{"status":"available","doknr":"OLD487986","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"Vf. 10-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 10-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 8. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 2. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Verfahren \nvor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 104 C 252/17. \n \nSoweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer in dem der Ver-\nfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren auf Räumung und Herausgabe eines Ein-\nfamilienhauses in Anspruch genommen. Durch – nicht beigefügtes – Endurteil des Amtsge-\nrichts vom 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer offenbar antragsgemäß verurteilt. \nNach eigenen Angaben legte der Beschwerdeführer Berufung hiergegen ein. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör \n(Art. 103 GG) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Der erkennende Rich-\nter habe vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (z.B. Bankbelege) nicht gewürdigt und \nden angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Demgegenüber habe er die Behauptungen des \nKlägers zu ausstehenden Nebenkosten ohne – auch rechnerische – Prüfung als glaubhaft er-\nachtet. Das Urteil stehe im Widerspruch zu einem klageabweisenden Urteil in dem Parallel-\nverfahren vor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 112 C 80/19, was gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG verstoße. Zahlreiche Anträge beim Amtsgericht seien ungehört geblieben \noder zurückgewiesen worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \nSie genügt schon nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG \n(vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Der \nBeschwerdeführer stellt weder den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung \nableitet, aus sich heraus verständlich dar noch legt er maßgebliche Entscheidungen vor. Insbe-\nsondere hat der Beschwerdeführer weder das Urteil des Amtsgerichts Meißen aus dem der \nVerfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren noch das Urteil im Parallelverfahren \nvorgelegt, aus dem er den Gleichheitsverstoß ableitet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsver-\nletzung wird deshalb nicht erkennbar. \n \n \n\n \n3\nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-10-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-10-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487986","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.049901+00:00"}}