{"status":"available","doknr":"OLD487983","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"Vf. 212-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 212-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn T., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, \n \n04107 Leipzig, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 8. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den die \nFortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Be-\nschluss des Landgerichts Leipzig vom 3. September 2020 (I StVK 332/20) und gegen den \nseine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesge-\nrichts Dresden vom 9. November 2020 (2 Ws 485/20), dem Beschwerdeführer und dessen \nVerfahrensbevollmächtigten jeweils zugegangen am 11. November 2020. \n \nDer 1977 geborene Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom \n20. November 1992 (3 Ks 33 Js 2059/92) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuel-\nlem Missbrauch sowie wegen Mordes zum Nachteil eines achtjährigen Jungen zu einer Ju-\ngendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbrin-\ngung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nicht von \nder Verurteilung umfasst waren weitere Straftaten, die der Beschwerdeführer in strafunmün-\ndigem Alter begangen und im Zuge der Ermittlungen gestanden hatte. Hierbei handelte es \nsich um sexuellen Missbrauch und Mord zum Nachteil eines zehnjährigen Jungen sowie wei-\ntere sexuelle Missbräuche an Mädchen und Jungen im Alter von sieben bis zehn Jahren in \nmindestens fünf Fällen. Seit dem 21. Mai 1993 befindet sich der Beschwerdeführer im Maß-\nregelvollzug. \n \nIm Verlauf des Vollzugs erstatteten verschiedene externe Sachverständige, zuletzt Dr. med. \nDipl. Psych. G. am 23. Juli 2019, ein Prognosegutachten. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 3. September 2020 ordnete das Landgericht Leipzig \ndie Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Kranken-\nhaus an. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es schließe sich den überzeugenden \nAusführungen der bisher von ihm hinzugezogenen Sachverständigen an und gehe davon aus, \ndass nach wie vor ein eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB begründen-\nder Zustand gegeben sei, der bei fortbestehender Gefährlichkeit die Fortdauer der Unterbrin-\ngung gebiete. Die Sachverständigen gingen übereinstimmend von einer schweren Störung der \nPersönlichkeit und nicht lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus. Der Zustand \ndes Beschwerdeführers habe – auch nach der aktuellen Stellungnahme der Maßregelvollzugs-\neinrichtung – durch den bisherigen Behandlungsverlauf nicht gebessert werden können. Alle \nGutachter seien im Wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei \ndem Beschwerdeführer zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmale untrennbar mit der pädo-\nphilen sexuellen Devianz, die eng an sexuelle und destruktive Impulse gekoppelt sei, und der \nhohen subjektiven Bedeutung von Sexualität verknüpft seien. Diese Verknüpfung sei wesent-\nlicher Bestandteil der gestörten Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Unter Beachtung der \nEntwicklung des Beschwerdeführers vor Begehung der Taten, der tat- sowie täterbezogenen \nUmstände und Aspekte, des bisherigen Behandlungsverlaufs und der überzeugenden Ausfüh-\n\n \n3\nrungen der externen Sachverständigen liege die durch die Anlassdelikte zutage getretene Ge-\nfährlichkeit infolge der nach wie vor vorhandenen maßgeblichen Risikofaktoren aktuell wei-\nter vor. Deshalb könne weder eine Bewährungsaussetzung erprobt werden noch sei eine Erle-\ndigung der Maßregel zu erklären. Auch nach dem Maßstab des § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB \ni.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, wonach eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und \nSexualstraftaten erforderlich ist, die aus den konkreten Umständen in der Person oder dem \nVerhalten des Untergebrachten abzuleiten seien, sei der weitere Maßregelvollzug nach wie \nvor nicht unverhältnismäßig. Die bislang gehörten externen Sachverständigen und die \nPsychologen und Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung gingen übereinstimmend von einer \nweiterhin hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Delikte entsprechend \ndenen, die auch zur Unterbringung geführt haben, aus. Dem weiteren Vollzug der Maßregel \nstehe auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach derzeitiger Prognose nicht erfolg-\nversprechend therapierbar sei. Maßgebend seien die Gründe für das bisherige Ausbleiben \nnachhaltiger Behandlungsfortschritte. Es sei nicht erkennbar, dass unzureichende Behand-\nlungsangebote während des Maßregelvollzugs den schon seit längerer Zeit ins Stocken gera-\ntenen Therapieprozess verursacht hätten. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei ge-\nwürdigt worden, dass gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache seit dem 19. Februar 1992 \nfreiheitsentziehende Maßnahmen vollstreckt würden und ihm zuletzt auch vom Sachverstän-\ndigen Dr. med. Dipl.-Psych. G. Einsicht in seine Krankheit sowie auch Therapiewünsche at-\ntestiert würden, ihm somit eine gewisse Nachreifung im Maßregelvollzug nicht abgesprochen \nwerden könne. Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer attestierten erheblichen Per-\nsönlichkeitsstörungsanteilen und pädophilen Störung sowie der von ihm deshalb weiterhin \nausgehenden hohen Gefahr von Straftaten gleich denen der Anlassdelikte könne die Verhält-\nnismäßigkeitsprüfung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Die hierzu ge-\nmachten Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in ihren Beschlüssen vom 6. Januar \n2016 (I StVK 744/15) und 13. Dezember 2016 (I StVK 643/16) beanspruchten vor dem Hin-\ntergrund des aktuellen Stands der Maßregelvollzugsbehandlung weiterhin Gültigkeit. Auch im \nvergangenen Jahr seiner Unterbringung habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht \ngravierend verändert. Zu einer therapeutischen Auseinandersetzung mit seiner eigenen Sexua-\nlität sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit. \n \nDie hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlan-\ndesgericht Dresden mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. November 2020 „aus \nden zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefoch-\ntenen Entscheidung“ als unbegründet. \n \nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines \nVorbringens aus dem Ausgangsverfahren eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16 \nAbs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Die Verhältnismäßigkeits-\nprüfung – zumindest durch das Oberlandesgericht – sei in freiheitsgrundrechtsverletzender \nWeise begründungsdefizitär, weil sie die Frage der fehlenden Möglichkeit prognosebasiser-\nweiternder Ausführungen und Lockerungen nicht erörtert habe, obwohl ein Lockerungs- und \nAusführungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Maßregelklinik vom 29. Sep-\ntember 2020 erneut vollständig abgelehnt worden sei. Diese staatliche Verweigerungshaltung \n\n \n4\nauf vollzugsrechtlicher Ebene habe sich auch auf der Ebene der gerichtlichen Vollstreckungs-\nentscheidung auswirken müssen mit der Folge einer Bewährungsaussetzungspflicht bzw. de-\nren Androhung. Ferner liege der für eine über zehn Jahre hinausgehende Unterbringung erfor-\nderliche besondere Grad einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der \ndurch die Reform des Maßregelrechts veränderten Prognosemaßstäbe nicht mehr vor. Den \ngegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Beschluss des Landgerichts fehle eine wider-\nspruchsfreie Grundlage. Hinzu komme eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots \nbestmöglicher Sachaufklärung dadurch, dass sich das Landgericht bei seiner Prognoseent-\nscheidung maßgeblich auch auf das Gutachten des zuletzt beauftragten Sachverständigen stüt-\nze. Dieses sei ohne vollständige Aktenkenntnis gefertigt worden, weil dem Gutachter die ge-\nsamten Ermittlungsakten und die darin enthaltenen umfassenden Beschuldigtenvernehmungen \nvöllig unbekannt gewesen seien. Überdies hätten es sowohl Land- als auch Oberlandesgericht \nverfassungswidrig unterlassen zu prüfen, ob die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 63 \nStGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, obwohl bei dem Beschwerdeführer \nnunmehr keine hinreichend realistischen Behandlungsmöglichkeiten (mehr) bestünden. Das \nLandgericht habe selbst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach derzeitiger Prognose \nnicht erfolgversprechend therapierbar sei; auch erhalte dieser keine Lockerungen als „Be-\nhandlung“ im weiteren Sinne. Die vom aktuellen Gutachter vorgeschlagene Beteiligung eines \nexternen Therapeuten werde von der Maßregelklinik abgelehnt. Es werde nunmehr eine ge-\nsetzlich nicht vorgesehene und im Einweisungsurteil nicht angeordnete reine Sicherungsver-\nwahrung vollstreckt. Die weitere Fortsetzung des Freiheitsentzuges sei unverhältnismäßig. \nAuch liege eine Verletzung von Art. 37 Buchst. a des Übereinkommens über die Rechte des \nKindes (Convention on the Rights of the Child) vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II \nS. 121, im Folgenden: Kinderrechtskonvention) vor. Die Anordnung und Fortsetzung des \nFreiheitsentzuges gemäß § 63 StGB bei dem zum Zeitpunkt der Einweisungstat 14 Jahre alten \nBeschwerdeführer ohne gesetzlich zwingend verankerte Entlassungspflicht sowie ohne ge-\nrichtliche Einbeziehung der Kinderrechtskonvention auf Verhältnismäßigkeitsebene stelle \neine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 37 Buchst. a Satz 1 \nder Kinderrechtskonvention dar. Zudem sei die potentiell lebenslange Unterbringung in der \nPsychiatrie aus Anlass einer von der Strafjustiz abgeurteilten Straftat eine „Freiheitsstrafe“ im \nSinne von Art. 37 Buchst. a Satz 2 der Kinderrechtskonvention. Jedenfalls die gerichtlichen \nEntscheidungen (unterstellt die gesetzlichen Regelungen mögen – wie vom Bundesverfas-\nsungsgericht angenommen – die Einhaltung der Kinderrechtskonvention ermöglichen) ver-\nstießen nunmehr erkennbar dagegen. Der Beschwerdeführer werde durch die konkrete \nRechtsanwendung der Gerichte in eine völlig perspektivlose Situation ohne jegliche Aussicht \nauf Bewährung gestürzt. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, ihm für das Verfassungsbeschwerdeverfah-\nren bereits vor der Hauptsachentscheidung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Ver-\nfahrensbevollmächtigten zu gewähren. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n\n \n5\n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer § 63 StGB mit der Begründung angreift, er missachte \nArt. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention, fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Be-\nfugnis, diesen Akt der Bundesstaatsgewalt daraufhin zu überprüfen, ob er mit den – auch \nim Lichte der Kinderrechtskonvention auszulegenden (vgl. zur Europäischen Menschen-\nrechtskonvention SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2009 – Vf. 36-IV-09) – Vorga-\nben der Verfassung des Freistaates Sachsen in Einklang steht. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen – auch mit Blick auf die grund-\ngesetzliche Kompetenzordnung – bundesgesetzliche Vorschriften selbst nicht der Ge-\nrichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April \n2009 – Vf. 134-IV-08 m.w.N.; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforde-\nrungen nicht genügt, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 Sächs-\nVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nNeben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehe-\nnen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu \nprüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem \nVerständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder \nzumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterla-\ngen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein \nzu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). Im Rahmen der \nPrüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Ver-\nfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt \nselbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben \nsoll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). \n \n\n \n6\nb) Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus \nArt. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht darge-\nlegt. Dass die angefochtenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen an die Sachverhaltsaufklärung und an die Begründung von Entscheidungen, die \ndie Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug betreffen (vgl. hierzu SächsVer-\nfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 – \nVf. 118-IV-18 jeweils m.w.N.), nicht genügen, kann der Beschwerdeschrift nicht in \nausreichendem Maße entnommen werden. \n \naa) Anhand des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Be-\nschluss des Landgerichts dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (vgl. hier-\nzu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [308]) nicht hinrei-\nchend Rechnung trägt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die aktuellen \nsachverständigen schriftlichen und mündlichen Ausführungen genügten nicht den \nMindeststandards an Prognosegutachten, weil der Sachverständige nicht die der Ver-\nurteilung zugrunde liegenden Sachakten, insbesondere die darin befindlichen Proto-\nkolle über Beschuldigtenvernehmungen aus dem Ermittlungsverfahren gesichtet habe, \nist bereits eine zuverlässige Prüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Ver-\nfassungsgerichtshof nicht möglich, weil die Vernehmungsprotokolle vom Beschwer-\ndeführer nicht vorgelegt wurden. Warum die Auswertung Jahrzehnte zurückliegender \nBeschuldigtenvernehmungen durch den Sachverständigen gerade im konkreten Fall \nzur Wahrung fachlicher Standards oder sonst geboten gewesen wäre, legt der Be-\nschwerdeführer ebenso wenig dar wie dadurch etwa nicht berücksichtigte, entschei-\ndungserhebliche Umstände. Dass darüber hinaus Zweifel an der Sachkunde des Gut-\nachters oder der Qualität der Prognosestellung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n14. Januar 2005 – 2 BvR 983/04 – juris Rn. 15 f.; Urteil vom 5. Februar 2004, \nBVerfGE 109, 133 [164f.] [zur Sicherungsverwahrung]) bestehen, lässt sich dem Be-\nschwerdevorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Be-\ngutachtung nicht nachvollziehbar und transparent war; ausweislich der angefochtenen \nEntscheidung des Landgerichts wurden alle vom Sachverständigen Dr. med. Dipl. \nPsych. G. zugrunde gelegten Erkenntnisquellen wiedergegeben. Im Übrigen stützt sich \ndas Landgericht zur Begründung der negativen Gefahrenprognose auf die „überein-\nstimmenden“ Ausführungen sämtlicher bisher von der Strafvollstreckungskammer \nhinzugezogenen externen Sachverständigen. Es fehlt damit jedenfalls an einem hinrei-\nchend substantiierten Vortrag zur Kausalität des geltend gemachten Verfassungsver-\nstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens. \nbb) Der Beschwerdevortrag zeigt ebenfalls nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit \nauf, dass die Ausführungen der Gerichte zur Gefahrenprognose und Verhältnismäßig-\nkeitsprüfung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Da es sich bei \nder Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\nhaus um eine Entscheidung, die eine tatrichterliche Bewertung der für die Prognose \nerheblichen Tatsachen erfordert, handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur \ndaraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die da-\n\n \n7\nbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere \nInhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 118-\nIV-18; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 84-IV-11). \n(1) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Einschätzung des Landgerichts einer \nhohen Rückfallwahrscheinlichkeit fehle eine widerspruchsfreie Grundlage, legt er \ndie Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes – auch mit Blick auf die seit dem Jah-\nre 2016 in § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB angehobenen materiell-\nrechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung (vgl. hierzu \nBVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 2 BvR 2406/16 – juris Rn. 21; Be-\nschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 BvR 2570/16 – juris Rn. 24) – nicht dar. Sei-\nne Ausführungen erschöpfen sich darin, zur Widerlegung der Gefahrenprognose \neinzelne, aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöste Äußerungen der behan-\ndelnden Ärzte und Therapeuten sowie einiger externer Gutachter in zurückliegen-\nden Anhörungen wiederzugeben, ohne sich mit den Erwägungen des Landgerichts \nin der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. \n(2) Auch die gegen die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Gerichte erhobenen Einwän-\nde des Beschwerdeführers lassen einen möglichen Verfassungsverstoß nicht er-\nkennen. Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso \nstrenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\ndauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; \nSächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 17-IV-19; Beschluss vom \n21. März 2019 – Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 27-IV-12), je-\ndoch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger \nwerdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der \nvon dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrschein-\nlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und \nder Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu \nentlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 35; \nBeschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]). \nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte – jedenfalls das Ober-\nlandesgericht – hätten die Frage der fehlenden Möglichkeit prognosebasiserwei-\nternder Ausführungen und Lockerungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprü-\nfung erörtern müssen, folgt dies wegen eines nicht übertragbaren Sachverhalts ins-\nbesondere nicht aus der vom Beschwerdeführer zur Begründung maßgeblich her-\nangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss \nvom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – juris). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass \ndas Landgericht die Ablehnung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung \nauf eine fehlende Erprobung des Beschwerdeführers gestützt hat. \n\n \n8\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fortdauer der Unterbringung sei \nunzulässig, weil für ihn keine Behandlungsaussichten mehr bestünden, genügt sein \nVorbringen ebenfalls nicht den Substantiierungsanforderungen. Zwar kann nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Verhältnis-\nmäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besse-\nrungsgesichtspunkt, mag er als Nebenzweck der Unterbringung gegenüber dem Si-\ncherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch nachrangig sein, nicht jede Erheblich-\nkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 – 2 \nBvR 713/12 – juris Rn. 26; Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. \n41; Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 789/13 – Rn. 25; Beschluss vom 8. Okto-\nber 1985, BVerfGE 70, 297 [318]). Anhand des Beschwerdevortrags lässt sich je-\ndoch bereits ein Wegfall jeglicher Behandlungsperspektive für den Beschwerde-\nführer bzw. eine dahingehende Feststellung der Gerichte nicht hinreichend nach-\nvollziehen. Zwar hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausge-\nführt, der Beschwerdeführer sei „nach derzeitiger Prognose nicht erfolgverspre-\nchend therapierbar“; zugleich hat es aber an anderer Stelle darauf abgestellt, dass \nder „Therapieprozess (…) seit längerer Zeit ins Stocken“ geraten sei, bzw. ist auf \nGründe für das bisherige „Ausbleiben nachhaltiger Behandlungsfortschritte“ ein-\ngegangen und hat schließlich auch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer zu-\nletzt vom Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. G. „Therapiewünsche attestiert“ \nworden seien. Überdies hatte das Landgericht in der Fortdauerentscheidung vom \n24. September 2019 die Einschaltung eines externen Sexualtherapeuten zum Vo-\nrantreiben des seit Jahren stagnierenden Behandlungsprozesses als durchaus sach-\ngerecht angesehen, vorausgesetzt der Beschwerdeführer sei zu einer derartigen \nTherapie bereit. Auch wenn ausweislich der Ausführungen der Vertreter der Maß-\nregelvollzugseinrichtung in den Anhörungen dies nicht „als gewinnbringende Op-\ntion“ erachtet und bislang kein externer Therapeut beigezogen wurde, lässt sich \nnicht erkennen, weshalb damit keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr bestehen \nsollen. \nDer Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht aufgezeigt, dass die Wertungen \nder Kinderrechtskonvention der Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidungen \nmit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf entgegenstünden. Das Bundesverfassungsge-\nricht hat bereits entschieden, dass mit der Anordnung der Unterbringung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus gerade keine lebenslange Freiheitsentziehung ohne \nMöglichkeit vorzeitiger Entlassung verbunden ist, und die Regelungen der §§ 63, \n67d StGB den Anforderungen von Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention \ngerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. \n24). Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Darlegung \nseiner hiervon abweichenden Sichtweise sowie auf die Behauptung, die Gerichte \nhätten die Bestimmung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht berück-\nsichtigt. Indes nimmt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aus-\ndrücklich Bezug auf vorangegangene Beschlüsse vom 6. Januar 2016 und 13. De-\nzember 2016, in denen es jeweils im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung \n\n \n9\nauch auf Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention einging; zugleich betont es, \ndass jene Ausführungen auch vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Maß-\nregelvollzugsbehandlung Gültigkeit beanspruchten. \nc) Aus den genannten Erwägungen hat der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verlet-\nzung des durch Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gewährleisteten Willkürverbotes nicht darge-\ntan. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen \nbereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für eine Entscheidung vor der Sachent-\nscheidung bestand kein Anlass. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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