{"status":"available","doknr":"OLD487987","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"Vf. 11-IV-21 (HS)/Vf. 12-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 11-IV-21 (HS) \n 12-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n \ndes Herrn G., \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Uwe Sabel, \nHauptmarkt 7, 08056 Zwickau \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 8. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n\n \n2\n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 3. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Landgerichts Zwickau vom 4. November 2020 (4 Ns 270 Js 16621/18 [2]) sowie gegen \ndie Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2020 und vom 7. Januar \n2021 (jeweils 1 Ws 311/20). Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, ihn vorab im Wege \neiner einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. \n \nGegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Privatwohnungs-\neinbruchdiebstahls mit Waffen geführt. Seit dem 7. August 2018 befindet er sich – mit einer \nkurzen Unterbrechung zwischen dem 13. November 2018 und 23. November 2018 – in Un-\ntersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom gleichen Tag \n(13 Gs 1046/18). Mit Beschluss vom 11. März 2019 (19 Ls 270 Js 16621/18) änderte das \nAmtsgericht Zwickau den Haftbefehl unter Beibehaltung des Haftgrundes der Fluchtgefahr ab \nund fasste ihn neu. Mit Urteil vom 24. Mai 2019 (19 Ls 270 Js 16621/18) verurteilte das \nAmtsgericht Zwickau den Beschwerdeführer wegen Nachstellung jeweils in Tateinheit u.a. \nmit Privatwohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen (in zwei tateinheitlichen Fällen) und ge-\nfährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Auf Berufung des Be-\nschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Zwickau mit Urteil vom \n22. November 2019 (3 Ns 270 Js 16621/18) das amtsgerichtliche Urteil im Schuld- und Straf-\nausspruch und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \nsechs Monaten. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht Dresden \ndas Urteil des Landgerichts Zwickau mit Beschluss vom 25. Mai 2020 auf und verwies die \nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. \n \nMit Urteil vom 4. November 2020 (4 Ns 270 Js 16621/18) hob das Landgericht Zwickau das \namtsgerichtliche Urteil vom 24. Mai 2019 nach Maßgabe des Beschlusses des Oberlandesge-\nrichts Dresden vom 25. Mai 2020 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 22. No-\nvember 2019 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch auf und fasste es neu, wobei der Be-\nschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Hiergegen \nlegte der Beschwerdeführer erneut Revision ein. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag hielt das Landgericht den Haftbefehl des \nAmtsgerichts Zwickau vom 7. August 2018, zuletzt neu gefasst mit Beschluss vom 11. März \n2019 aufrecht und ordnete den weiteren Vollzug von Untersuchungshaft an. Der Beschwerde-\nführer sei nach Maßgabe der erfolgten Verurteilung dringend tatverdächtig. Angesichts der \n\n \n3\nfortgeschrittenen Dauer der Untersuchungshaft bleibe jedoch der Haftgrund der Fluchtgefahr \nnicht länger aufrechterhalten. Stattdessen lebe nunmehr der bereits in den vorausgehenden \nHaftentscheidungen hilfsweise festgestellte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 \nAbs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StPO auf. \n \nDie hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht \nDresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2020 mit der Maßgabe als un-\nbegründet, dass anstelle des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr der Haftgrund der Flucht-\ngefahr trete. \n \nEine hiergegen unter dem 9. Dezember 2020 erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdefüh-\nrers wies das Oberlandesgericht Dresden mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom \n7. Januar 2021 zurück. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts nicht weiter anfechtbare Entscheidungen ausnahmsweise nachträglich \naufgehoben oder abgeändert werden können, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer mache \nlediglich behauptete sachlich-rechtliche Fehler in der Begründung des Senatsbeschlusses gel-\ntend, welche im Übrigen nicht vorlägen. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Freiheits-\ngrundrechts nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf. Das Oberlandesge-\nricht habe sich mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer nicht eingehend ausei-\nnandergesetzt und diese auch nicht entsprechend begründet. Die Abwägungen zwischen dem \nFreiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse der Allge-\nmeinheit sowie die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft seien vom Oberlandesgericht \nnicht hinreichend dargestellt und begründet worden. Gerade der Vollzug der Untersuchungs-\nhaft von mehr als einem Jahr sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die Beschwerdefrist nicht \ngewahrt wurde. \n1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen \neiner Frist von einem Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung der den Instan-\nzenzug abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu erheben. Die Beschwerdeentschei-\ndung des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2020 ist dem Beschwerdeführer \nspätestens am 9. Dezember 2020 zugegangen. Die am 3. Februar 2021 bei dem Verfas-\nsungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde konnte daher die Monatsfrist des \n§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht wahren. \n \n\n \n4\n2. Die von dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 erhobene Gegenvorstellung ver-\nmochte den Fristlauf nicht hinauszuschieben, weil sie nicht dem Rechtsweg im Sinne von \n§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zuzuordnen ist. Die Gegenvorstellung lässt als formloser, ge-\nsetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Ein-\nlegungsfrist unberührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – Vf. 85-IV-08; \nBeschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 22-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n30. April 2008 – 2 BvR 706/08 – juris Rn. 3). \n \nEine entsprechende – dem verfolgten Rechtsschutzanliegen dienende – wohlwollende \nAuslegung der Gegenvorstellung als Anhörungsrüge nach § 33a StPO, die dem Rechts-\nweg zuzuordnen wäre (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – \nVf. 85-IV-08; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 706/08 – juris Rn. 4), \nkommt vorliegend nicht in Betracht. Die in der Begründung des Rechtsbehelfs vorge-\nbrachten Rügen betreffen keinen Gehörsverstoß, sondern befassen sich ausschließlich mit \nder nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts. \nGegen eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge spricht zudem der Umstand, \ndass der Beschwerdeführer auch in der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung seines \nAnspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n11. Dezember 2008 – Vf. 85-IV-08). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen \nwerden, dass es sich bei der Gegenvorstellung vom 9. Dezember 2020 um einen förmli-\nchen, den Fristlauf nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aufschiebenden Rechtsbehelf \nhandelt. \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n\n \n5\nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-11-iv-21-hs-vf-12-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-11-iv-21-hs-vf-12-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487987","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.067583+00:00"}}