{"status":"available","doknr":"OLD487988","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-02-25","aktenzeichen":"Vf. 19-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 19-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Martin Kohlmann, \n \nBrauhausstraße 6, 09111 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 25. Februar 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit dem am 12. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Eilantrag in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren wendet sich der Antragsteller \nnach dessen Wortlaut gegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministe-\nriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 \nund \nCOVID-19 \n(Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \n– \nSächsCoronaSchVO) vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 686), zuletzt geändert durch \ndie Verordnung vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 720), und gegen den Beschluss des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2021 (3 B 443/20), nach eigenen An-\ngaben zugestellt am 12. Januar 2021. \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 war in der Zeit vom \n14. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 in Kraft (§ 12 Abs. 1, 2 \nSächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020) und lautete auszugsweise wie folgt: \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) \n(…) \n(2) \nUntersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: \n1. – 22. (…) \n23. \nGastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen \nist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Ver-\nzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz sowie der Betrieb von Kantinen \nund Mensen; \n24. – 25. (…) \n(3) \nVon dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und \nBeschäftigte und Prüfer nicht erfasst. \n \nNach Ablauf der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. De-\nzember 2020 galt die hier in Rede stehende Untersagung des Betriebs von Gastronomiebetrie-\nben in der Zeit vom 11. bis 27. Januar 2021 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 2), die durch die Verord-\nnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist, und in der Zeit vom \n28. Januar bis 14. Februar 2021 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) im Wesentlichen un-\nverändert fort und ist seit 15. Februar 2021 bis voraussichtlich 7. März 2021 gemäß § 4 Abs. 2 \nNr. 23 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. \nS. 213) weiterhin in Kraft. \n \nDer Antragsteller betreibt einen Gasthof in der Gemeinde H. Seit dem 2. November 2020 ist \nder Gasthof geschlossen. Die lediglich noch angebotene externe Mitnahme von Speisen stößt \nnach seinem Vorbringen auf geringe Resonanz. \n\n \n3\n \nUnter dem 21. Dezember 2020 reichte der Antragsteller beim Sächsischen Oberverwaltungs-\ngericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ein, verbunden mit einem An-\ntrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, um feststellen zu lassen, dass das \nunter § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 geregelte Verbot des \nBetriebes gastronomischer Einrichtungen rechtswidrig sei, und insoweit die Vollziehung der \nRegelung vorläufig auszusetzen. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2021 lehnte das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, den es auf § 4 Abs. 2 Nr. 23 der zwi-\nschenzeitlich in Kraft getretenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 \nbezog, ab. Die angegriffene Vorschrift werde im Normenkontrollverfahren voraussichtlich \nstandhalten. Die Verordnung stütze sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. \n80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung. Die angeordnete \nSchließung von Gastronomiebetrieben sei voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu bean-\nstanden. Sie greife zwar gravierend in das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit ein, sei \naber verhältnismäßig. Schließungen seien geeignet zur Erreichung des legitimen Ziels, Kon-\ntakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden \nVirus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesund-\nheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkran-\nker Menschen sicherzustellen. Dem stehe nicht entgegen, dass nicht nachgewiesen sei, dass es \nin Zusammenhang mit den von der Schließung betroffenen Geschäften zu einer Weiterver-\nbreitung des Virus gekommen sei; es sei nämlich auch das Gegenteil nicht belegt. Zuletzt ha-\nbe nur noch etwa ein Fünftel der insgesamt gemeldeten COVID-19-Fälle einem konkreten \nAusbruchsgeschehen zugeordnet werden können. Die Bewertung des Verordnungsgebers, \ndass die Verhinderung von Infektionen unter den damaligen Bedingungen eines schnellen \nAnstiegs der Infektionszahlen vor allem dadurch möglich sei, dass die Menschen ihre persön-\nlichen Kontakte im weitest möglichen Maße reduzierten, was die Corona-Schutz-Verordnung \ndurch verschiedene Einzelmaßnahmen in Summe zu erreichen suche, sei nicht zu beanstan-\nden. Da es sich um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handele, kommt es auch nicht darauf an, \nob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten ver-\nmöge; es seien vielmehr nur solche Maßnahmen nicht geeignet und erforderlich, mit denen \nvon vornherein keine Infektionsreduzierung erreicht werden könne. Alternative Mittel der \nInfektionsvermeidung seien nicht in gleicher Weise geeignet. Die Schließungen seien auch \nnicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. In die Abwägung sei einzustellen, dass bei einem \nungehinderten Fortgang der Infektionen das grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen in massiver Weise beein-\nträchtigt würde. Das sächsische Gesundheitssystem befinde sich an seinen Kapazitätsgrenzen. \nZum Schutz der akut und in hohem Maße bedrohten Rechtsgüter seien auch erhebliche \nGrundrechtseingriffe wie die hier in Rede stehenden Schließungen verhältnismäßig. Dies ent-\nspreche der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber seien die \nSchließungen zeitlich befristet. Zudem seien staatliche Hilfen zugesagt worden. Überdies gin-\nge eine Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. \n \n\n \n4\nDer Antragsteller rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Er befinde \nsich in einer existenzbedrohenden Situation, zumal staatliche Hilfsleistungen nur in einer \nmarginalen Form und verspätet geflossen seien, die kaum als Hilfe bezeichnet werden könne. \nEs sei bereits fraglich, ob die Corona-Schutz-Verordnung rechtmäßig erlassen worden sei. \nFaktisch handele es sich bei der angegriffenen Bestimmung um ein (derzeit) unbefristetes \nBerufsverbot. Dieses sei nicht mehr verhältnismäßig. Mit Stand 11. Februar 2021 liege der \n7-Tage-Inzidenzwert in Sachsen bei 74,5 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und damit \num etwa 500-600 Prozent geringer als noch im November 2020. Damit sei die Gefahr eines \nexponentiellen Wachstums aktuell nicht mehr existent. Mögliche Alternativen, wie sich Kon-\ntaktreduzierung und Gastronomiebetrieb in Einklang bringen ließen, seien nicht geprüft wor-\nden. Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 habe der Antragsteller ein ausführliches \nHygienekonzept erarbeitet. Entsprechende Auflagen wären als milderes Mittel vorzuziehen. \nNicht nachvollziehbar sei, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Beweislastum-\nkehr annehme: Nicht der Antragsteller müsse nachweisen, dass sein Gewerbe kein Pandemie-\ntreiber sei, vielmehr müsse der Verordnungsgeber hierfür Anhaltspunkte vorweisen. Das Ge-\nricht habe sich ferner mit vorgelegten Studien nicht auseinandergesetzt und nicht thematisiert, \ndass sich das Lokal des Antragstellers im ländlichen Raum befinde und die Gäste nicht mit \ndem Öffentlichen Personennahverkehr, sondern mit dem Pkw anreisten. Entgegen der Auffas-\nsung des Gerichts müsse jede einzelne Maßnahme auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft wer-\nden. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. \n \n \nII. \n \nDas Begehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers, das bei Zugrundelegung des Wort-\nlauts des Antrags keinen Eilrechtsschutz rechtfertigte, ist dem noch erkennbaren Rechts-\nschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass der Verfassungsgerichtshof – im Wege \neiner einstweiligen Anordnung – die derzeit geltende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 23 \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021, durch welche der Betrieb gastronomischer Ein-\nrichtungen (weiterhin) untersagt wird, vorläufig außer Vollzug setzen möge. Auch ein so ver-\nstandener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt indes ohne Erfolg. \n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser \nVoraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit \ndes angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei \ndenn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als \noffensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – \n\n \n5\nVf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse \nvom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom \n17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \n \nBei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Ver-\nfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungs-\nbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom \n6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – \nVf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und \nVf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \nWegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfas-\nsungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 \nAbs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab an-\nzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.). \nDie für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, \ndass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgen-\nabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen \nzu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – \nVf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss \nvom 28. April 2020 – 1 BvR 899/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR \n802/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 8 m.w.N. \njeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG). \n \n2. Eine gegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 gerichtete Ver-\nfassungsbeschwerde wäre – bei unterstellter Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechts-\nwegs – im Hinblick auf die sinngemäß gerügte Verletzung der durch Art. 28 \nAbs. 1 SächsVerf gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit – derzeit nicht von vornherein \nklar unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In der Untersagung von Gastronomiebe-\ntrieben liegt ein zwar zeitlich befristeter, aber dennoch schwerwiegender Eingriff in das \nGrundrecht des Antragstellers aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf. Auch wenn das Verbot nicht \nfür die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken gilt, wird \ndie Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers im Wesentlichen untersagt. Dies wird ins-\nbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen sein müssen. Dafür \nsprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und \nLeben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen \nkann, gute Gründe. Ob diese letztlich genügen, um den verfassungsrechtlichen Anforde-\nrungen standzuhalten, bedarf jedoch eingehender Prüfung. \n \n3. Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese führt nicht zum Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung. \n \n\n \n6\na) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde Er-\nfolg, wäre der Betrieb von Gastronomiebetrieben jedenfalls für die Zeit der Geltungs-\ndauer der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu Unrecht unter-\nsagt. Dies führte für sämtliche Inhaber gastronomischer Einrichtungen im Freistaat \nSachsen zu einem gravierenden Eingriff in ihre durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf ge-\nschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die bis hin \nzu einer existenzbedrohenden Situation reichen können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 \n– 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 13). \n \nb) Erginge dagegen die beantragte \neinstweilige Anordnung und \nhätte eine \nVerfassungsbeschwerde keinen Erfolg, hätte die Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 \nNr. \n23 \nSächsCoronaSchVO \nvom \n12. \nFebruar \n2021 \nzur \nFolge, \ndass \nGastronomiebetriebe (wieder) für den allgemeinen Kundenverkehr öffnen könnten \nund auch würden. Damit entfiele eine Maßnahme, die vom Verordnungsgeber, dem \nbei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der \nvielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine \nEinschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 – \nVf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.), gewählt wurde und derzeit noch aufrecht erhalten wird. \n \nAn der Geeignetheit dieser Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels, die In-\nfektionsraten des Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine weitgehende Begrenzung der \npersönlichen Kontakte wieder in einen niedrigen Bereich abzusenken, bestehen vor \ndiesem Hintergrund – auch in Ansehung der Argumentation des Antragstellers – keine \nverfassungsrechtlich erheblichen Zweifel. Die Ursachen für den zum Ende des Jahres \n2020 beobachteten bundesweiten Anstieg der Infektionen sind nach bisherigem \nKenntnisstand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten \nder Menschen zu beobachten waren. In den meisten Fällen ist die genaue Infektions-\nquelle jedoch nicht bekannt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass – unge-\nachtet der im Rahmen von Hygienekonzepten getroffenen Gegenmaßnahmen – auch \nGastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 15). \n \nDas Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, bleibt bedeutsam, weil die Gefahren \ndurch das Coronavirus und insbesondere die sich derzeit weltweit stark verbreitenden \n– durch eine erhöhte Ansteckungsfähigkeit gekennzeichneten – Virusmutationen wei-\nterhin gewichtig sind. Durch den Verzicht auf geeignete Gegenmaßnahmen erhöhen \nsich (wieder) die Gefahren der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwie-\ngenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitli-\nchen Einrichtungen im Freistaat Sachsen, obwohl dem – auch – durch die verfahrens-\ngegenständliche Regelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise möglicherweise \nhätte entgegengewirkt werden können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]). Dieser Bewertung steht das derzeit zu beobach-\ntende Absinken der 7-Tage-Inzidenzwerte von Rekordwerten um den Jahreswechsel \nauf ein Niveau in der Nähe, aber noch oberhalb des – in jedenfalls vertretbarer Bewer-\n\n \n7\ntung des Erkenntnismaterials als erforderlich – angestrebten Wertes von 50 Neuinfek-\ntionen auf 100.000 Einwohner gerade nicht entgegen. \n \nc) Gegenüber diesen für Leib und Leben drohenden Gefahren, vor denen zu schützen der \nStaat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf auch verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 14. Mai 2020 – \nVf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Be-\nschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.), muss der mit der angegrif-\nfenen Regelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und müssen die wirtschaftli-\nchen Interessen der Inhaber von Gastronomiebetrieben weiterhin noch zurücktreten. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann bei der hier vorzunehmenden Ab-\nwägung durchaus berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Verordnungsge-\nbers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzu-\nschränken, auf einem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maß-\nnahmen beruht. Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung einzelner Teilmaßnahmen ist \nnicht isoliert auf die direkte Eignung und Bedeutung dieser Teilmaßnahme, sondern \nauch auf ihre indirekten Wirkungen im Zusammenspiel mit den weiteren Teilmaß-\nnahmen abzustellen und in Rechnung zu stellen, in welchem Umfange eine Ausset-\nzung die Gefahr begründete, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu \nkönnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 \nAbs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). \nDies kann für sich ungeeignete oder unverhältnismäßige Maßnahmen oder Anordnun-\ngen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die Abwägungsentscheidung des Ver-\nordnungsgebers muss auch erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen \nSchonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be-\ntroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \nCoronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und \nTeilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf \numso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der unter-\nsagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschrän-\nkung dauert (VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Januar 2021 – VerfGH 21/21.VB-3, \nS. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerli-\nchen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf \nLeben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prin-\nzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; Beschluss vom \n17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – \n1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom \n30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). \n \nBei der Abwägung ist – worauf auch die Entscheidung des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts vom 11. Januar 2021 abstellt – zu berücksichtigen, dass die wirtschaftli-\n\n \n8\nchen Folgen von Betriebsuntersagungen durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen ab-\ngemildert werden können (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – \nVf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 – 1 BvR \n899/20 – juris Rn. 13). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. \n \nInsoweit ist weiter in den Blick zu nehmen, dass es nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 unbenommen ist, die Lieferung und \nAbholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen \nHäuslichkeit oder am Arbeitsplatz anzubieten (vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss \nvom 30. April 2020 – 8 B 1074/20 – juris Rn. 41; OVG Bremen, Beschluss vom \n22. April 2020 – OVG 1 B 111/20 – juris Rn. 48); ob und wie dies im Einzelfall um-\ngesetzt wird und welche Nachfrage für solche Angebote besteht oder geweckt werden \nkann, hat für die grundsätzliche Bewertung, dass die Folgen von Grundrechtseingrif-\nfen durch eine solche Maßnahme – jedenfalls in gewissem Maße – abgemildert wer-\nden können, keine Bedeutung. \n \nIm Rahmen der Folgenabwägung ist im Ansatz schließlich zu berücksichtigen, dass \ndie angegriffene Regelung entsprechend dem Gebot des § 28a Abs. 5 Satz 1 \nund 2 IfSG von vornherein zeitlich (zunächst) bis zum 7. März 2021 befristet ist, \nwodurch sichergestellt wird, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Ent-\nwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben wird (BVerfG, Beschluss vom \n11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 28. April 2020 – \n1 BvR 899/20 – juris Rn. 13). Dabei wird der Verordnungsgeber ungeachtet der im \npolitischen Raum bereits angekündigten weiteren Verlängerung der Schließung die \nvorhandenen Erkenntnisse über deren Effekte und die möglichen Konsequenzen einer \nLockerung oder Aufhebung dieser Maßnahme auszu- und zu bewerten haben. Dass die \nInhaber von Gastronomiebetrieben oder auch nur der Antragsteller bis zu einer Locke-\nrung oder Aufhebung der angegriffenen Regelung in ihrer Existenz bedroht wären, ist \njedenfalls nicht substantiiert dargelegt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n\n \n9\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-25/vf-19-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-02-25/vf-19-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487988","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.088647+00:00"}}