{"status":"available","doknr":"OLD487981","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"Vf. 199-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 199-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 8. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 5. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-\ngung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 13. März 2020 sowie die Beschlüsse des Landge-\nrichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 9. Juni 2020 (14a StVK 98/20) und des Oberlan-\ndesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 367/20). \n \nDer Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte mit Antrag vom 25. Feb-\nruar 2020 die schenkungsweise Übernahme einer einem anderen Untergebrachten gehörenden \nNähmaschine. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. März 2020 \nunter Verweis auf § 52 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungs-\nverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – \nSächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) sowie einer Regelung in der Haus-\nordnung ab, wonach Gegenstände, die einen Gebrauchswert von über 70 EUR haben, anderen \nUntergebrachten nicht überlassen werden dürfen. Mit Antrag vom 12. März 2020 begehrte der \nBeschwerdeführer den Kauf der Nähmaschine zum Preis von 70 EUR. Dieser Antrag wurde \nmit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 unter Verweis auf die Gründe der Ver-\nfügung vom 10. März 2020 ebenfalls abgelehnt. Es sei gleich, ob die Überlassung als Kauf \noder als Schenkung erfolge. Wesentlich sei, dass die Überlassung dauerhaft und abschließend \nsei und der Gebrauchswert der Nähmaschine oberhalb der Grenze liege. \n \nEin hiergegen vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ver-\nbunden mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und auf Gewährung von Pro-\nzesskostenhilfe blieb erfolglos. In dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2020 (14a StVK \n98/20) führte das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen u.a. aus, dass die Antragsgeg-\nnerin von dem Zustimmungsvorbehalt nach § 52 SächsSVVollzG nach pflichtgemäßem Er-\nmessen Gebrauch gemacht habe. Mangels Erfolgsaussichten sei der Antrag auf Prozesskos-\ntenhilfe abzulehnen gewesen, ebenso die darauf gegründete Beiordnung eines Rechtsanwaltes. \n \nAm 16. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsge-\nrichts Bautzen (290 AR 317/20) Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Gewährung von \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug er \nvor, dass er bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2020 an das Landgericht Görlitz Außenkam-\nmern Bautzen die Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde beantragt habe. Termin \nsei auf den 16. Juli 2020 bestimmt worden. Eine frühere Vorführung sei nicht möglich gewe-\nsen, weil gegen den Beschwerdeführer ab dem 2. Juli 2020 eine 14-tägige Quarantäne wegen \nder Befürchtung einer möglichen Coronavirus-Infektion verhängt worden sei, nachdem er die \nAbstandsregeln gegenüber einem Besucher fahrlässig nicht eingehalten hätte. \n \n\n \n3\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 367/20) wies das Oberlan-\ndesgericht Dresden den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nals unbegründet zurück und verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzu-\nlässig. Zugleich lehnte es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord-\nnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der \nHauptsache ab. Die Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzli-\nchen Notfrist formgerecht eingelegt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\nrigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist sei unbegründet, weil die Säumnis des Be-\nschwerdeführers nicht unverschuldet gewesen sei. Der Senat nehme insoweit auf seine Aus-\nführungen im Beschluss vom 25. September 2020 in der Parallelsache – 2 Ws 365/20 – Be-\nzug. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Wiederholung und Ver-\ntiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren die unzureichende Umsetzung der \nbundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die Nichtbe-\nachtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben durch \ndie Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 sowie \nArt. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allgemei-\nnen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppel-\nbestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbotes ein-\nhergehe. Ebenfalls sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren „i.V.m. Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 \nAbs. 3 GG“ zu beklagen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht nicht lediglich auf den \nSachvortrag des offenbar auch im hiesigen Verfahren beteiligten Sächsischen Staatsministeri-\nums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beziehen dürfen. So sei dem \nBeschwerdeführer– ebenso wie bereits im Parallelverfahren – keine Möglichkeit gegeben \nworden, auf die Stellungnahme des Ministeriums zu erwidern. Dies stelle eine unzulässige \nVerkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die \nMöglichkeiten fachgerichtlichen Rechtschutzes (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht \nerschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. \n1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des \n\n \n4\nOberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 \nSatz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch ge-\nmacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.). Es ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass eine solche Anhörungsrüge – in deren Rahmen der Beschwerdeführer \nhätte geltend machen können, dass ihm eine Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stel-\nlungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung, auf die das Oberlandesgericht in dem Parallelverfahren 2 Ws 365/20 \nausdrücklich Bezug nahm, nicht eingeräumt worden sei – offensichtlich aussichtslos ge-\nwesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche An-\nhörungsrüge zu erheben, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität \nzur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Ge-\nhörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer \ngeltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 94-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.). \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n5\nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-199-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-199-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487981","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.947311+00:00"}}