausweislich der beigezogenen Akte durch Beschluss vom 9. November 2020 \n(4 OLG 23 Ss 395/20) als unbegründet verwarf. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich wei-\nter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am 12. November 2020 an die Verteidigerin \ndes Beschwerdeführers sowie an diesen selbst übersandt wurde. \n \nDer Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Aus-\ngangsverfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf), auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) und auf den gesetzlichen \nRichter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie einen Verstoß gegen Art. 38 SächsVerf und die all-\ngemeine Handlungsfreiheit. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \ngenügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tat-\nsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermögli-\nchen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwer-\nde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerde-\nfrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit \n\n \n3\nseiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zu-\nsätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof \nüber die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens \nberichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. \nDenn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässig-\nkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. \nBekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt, \nwenn eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist (grundlegend \nSächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die \nVerfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben \nwurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens \neingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens \ninnerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge \nhin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 – \nVf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli \n2017 – Vf. 2-IV-17). \n \n2. Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er zu dem Verfahrensablauf der \nvon ihm eingelegten Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht hinrei-\nchend vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat den Verfassungsgerichtshof zwar über \ndie Erhebung dieser Anhörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechen-\nde Entscheidung des Oberlandesgerichts und deren Zugang bei ihm. Der Verfassungsge-\nrichtshof hat von dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. November 2020 erst \nnachträglich durch die von ihm beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnis er-\nlangt. Mangels Vortrages des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist fehlt es \nan den erforderlichen Ausführungen zur Sachentscheidungsvoraussetzung der Rechtswe-\ngerschöpfung bzw. der Subsidiarität. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n \n\n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-116-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-116-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487992","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.191739+00:00"}}