{"status":"available","doknr":"OLD487980","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"Vf. 193-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 193-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 8. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 29. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung \nder Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 28. August 2019 sowie die Beschlüsse des Landge-\nrichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 4. Juni 2020 (14a StVK 377/19) und des Ober-\nlandesgerichts Dresden vom 25. September 2020 (2 Ws 365/20), letzterer dem Beschwerde-\nführer nach eigenen Angaben zugegangen am 30. September 2020. \n \nDer Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, konnte bis März 2019 in seinem \nUnterbringungsbereich einen Stationscomputer sowie verschiedene hierauf installierte Ar-\nbeitsprogramme nutzen. Nachdem bei einer Kontrolle u.a. die Nutzung illegaler Datenträger \nund Mobilfunktelefone an verschiedenen Gemeinschaftsrechnern festgestellt wurde, war die \nNutzung von eigenen Programmen nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer begehrte da-\nraufhin wiederholt, zuletzt mit Antrag vom 1. August 2019, die erneute Zurverfügungstellung \ndiverser Programme auf dem Stationscomputer. Mit der angefochtenen Verfügung vom \n28. August 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund einer \nAusnahmegenehmigung am 15. Mai 2019 drei der begehrten Programme installiert worden \nseien. Für die weiteren Programme sei keine Notwendigkeit zu erkennen. \n \nGegen die Verfügung stellte der Beschwerdeführer unter dem 12. September 2019 Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2020 (14a StVK 377/19) bewilligte das Land-\ngericht Görlitz Außenkammern Bautzen für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhil-\nfe. Den Antrag in der Sache wies es als unbegründet zurück. \n \nAm 16. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsge-\nrichts Bautzen (290 AR 310/20) Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Gewährung von \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug er \nvor, dass eine auf den 7. Juli 2020 terminierte Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbe-\nschwerde nicht habe erfolgen können, weil gegen ihn ab dem 2. Juli 2020 eine 14-tägige Qua-\nrantäne wegen der Befürchtung einer möglichen Coronavirus-Infektion verhängt worden sei, \nnachdem er die Abstandsregeln gegenüber einem Besucher fahrlässig nicht eingehalten hätte. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 25. September 2020 (2 Ws 365/20) wies das Oberlan-\ndesgericht Dresden den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nals unbegründet zurück und verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzu-\nlässig. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf eine ihm am selben Tage zugegange-\nne – ihrerseits vom 22. September 2020 datierende – Stellungnahme des Sächsischen Staats-\n\n \n3\nministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung aus, dass die Voraus-\nsetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 44 Satz 1 \nStPO nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verstoßes gegen die Abstands-\nregeln nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Die Rechtsbe-\nschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist formgerecht einge-\nlegt worden sei. Darauf, dass die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen nicht geeignet sei, die \nZulässigkeitshürde des § 116 Abs. 1 StVollzG zu überwinden, komme es nicht (mehr) an. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Wiederholung und Ver-\ntiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren die unzureichende Umsetzung der \nbundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die Nichtbe-\nachtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben durch \ndie Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 sowie \nArt. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allgemei-\nnen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppel-\nbestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbotes ein-\nhergehe. Ebenfalls sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren „i.V.m. Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 \nAbs. 3 GG“ zu beklagen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht nicht lediglich auf den \nSachvortrag des Ministeriums beziehen dürfen. So sei dem Beschwerdeführer keine Möglich-\nkeit gegeben worden, auf die Stellungnahme des Ministeriums zu erwidern. Dies stelle eine \nunzulässige Verkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die \nMöglichkeiten fachgerichtlichen Rechtschutzes (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht \nerschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. \n1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des \nOberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 \nSatz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch ge-\nmacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.). Es ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass eine solche Anhörungsrüge – in deren Rahmen der Beschwerdeführer \nhätte geltend machen können, dass ihm eine Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stel-\n\n \n4\nlungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung vom 22. September 2020, auf die das Oberlandesgericht in seinem Be-\nschluss ausdrücklich Bezug nahm, nicht eingeräumt worden sei – offensichtlich aussichts-\nlos gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 \nSatz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtli-\nche Anhörungsrüge zu erheben, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität \nzur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Ge-\nhörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer \ngeltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 94-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.). \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n5\nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-193-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-08/vf-193-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487980","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.927340+00:00"}}