{"status":"available","doknr":"OLD487991","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"Vf. 108-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 108-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 5. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \n \nMit seiner am 16. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung \nder Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 27. August 2019 sowie gegen die Beschlüsse des \nLandgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 11. März 2020 (14a StVK 369/19) und \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 (2 Ws 215/20). \n \nDer Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte mit Antrag an die An-\ntragsgegnerin vom 25. Juli 2019, sich an den Wochenenden/Feiertagen unbeaufsichtigt für \nmindestens zwei Stunden außerhalb des Unterbringungsbereichs der Sicherungsverwahrung \nan einem Biotop im Anstaltsgelände aufhalten zu können, weil er Abstand zum Unterbrin-\ngungsbereich gewinnen wolle. Darüber hinaus beantragte er ebenfalls unter dem 25. Juli \n2019, wegen der hohen Temperaturen bereits ab 6.15 Uhr den Außenbereich der Abteilung \nSicherungsverwahrung bzw. vormittags den Bereich hinter Haus 2 zum Joggen nutzen zu \nkönnen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2019 lehnte die Antragsgegnerin \ndie Anträge ab. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ziele bzw. Zeiten gingen über die in \n§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \nim Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) \nvom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) vorgegebene Bewegungsfreiheit hinaus. Eine Aus-\nnahmeentscheidung bzgl. der zeitlichen und/oder örtlichen Festlegungen sei nicht indiziert. \n \nEin hiergegen gerichteter Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung, ver-\nbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, blieb erfolglos. In dem \nangefochtenen Beschluss vom 11. März 2020 führte das Landgericht Görlitz Außenkammern \nBautzen aus, dass die Antragsgegnerin die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht abge-\nlehnt habe. Aus Zweckmäßigkeit hätten die beiden Anträge des Beschwerdeführers auch in \neiner Verfügung behandelt werden dürfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels \nErfolgsaussicht abzuweisen gewesen. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dresden \neine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig, weil es \nnicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich lehnte es den Antrag \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgs-\naussicht der Rechtsbeschwerde ab. \n \nDer Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Aus-\ngangsverfahren mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der allgemeinen Hand-\nlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung, \ndes Willkür- und Diskriminierungsverbots und des Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und \n\n \n3\nArt. 20 Abs. 3 GG. Im Ergebnis seien die Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 \nund Art. 38 SächsVerf als verletzt anzusehen. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt. Die Beschwerdebegründung enthält im Wesentli-\nchen allgemeine Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung \ndes Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie zur Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes im \nRecht der Sicherungsverwahrung. Ferner beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, \nder rechtlichen Würdigung der Gerichte die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers entge-\ngenzusetzen. Einen konkreten verfassungsrechtlichen Bezug – insbesondere zu den vom Be-\nschwerdeführer angeführten Grundrechten – enthalten die Ausführungen nicht (vgl. hierzu \nauch bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 32-IV-19). \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n4\nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-108-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-05/vf-108-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487991","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.172894+00:00"}}