{"status":"available","doknr":"OLD487984","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"Vf. 7-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 7-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 8. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 25. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 28. Januar und 6. Februar 2021 ergänzten Verfassungsbe-\nschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vorgehensweise des Amtsgerichts \nMeißen im Verfahren 112 C 567/17 und des Landgerichts Dresden im Berufungsverfahren \n2 S 221/19. \n \nSoweit der Beschwerde zu entnehmen ist, wurden in dem am Amtsgericht Meißen und – in \nder Berufung – am Landgericht Dresden geführten Verfahren erfolglos Schadensersatzan-\nsprüche wegen Nutzungsausfalls in Bezug auf ein Kraftfahrzeug geltend gemacht, dessen \nHalter der Beschwerdeführer ist. Der Beschwerdeführer war von der Klägerseite als Zeuge \nangeboten worden; eine Vernehmung fand aber weder erst- noch zweitinstanzlich statt. In der \nBerufungsverhandlung vor dem Landgericht habe die zuständige Richterin nach Angaben des \nBeschwerdeführers sinngemäß geäußert, dass sie von Kollegen wisse, dass der Beschwerde-\nführer unbegründete Anträge stelle. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers \nblieb ohne Erfolg. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör \n(Art. 103 GG), weil der angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben worden sei. Andernfalls \nwäre das Verfahren nicht verloren gegangen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer stellt weder den Lebenssach-\nverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich dar noch \nlegt er konkrete Entscheidungen der Fachgerichte vor, die seinen Vortrag näher substantiieren \nkönnten. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird deshalb nicht erkennbar, so dass \ndie weiteren Zulässigkeitserfordernisse der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbe-\nschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG), der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität \n(§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) und der Beschwerdebefugnis (Art. 81 Abs. 1 \nNr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können. \n \n \n\n \n3\nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-7-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-7-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487984","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.017022+00:00"}}