{"status":"available","doknr":"OLD487989","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-15","aktenzeichen":"Vf. 215-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 215-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn F., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 15. Februar 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 15. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2020 (18 UF 585/20), dem Be-\nschwerdeführer nach eigenen Angaben am 16. November 2020 zugestellt. \n \nIn dem vor dem Amtsgericht Plauen (5 F 619/15) geführten Ausgangsverfahren begehrte der \nBeschwerdeführer die Abänderung einer im Jahr 2011 zugunsten seiner minderjährigen Toch-\nter erstellten Urkunde des Landratsamts V. – Jugendamt, durch welche eine Unterhaltspflicht \ndes Beschwerdeführers in Höhe von 110% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe \ntituliert worden war, für verschiedene Zeiträume ab März 2013. Mit Beschluss vom 27. Mai \n2020 änderte das Amtsgericht die streitgegenständliche Urkunde dahingehend ab, dass der \nBeschwerdeführer ab 1. September 2016 Unterhalt (nur noch) in Höhe von 100% des Min-\ndestunterhalts an seine Tochter zu zahlen habe; die weiteren Anträge des Beschwerdeführers \nwies das Amtsgericht ab. \n \nUnter dem 14. August 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Ober-\nlandesgericht Dresden Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Die Beschwer-\nde wurde – wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt – durch Schriftsatz der \nRechtsanwältin K. vom 17. September 2020 weiter begründet. Mit dem angegriffenen Be-\nschluss vom 10. November 2020 änderte das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Be-\nschluss teilweise ab und fasste ihn klarstellend dergestalt neu, dass die verfahrensgegenständ-\nliche Urkunde des Jugendamts dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer mo-\nnatlichen Unterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: von März 2013 bis Oktober 2013 \ni.H.v. 133,00 EUR, von November 2013 bis September 2014 i.H.v. 180,00 EUR, von Oktober \n2016 bis Dezember 2016 i.H.v. 209,00 EUR und von Januar 2017 bis Dezember 2017 i.H.v. \n191,00 EUR; im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen. \n \nGegen den bereits am 30. Oktober 2020 erlassenen Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe \nfür dieses Verfahren legte der Beschwerdeführer unter dem 13. November 2020 Gegenvor-\nstellung ein, welcher das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. November 2020 keine \nFolge gab. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 \nAbs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. § 16 GVG und seines \ngrundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe über die \nGegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den – die Verfahrenskostenhilfe nur teilweise \nbewilligenden – Beschluss vom 30. Oktober 2020 unbefugt durch einen Einzelrichter ent-\nschieden; darin liege eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfas-\nsungsgebots des gesetzlichen Richters. Im angegriffenen Beschluss vom 10. November 2020 \nwerde auf den Beschluss vom 30. Oktober 2020 verwiesen, weshalb die Gegenvorstellung \n\n \n3\nund die Entscheidung hierüber ebenfalls mit einzubeziehen seien. Eine weitere Gegenvorstel-\nlung sei verzichtbar, weil davon ausgegangen werden müsse, dass auch dieser keine Folge \ngegeben werde. Der Beschwerdeführer habe – im Gegensatz zu den Antragsgegnern (seiner \nTochter sowie dem Freistaat Sachsen) – im Vorfeld nichts von der Absicht des Senats erfah-\nren, das Beschwerdeverfahren auf einen Einzelrichter zu übertragen. Er sei erst in der mündli-\nchen Verhandlung von der bereits erfolgten Übertragung in Kenntnis gesetzt worden; dies \nstelle eine vorsätzliche Übertölpelung dar. Der Beschwerdeführer hätte bei Gewährung recht-\nlichen Gehörs unter Vorlage entsprechender Berechnungen vorgetragen, dass das Verfahren \nsehr komplex und zudem eine Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht möglich \nsei. Weiter habe der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen beantragten Schrift-\nsatznachlass für die Erwiderung auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerseite vom 23. Ok-\ntober 2020 abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer im Vorfeld nicht genügend Zeit hierfür \ngehabt habe und die Fragen auch nicht ausführlich mündlich erörtert worden seien. Zudem \nhabe der mündlichen Verhandlung ein zuvor von der Antragsgegnerseite per E-Mail übermit-\nteltes Forderungskonto zugrunde gelegen, zu dem sich der Beschwerdeführer nicht habe äu-\nßern können. Schließlich habe das Gericht fehlerhafte bzw. willkürliche Berechnungen im \nBeschluss vom 30. Oktober 2020 in Bezug genommen, was der Beschwerdeführer mit ver-\nschiedenen Einwänden gegen die Bemessung seiner Leistungsfähigkeit in einzelnen Zeiträu-\nmen näher erläutert. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, \nBeschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfas-\nsungsbeschwerde des Beschwerdeführers). \n2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß \ngegen inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte ge-\nrügt wird (Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf), ist sie unzulässig, \nweil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht er-\nschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der \nVerfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. \na) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Be-\nschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2020 gemäß § 44 FamFG eine An-\nhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil \n\n \n4\ndes Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; Be-\nschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. \n99-IV-09; st. Rspr.). \n \nAnhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche \nAnhörungsrüge zu erheben, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Be-\nschwerdeführers war eine solche Anhörungsrüge auch nicht deshalb entbehrlich, weil \nsie mit Blick auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung im Verfahrenskostenhil-\nfeverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stützt \nseine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs schon nicht ausschließlich auf solche \nUmstände, die auch bereits für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe maß-\ngeblich waren. Vielmehr macht er unter anderem geltend, er habe sich nicht zur Über-\ntragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter, zur Stellungnahme der Antragsgegner-\nseite vom 23. Oktober 2020 und zu einem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung \nübermittelten Forderungskonto äußern können. Über diese das Hauptsacheverfahren \nbetreffende Rügen hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Entscheidung über die \nGegenvorstellung vom 20. November 2020 nicht entschieden. \n \nb) Für die Rügen der Verstöße gegen Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf \ngilt nichts anderes. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem \nGrundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in \nBezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich an-\nderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. \n126-IV-09; st. Rspr.). \nDer in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritäts-\ngrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöp-\nfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, \num vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu er-\nreichen. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht \nmehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich \ndie Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber \neiner hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden \nRechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Be-\nschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; st. Rspr.). Auf den Antrag nach \n§ 44 FamFG hat das Fachgericht einem festgestellten Gehörsverstoß abzuhelfen, in-\ndem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Anhörungsrüge geboten ist. \nDas Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwe-\nrenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfah-\nren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09). \n\n \n5\n3. Unabhängig davon sind die Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Sächs-\nVerfGHG (vgl. hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – \nVf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt. \nDer Beschwerdeführer schildert nur ansatzweise den Lebenssachverhalt, welcher dem \nAusgangsverfahren zugrunde lag. Er legt zudem nicht die für das Verständnis des ange-\ngriffenen Beschlusses wesentliche Begründung der Beschwerde durch seine Verfahrens-\nbevollmächtigte vom 17. September 2020 vor, auf die im Beschluss ausdrücklich Bezug \ngenommen wurde. Die Überprüfung der Rügen im Hinblick auf mögliche Grundrechts-\nverstöße ist dem Verfassungsgerichtshof deshalb – ohne von diesem wegen des Begrün-\ndungserfordernisses gerade nicht vorzunehmende weitere Nachforschungen – nicht mög-\nlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-15/vf-215-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-15/vf-215-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487989","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.118546+00:00"}}