{"status":"available","doknr":"OLD487985","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"Vf. 9-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 9-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 8. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 2. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfahren \nvor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 104 C 376/18 und dem Landgericht \nDresden mit dem Aktenzeichen 9 O 1270/19. \n \nSoweit der Beschwerde zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer in dem zunächst am \nAmtsgericht Meißen und später am Landgericht Dresden geführten Verfahren auf rückständi-\ngen Pachtzins für die Zufahrt zu seinem Grundstück in Anspruch genommen. Im Prozess be-\nzweifelte er die Wirksamkeit des Pachtvertrages, weil er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses \nnoch Eigentümer des Grundstücks mit Wegerecht gewesen sei. Am 10. Januar 2020 erließ das \nLandgericht ein Urteil, dessen genauer Inhalt in der Beschwerdeschrift nicht mitgeteilt wird. \nEine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den \nerkennenden Richter blieben erfolglos. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör \n(Art. 103 GG) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Zeugen und Beweise zur Prüfung \nder bezweifelten Wirksamkeit des Pachtvertrages seien nicht herangezogen worden. Ein An-\ntrag auf Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht abgelehnt worden, weshalb der Beschwerdeführer \ndie Berufungsfrist ungenutzt habe verstreichen lassen müssen, weil sein Rechtsanwalt die \nArbeit eingestellt habe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \nSchon nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer den eröffneten fachgerichtlichen \nRechtsweg nicht i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft, weil er eine an sich statt-\nhafte Berufung nicht eingelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang \nandeutet, dass das Landgericht eine fehlerhafte Entscheidung über den Antrag auf Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe getroffen habe, werden hierzu weder nähere Angaben gemacht noch \nmaßgebliche Entscheidungen vorgelegt. \nDie \nVerfassungsbeschwerde \nist \nauch \naußerhalb \nder \nFrist \ndes \n§ \n29 \nAbs. \n1 \nSatz 1 SächsVerfGHG eingelegt worden. \n\n \n3\nÜberdies genügt sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, \n§ 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer stellt weder den Lebenssachverhalt, aus dem \ner die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich dar noch legt er maßgebli-\nche Entscheidungen vollständig vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer das Urteil des \nLandgerichts Dresden nur in Auszügen ohne Tenor und Entscheidungsgründe vorgelegt. Un-\nterlagen zum Prozesskostenhilfeverfahren fehlen gänzlich. Die Möglichkeit einer Grund-\nrechtsverletzung wird deshalb nicht erkennbar. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-9-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-9-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487985","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.034304+00:00"}}