{"status":"available","doknr":"OLD487990","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-11","aktenzeichen":"Vf. 14-II-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 14-II-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Abgeordneten Jörg Urban \nund weiterer 37 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nHöcker Rechtsanwälte PartGmbB, \n \nFriesenplatz 1, 50672 Köln, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre-\nwe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 11. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2\nGründe: \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 38 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit am \n4. Februar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem und mit Schriftsatz vom \n5. Februar 2021 ergänztem Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen mehrere \nVorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021 \n(SächsGVBl. S.162), und begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Außer-\nvollzugsetzung der angegriffenen Regelungen. \n \n \nI. \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 wurde auf § 32 Satz 1 i.V.m \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung \nund Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) \nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 und 17 des Gesetzes \nvom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) i.V.m. § 7 der Verordnung der Sächsischen \nStaatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für \ndie Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar \n2019 (SächsGVBl. S. 83) gestützt. Sie trat am 28. Januar 2021 in Kraft (§ 12 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021) und tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer \nKraft (§ 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021). \n \nKonkret wenden sich die Antragsteller gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1 \nund 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie die damit kor-\nrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 1c, Nr. 2a, \nNr. 2b, Nr. 1d, Nr. 1f SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021. Diese Vorschriften lauten \nwie folgt: \n \n§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n \n(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen \nund auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet \n \n1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Part-\nners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und \n2. einem Angehörigen eines weiteren Hausstands. \n[…] \n \n(2) – (3) (…) \n \n(4) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommuna-\nlen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von \nTerminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öf-\nfentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Ge-\nsundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen \n\n \n3\nRäten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von \nParteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristi-\nschen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teil-\nrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und \nVeranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseu-\nchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich \nder Jagdausübung. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach \nden geltenden Vorschriften zu gewährleisten. \n \n \n§ 2a Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigun-\ngen \n \n(1) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Reli-\ngionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemein-\nschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beer-\ndigungen im engsten Familienkreis. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen \nnicht mehr als zehn Personen teilnehmen. […] \n \n(2) (…) \n \n§ 2b Ausgangsbeschränkung \n \nDas Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe \nsind: \n1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, \n2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstel-\nlung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder \nzur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, \n3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Ein-\nrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde-\nrungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches \nSozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom \n26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes \nvom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, von Schulun-\ngen zur Pandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchfüh-\nrung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schuli-\nschen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durch-\nführung von Pflegekursen sowie von Kirchen und anderen Orten der Religions-\nausübung, \n4. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grund-\nversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Inanspruchnahme sonstiger \nDienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unter-\nkunft oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung nach § 4 \nAbsatz 1 Satz 2, \n5. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und \nVersandhandel, \n6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des \nTechnischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt \noder Einsatzort, \n7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer \nVersorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch \nSozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch \nArtikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geän-\ndert worden ist, sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberu-\nfe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend er-\nforderlichen seelsorgerischen Betreuung, \n8. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensge-\nmeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Ein-\nschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei-\nligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, \n\n \n4\n9. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen \nVertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von \nTerminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, \ndie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare \nund rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Ge-\nrichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden \nVorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Ter-\nminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maß-\nnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung o-\nder dem Kinderschutz dienen. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und \nTerminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten; \n10. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des \nprivaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesell-\nschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen \nder Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wäh-\nlervereinigungen, \n11. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines \nweiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, \n12. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, \n13. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, \n14. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1, \n15. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an \nBeerdigungen nach § 2a Absatz 1, \n16. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbe-\nreichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten \nKleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach \n§ 2 Absatz 1, \n17. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, \n18. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9, \n19. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser \nVerordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Be-\nhörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 18 genannt werden. \n \n§ 2c Ausgangssperre \n \n(1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erwei-\nterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in \ndieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: \n1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, \n2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest, \n3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer \nFunktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung \noder Präsenzbeschulung nach § 5a einschließlich der Teilnahme an der Schüler-\nbeförderung, \n4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und \nVersandhandel, \n5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jewei-\nligen Stützpunkt oder Einsatzort, \n6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensge-\nmeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Ein-\nschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei-\nligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, \n7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer \nVersorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesund-\nheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer er-\nforderlichen seelsorgerischen Betreuung, \n8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, \n9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und \n10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren. \n \n(2) Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner inner-\nhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, \nkann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der \n\n \n5\nInzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschrit-\nten wird und die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-\n2-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die \nveröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. \nDas Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste \nLandesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich be-\nkannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige \nkommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. \n \n§ 2d Alkoholverbot \n \nDer Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte \nund an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen \nentweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. \nDie konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien \nStadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen. \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) (…) \n \n(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: \n[…] \n8. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanla-\ngen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für \nsportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler, \na) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein \nEntgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts \ndient oder die lizenzierte Profisportler sind, \nb) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und \nNachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzen-\nkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in \neinem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen, \nc) in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymna-\nsien, die an der Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 5 teilnehmen, sowie \nd) von sportwissenschaftlichen Studiengängen, \n[…] \n23. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Aus-\ngenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und \nGetränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz, \n[…] \n25. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizi-\nnisch notwendiger Behandlungen, \n[…] \n \n(3) (…) \n \n§ 8 Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden \n \n(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen re-\ngionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung \ndes Infektionsgeschehens dienen. Die Maßnahmen sind öffentlich bekanntzugeben. \nErgriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsicht-\nlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen. \n \n(2) (…) \n \n§ 9 Versammlungen \n \n(1) – (2) (…) \n \n\n \n6\n(3) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuin-\nfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in \nder Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teil-\nnehmerzahl von maximal zehn Personen begrenzt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-\nsprechend. \n \n(4) – (5) (…) \n \n§ 11 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n \n(1) (…) \n \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-\ngesetzes handelt, wer \n1. vorsätzlich \n \na) sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Perso-\nnen aufhält, \n \n[…] \n \nc) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet, \n \nd) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder \nGroßhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, \ndurchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder \nAbsatz 2 vorliegt, \n \n[…] \n \nf) entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest \nist oder an der mehr Personen teilnehmen als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig \nsind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt, \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \n \na) entgegen §§ 2b und 2c die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt, \n \nb) entgegen § 2d Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert, \n \n[…] \n \n \nII. \n \nDie Antragsteller beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die angegriffenen \nVorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 für nichtig zu \nerklären. Sie sind der Auffassung, dass es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungs-\ngrundlage fehle. Darüber hinaus seien die angegriffenen Vorschriften sowohl formell als auch \nmateriell (offenkundig) verfassungswidrig. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Fol-\ngendes aus: \n \nDie verfahrensgegenständlichen Vorschriften griffen in die Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 \n(allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 16 Abs. 1 (Freiheit der Person), Art. 20 Abs. 1 (Mei-\nnungsfreiheit), Art. 23 Abs. 1 (Versammlungsfreiheit), Art. 28 Abs. 1 (Berufsfreiheit), Art. 30 \nAbs. 1 SächsVerf (Unverletzlichkeit der Wohnung) ein und widersprächen Art. 22 Abs. 1 \nSächsVerf (Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (allgemeiner \nGleichheitssatz). Eine für eine Rechtfertigung dieser Grundrechtseingriffe erforderliche Er-\nmächtigungsrundlage sei nicht gegeben. § 28a IfSG sei verfassungswidrig, weil er seinerseits \naufgrund einer fehlenden Regelung über finanzielle Ausgleichsansprüche für die nach § 28a \nAbs. 1 Nr. 12 und 13 IfSG betroffenen Beherbungsbetriebe und Gaststätten gegen Art. 12 \nAbs. 1, Art. 14 Abs.1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Zudem seien § 32 Satz 1 und \n§ 28 Satz 1, 2 i.V.m. § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG nicht hinreichend bestimmt; \n\n \n7\ninsbesondere die Vorgaben von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und des Parlamentsvorbe-\nhalts seien nicht beachtet worden. \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 sei überdies formell verfas-\nsungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften hätten aufgrund der Intensität der Eingriffsdichte \nnicht (mehr) durch eine ausschließlich aufgrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Lan-\ndesregierung erlassene Rechtsverordnung geregelt werden dürfen, sondern zunächst durch \neine Inhalt, Zweck und Ausmaß konkretisierende Regelung des Landesgesetzgebers nach \nArt. 80 Abs. 4 GG. \n \nSchließlich seien die angegriffenen Vorschriften auch materiell verfassungswidrig. Sie genüg-\nten bereits nicht den regelungstechnischen Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die \nKlarheit des Regelungskonzepts im Kontext eines Grundrechtseingriffs stelle. Die schnelle \nAbfolge sich ändernder und zum Teil widersprüchlicher bzw. komplex ausgestalteter Rege-\nlungen sei für die allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar. Sofern nunmehr auch \ndie Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt werden, „verschärfende Maßnahmen“ zu \nergreifen, wenn die aktuelle regionale Lage dies erfordere (§ 8 Abs. 1 Satz 1), werde nicht \ndefiniert, wann eine solche Verschärfung der Maßnahmen erforderlich sei; auch sei uferlos, \nwas „verschärfende Maßnahmen“ seien. Es sei nicht mehr klar erkennbar, was unter welchen \nVoraussetzungen geboten oder verboten sei, obwohl bei Verstößen ein Bußgeld drohe. \n \nEbenso wenig entsprächen die angegriffenen Vorschriften dem Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit: Es sei unverhältnismäßig, den Aufenthalt im öffentlichen Raum und im privat genutz-\nten Raum oder Grundstück auf Angehörige des eigenen und einem Angehörigen eines weite-\nren Hausstands – ohne eine entsprechende Ausnahmeregelung (wie in § 2 Abs. 4) – zu be-\ngrenzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), umso mehr, wenn es sich bei den Betroffenen um Familienange-\nhörige handele. Es sei zudem zu befürchten, dass die zuständigen Behörden zum Zwecke des \nVollzugs in den Bereich der verfassungsrechtlich geschützten Wohnung einträten. Auch sei \nweder ein Grund ersichtlich noch bekannt, warum sonstige Veranstaltungen aus beruflichen, \ngeschäftlichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen stattfinden müssten, so dass inso-\nfern auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Die Beschränkung des Teil-\nnehmerkreises von Eheschließungen und Beerdigungen auf nicht mehr als zehn Personen \n(§ 2a Abs. 1 Satz 1, 2) lasse unberücksichtigt, dass insbesondere Eheschließungen unter dem \nbesonderen Schutz der Verfassung stünden; zudem sei diese Regelung viel zu unbestimmt mit \nBlick auf die Formulierung „engster Familienkreis“. Völlig unverhältnismäßig sei, dass einer \nPerson das Verlassen ihrer Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt sei (§ 2b); dies dränge \nden Verlassenden in einen Rechtfertigungsdruck gegenüber dem ihn sanktionierenden Staat. \nInsbesondere sei es nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, sich \nnicht außerhalb von 15 km im Umkreis seiner Unterkunft aufhalten zu dürfen (§ 2b Satz 2 \nNr. 4 und 16). Es könne auch innerhalb dieses Radius zu Ansteckungen kommen, so dass die \nRegelung schon nicht geeignet sei zur Eindämmung der Pandemie. Zudem sei nicht ersicht-\nlich, wie der Radius zu bestimmen sei. Erst kürzlich habe der Bayerische Verwaltungsge-\nrichtshof die 15 Kilometer-Regel für Bewohner von sog. Corona-Hotspots vorläufig außer \nVollzug gesetzt (Beschluss vom 26. Januar 2021 – 20 NE 21.162). Die Regelung zur Aus-\ngangssperre zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (§ 2c) sei insbesondere vor dem Hintergrund unver-\n\n \n8\nhältnismäßig, dass sie Treffen untersage, die zu einem anderen Zeitpunkt erlaubt seien. Es \nstehe zu befürchten, dass hierdurch Zusammenkünfte nicht mehr in den Abend- bzw. Nacht-\nstunden, sondern erst in den frühen Morgenstunden beendet würden. Inwieweit dies das In-\nfektionsgeschehen eindämmen solle, sei wissenschaftlich nicht zu erklären. Mit Blick auf das \nVerbot, Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte oder an sonstigen öf-\nfentlichen Orten unter freiem Himmel zu konsumieren (§ 2d), sei nicht ersichtlich, in wel-\nchem Zusammenhang der Ausschank oder der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit mit \ndem Infektionsgeschehen stehen solle. Schon die Geeignetheit der Regelung sei fraglich; je-\ndenfalls in der Pauschalität sei sie unverhältnismäßig, indem weder nach Zeit oder Ort diffe-\nrenziert werde. Ungeachtet dessen lasse aber auch § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kein landesweites \nAlkoholverbot zu, sondern nach der Rechtsprechung nur auf bestimmten öffentlichen Plätzen \noder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen. Sofern es den kreisfreien Städten \nund Landkreisen überlassen bleibe zu bestimmen, welche Örtlichkeit von dem Verbot betrof-\nfen sei (§ 2d Satz 2), führe dies zwangsläufig zu landesweit unterschiedlichen Ausgestaltun-\ngen der Norm und somit zu einer Ungleichbehandlung aller Konsumenten von Alkohol. Fer-\nner sei es unverhältnismäßig, Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs zu untersagen, \ninsbesondere da dies auch den Rehasport umfasse, sowie generell Gaststätten für den Publi-\nkumsverkehr zu schließen und körpernahe Dienstleistungen zu untersagen, selbst dann, wenn \nbelastbare Hygienekonzepte vorgelegt werden könnten (§ 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25). Schließlich \nsei es unverhältnismäßig, Versammlungen auf zehn Teilnehmer zu begrenzen (§ 9 Abs. 3); \ndie Versammlungsbehörde sei berechtigt, Versammlungen aufzulösen, wenn die Abstandsre-\ngelungen nicht eingehalten werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum bei einer Ver-\nsammlung unter freiem Himmel das Infektionsrisiko höher sein sollte als in geschlossenen \nRäumen wie beispielsweise in einem Supermarkt. Soweit die verfahrensgegenständlichen \nNormen § 2, § 2a, § 2b, § 2c, 2d, § 4, § 8, § 9 verfassungswidrig seien, müsse dasselbe für die \nmit ihnen verbundenen Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom \n26. Januar 2021 gelten. \n \nInsgesamt stehe zwar dem Gesetzgeber ein ganz erheblicher Einschätzungs- und Beurtei-\nlungsspielraum zu; er habe sich aber an wissenschaftlichen Fakten zu orientieren. Dies spre-\nche gegen die Zugrundelegung des sog. „Inzidenzwertes“ als Orientierungspunkt für die \nGrundrechtseingriffe und die Anwendung von „PCR-Tests“ als Grundlage zum Nachweis von \nInfektionen. Zudem seien mit Stand 3. Februar 2021 in Sachsen 12.069 Infektionsfälle bestä-\ntigt, was gemessen an der Einwohnerzahl 0,3 % der Einwohner entspreche, so dass die ange-\ngriffenen Maßnahmen 99,7 % Nichtstörer beträfen. \n \nIm vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antrag-\nsteller, \n \n§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 \nNr. 8, 23, 25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie die damit korrespondierenden Ord-\nnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 1c, Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 1d, \nNr. 1f SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \n\n \n9\nZur Begründung tragen sie wie folgt vor: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur \nAbwehr schwerer Nachteile für die gesamte Bevölkerung des Freistaates Sachsen dringend \ngeboten, weil die Unvereinbarkeit der Normen mit der Verfassung des Freistaates Sachsen \nbereits nach Prüfung im Eilverfahren feststehe. Eine vertiefte Prüfung der gesetzlichen Er-\nmächtigungsgrundlage sei im Eilverfahren mit Blick auf den Grundsatz des effektiven \nRechtsschutzes geboten, insbesondere weil die Maßnahme nachträglich nicht ausgeräumt \nwerden könne und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bereits seit mehreren Mo-\nnaten bestünden und diskutiert würden. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit indiziere den \nschweren Nachteil, weil in der Regel kein Interesse am Vollzug einer rechtswidrigen Norm \nbestehe. Dies gelte erst recht, weil ein Verstoß gegen die verfahrensgegenständlichen Normen \nals Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, soweit sie sich auf Verstöße gegen § 2, § 2a, \n§ 2b, § 2c, § 2d, § 4, § 9 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 beziehe. Die begehrte \neinstweilige Anordnung sei daher – insgesamt, zumindest aber in Bezug auf die genannten \nOrdnungswidrigkeitentatbestände – zu erlassen. \n \n \nIII. \n \nDer Sächsische Landtag und die Sächsische Staatsregierung haben Gelegenheit zur Äußerung \nerhalten. \n \nDie Sächsische Staatsregierung hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \njedenfalls für unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien die im Verfahren \nder Hauptsache angegriffenen Bestimmungen nicht offensichtlich verfassungswidrig. Es lä-\ngen keine offensichtlichen Verstöße der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gegen \ndas Grundgesetz vor. Für eine weitergehende Prüfung sei im Eilverfahren kein Raum. Die \nangegriffenen Verordnungsregelungen litten auch nicht an offensichtlichen formellen Män-\ngeln. Ebenso wenig liege ein Widerspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht offen zutage. Da-\nher sei über den Antrag im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Die von den Antrag-\nstellern geltend gemachten Gründe für eine vorläufige Außervollzugsetzung überwögen nicht \ndie für den weiteren Vollzug sprechenden Gründe. Insoweit könne auf die Folgenabwägung \nBezug genommen werden, die das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in einer Ent-\nscheidung vom 2. Februar 2021 (LVG 4/21) vorgenommen habe. Die getroffenen Erwägun-\ngen seien auch zutreffend, soweit sich die hier angegriffenen Vorschriften thematisch oder in \nihrem konkreten Regelungsgehalt nicht vollständig deckten. \n \n \nB. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Verfassungsgerichtshof \nohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 \nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil die Vorausset-\nzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. \n \n\n \n10\n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof \nim Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung haben die Er-\nfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, \ndie in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig \noder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – \nVf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.). Viel-\nmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile ab-\nzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der \nHauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber \nden Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber \nspäter der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVer-\nfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 – Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober \n2015 – Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 – Vf. 81-IV-13 [e.A.]). Al-\nlerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaus-\nsichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offen-\nsichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die \nDringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Ur-\nteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]). \n \nWegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem ver-\nfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des \n§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A] m.w.N; st. Rspr.; \nvgl. auch BVerfG, Beschluss 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 5). Die für \neine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss \nvom Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020 \n– Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-\nIV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 – 1 BvR 899/20 – ju-\nris Rn. 10). \n \n2. Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorlie-\ngenden Verfahren abzulehnen. \n \na) Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsVerf, § 7 Nr. 2 SächsVerfGHG ist nicht von vornherein klar unzulässig. Die \n38 Antragsteller sind als ein Viertel des 7. Sächsischen Landtages antragsberechtigt. \nPrüfungsgegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens kann Landesrecht je-\nder Rangstufe sein, mithin auch untergesetzliche Normen (Rozek in: Baumann-\nHasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 81 Rn. 36). Auch ist \nder Antrag nach vorläufiger Prüfung nicht insgesamt offensichtlich unbegründet, auch \nwenn die Antragsteller sich nicht erkennbar und differenziert mit den Erwägungen, \n\n \n11\nwelche der Normgeber der angegriffenen Verordnung zur Begründung beigegeben \nhat, auseinandersetzen; auch den Unterschieden der angegriffenen Regelungen zu je-\nnen, die in ober- und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen teils beanstandet wor-\nden sind, wird jedenfalls nicht durchweg Rechnung getragen. Inwieweit die angegrif-\nfenen Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, bedarf indes \neingehenderer Prüfung, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht möglich \nwar. \n \nb) Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese führt nicht zum Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass – entgegen der Auffassung der Antragsteller – eine \noffensichtliche Verfassungswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angegriffenen \nVorschriften nicht vorliegt. Weder ist offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber \nherangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits verfas-\nsungswidrig wären, noch dass die jeweilige Ermächtigungsgrundlage, soweit sie der \nPrüfung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof unterliegt, im Hinblick auf die \nReichweite die angegriffenen Bestimmungen nicht trüge (vgl. hierzu bereits \nBayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-20; Entscheidung vom \n30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20; LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 – \nLVG 4/21 jeweils m.w.N.); dies gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erfüllt sind. Auch \nkann nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 [e.A.]) nicht festgestellt \nwerden, dass die angegriffenen Vorschriften insgesamt oder doch einzelne von diesen \noffensichtlich formell und materiell verfassungswidrig sind. Zwar ist nicht zu verken-\nnen, dass die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die \nGrundrechte der Menschen, die sich im Freistaat Sachsen aufhalten, gravierend be-\nschränken. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihnen eine besorgniser-\nregende Entwicklung des Infektionsgeschehens mit einer erheblich gestiegenen Gefahr \nfür Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei drohender Überforderung des \nGesundheitssystems zugrunde liegt. Auch gegenwärtig ist das Infektionsgeschehen \nnoch auf zwar spürbar sinkendem, aber weiterhin so hohem Niveau, dass nach jeden-\nfalls vertretbarer Bewertung, welche der Verordnungsgeber seinen Maßnahmen ohne \nVerfassungsverstoß auch zugrunde legen konnte und von der abzuweichen das Gericht \nkeinen hinreichenden Anlass sieht, einem exponentiellen Wiederanstieg des Infekti-\nonsgeschehens – allzumal mit Blick auf hochansteckende Virusmutationen – anders \nnicht wirksam begegnet werden kann. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-\nInstituts (RKI) vom 10. Februar 2021 ist weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragun-\ngen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefähr-\ndung der Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Die Inzidenz der \nletzten sieben Tage liegt deutschlandweit bei 68 Fällen pro 100.000 Einwohner. In \nSachsen liegt sie indes weiterhin signifikant über dem bundesweiten Durchschnitt. \n \n\n \n12\nVor diesem Hintergrund kann auch in Ansehung der von den Antragstellern herange-\nzogenen ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach vorläufiger Prüfung \ninsbesondere nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber, dem bei der Be-\nwertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu de-\nren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogati-\nve zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.), \nim Hinblick auf die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften zum Schutz \nvon Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen offensichtlich gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom \n30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Auch wenn zumindest einzelne der Maßnah-\nmen, insbesondere die 15-Kilometer-Regelung bei den Ausgangsbeschränkungen \n(§ 2b Satz 2 Nr. 4 und Nr. 16), die nächtliche Ausgangssperre (§ 2c) und das Alkohol-\nverbot im öffentlichen Raum (§ 2d), gewichtigen Einwendungen begegnen, ist es je-\ndenfalls nicht offensichtlich, dass die mit den angegriffenen Maßnahmen beabsichtigte \nReduzierung von Kontakten, der auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobi-\nlität zuzurechnen sind, entgegen der Bewertung des Normgebers nicht geeignet wäre, \ndie weitere Ausbreitung von Infektionen einzudämmen, und dass hierfür mildere, aber \ngleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom \n30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ent-\nscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammen-\nhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für \nsich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontakt-\nbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen er-\nreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollstän-\ndiger, „perfekter“ Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass ge-\nwisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich \nvorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind. Bei einer vorläufigen Außerkraft-\nsetzung einzelner Teilmaßnahmen ist nicht isoliert auf die direkte Eignung und Bedeu-\ntung dieser Teilmaßnahme, sondern auch auf ihre indirekten Wirkungen im Zusam-\nmenspiel mit den weiteren Teilmaßnahmen abzustellen und in Rechnung zu stellen, in \nwelchem Umfange eine Aussetzung die Gefahr begründete, das Infektionsgeschehen \nnicht hinreichend eindämmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November \n2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung \nvom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Dies kann für sich ungeeignete oder unver-\nhältnismäßige Maßnahmen oder Anordnungen verfassungsrechtlich nicht rechtferti-\ngen. Die Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss auch erkennbar und \nplausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den \nFreiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten \nüber die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im \nZweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung \nkonkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtferti-\ngung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavi-\nrus ist und je länger diese Einschränkung dauert (VerfGH NRW, Beschluss vom \n29. Januar 2021 – VerfGH 21/21.VB-3, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch \nnicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzu-\n\n \n13\nnehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in \nArt. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- \nund Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – \nVf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – \njuris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 \n– Vf. 96-VII-20). \n \nAuch die gegen die Bewertung der Gefahrenlage erhobenen Einwendungen greifen im \nErgebnis nicht durch (zu den Einwendungen gegen die Heranziehung des Inzidenz-\nwertes vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 98-VII-20). \nSchließlich ist – auch unter Berücksichtigung eines nunmehr zu beobachtenden Rück-\ngangs an Fallzahlen – nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber bislang nicht \nseiner Pflicht nachgekommen wäre, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre \nErforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. BayVerfGH, Entschei-\ndung vom 1. Februar 2021 – Vf. 98-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – \nVf. 96-VII-20). \n \nIm Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den \nausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichti-\ngung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sowie des verfassungs-\nrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die \nmit einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen \ninsgesamt oder in Bezug auf einzelne Maßnahmen je für sich oder in der Addition ih-\nrer Eingriffswirkungen in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse am \nSchutz von Leben und Gesundheit überwiegen und eine Außervollzugsetzung der \nNormen im Eilrechtsschutz gebieten (vgl. – auch zu einzelnen, mit den hier angegrif-\nfenen Regelungen strukturell vergleichbaren Beschränkungen – LVfG-LSA, Be-\nschluss vom 2. Februar 2021 – LVG 4/21). \n \nBei der Abwägung ist u.a. zu berücksichtigen, dass namentlich die in § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 enthaltene Kontaktbeschränkung zwar tief \nin die private und öffentliche Lebensführung eingreift, jedoch kein Kontaktverbot \nbeinhaltet \nund \nes \nAusnahmen \nzugunsten \nvon \nKleinkindern \nund \nBetreuungsgemeinschaften gibt (vgl. LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 – \nLVG 4/21; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-21). Die in \n§ 2b und § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 zur Reduktion von Mobilität \ngetroffenen Maßnahmen tragen – ungeachtet gewichtiger Zweifel – auch insoweit, als \nsie in § 2b Satz 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 einen \nbestimmten Radius vorsehen, durch die Ausgestaltung des unbestimmten \nRechtsbegriffs der „triftigen Gründe“ grundrechtlich besonders schutzwürdigen und \nsonstigen individuellen Mobilitätsinteressen in erheblichen Umfang und dem \nerkennbaren Bestreben um eine möglichst schonende Zielerreichung Rechnung. Für \ndie erweiterte Ausgangsbeschränkung für die Nachtzeit (Ausgangssperre) (§ 2c Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021), die zumindest in einem anderen \n\n \n14\nBundesland bei im Vergleich zu Sachsen deutlicher gesunkenen Inzidenzzahlen \nfachgerichtlich \nals \nunverhältnismäßig \n(geworden), \nweil \ninsbesondere \nzu \nundifferenziert, vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist (VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 S 321/21), sieht bereits § 2c Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 bei einem Inzidenzwert von unter 100 \nNeuinfektionen auf 100.000 Einwohner die Möglichkeit einer Aufhebung durch den \nLandkreis oder die Kreisfreie Stadt vor, von der nach Maßgabe des regionalen bzw. \nörtlichen Infektionsgeschehens grundrechtsschonend Gebrauch zu machen ist; einer \nAussetzung zur Ermöglichung regional differenzierter Lösungen bedarf es nicht, einer \nweitergehenden Aussetzung auch nicht mit Blick auf die derzeit witterungsbedingt \ngeringeren Anreize zum nächtlichen Aufenthalt im öffentlichen Raum. Auch das \nAlkoholverbot im öffentlichen Raum ist abwägungserheblich differenzierter und \ngrundrechtsschonender ausgestaltet als in der von den Antragstellern herangezogenen \nEntscheidung und bewirkt überdies keinen für sich allein schwerwiegenden \nGrundrechtseingriff. \n \nFür die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsuntersagungen gilt, dass diese durch \nHilfsprogramme staatlicher Stellen jedenfalls ein Stück weit abgemildert werden (vgl. \nbereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu \nauch BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 14), \nohne dass es für die Folgenabwägung darauf ankäme, ob Ausgleichsmaßnahmen – so \ndie Antragsteller – verfassungsrechtlich geboten sind. \n \n \nC. \n \nDie Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der \nnotwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-11/vf-14-ii-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-11/vf-14-ii-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487990","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.141233+00:00"}}