{"status":"available","doknr":"OLD487977","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"Vf. 174-II-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 174-II-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nder abstrakten Normenkontrolle \n \n \n \nauf Antrag des Abgeordneten André Barth \nund weiterer 37 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker, \n \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 24. März 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird verworfen. \n\n \n2\n \n \nGründe: \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 38 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit \nihrem Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen die Zuweisung von Finanzmit-\nteln an den Ring Politischer Jugend Sachsen e.V. durch das Gesetz über die Feststellung des \nHaushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsge-\nsetz 2019/2020 – HG 2019/2020) vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766). \n \nI. \n \n§ 1 HG 2019/2020 lautet: \n \n§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes \nDurch dieses Gesetz wird der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2019 \nund 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf \n1. 20 240 529 100 Euro für das Haushaltsjahr 2019 und \n2. 21 381 997 600 Euro für das Haushaltsjahr 2020 \nfestgestellt. Der Gesamtplan ist in der Anlage enthalten. \n \n \nIm Einzelplan 08 Kapitel 08 10 Titel 684 01 (im Folgenden: Titel 684 01) werden für jedes \nder beiden Haushaltsjahre „Zuschüsse zur Förderung des Rings Politischer Jugend“ in Höhe \nvon 209.400 EUR eingesetzt. \n \nDie Satzung des Rings Politischer Jugend Sachsen e.V. (abrufbar unter http://www.rpj-\nsachsen.de/pages/satzung.html, zuletzt abgerufen am 24. März 2021) enthält u.a. folgende \nVorschriften: \n \n§ 1 Vereinszweck \n(1) Der Ring Politische Jugend Sachsen e.V. (RPJ) ist eine Arbeitsgemeinschaft von Mitgliedern \nder JUNGEN UNION SACHSEN UND NIEDERSCHLESIEN, der JUNGSOZIALISTEN IN \nDER SPD SACHSEN, der JUNGLIBERALEN AKTION SACHSEN, der die linksjugend ['so-\nlid] und der GRÜNEN JUGEND SACHSEN. \n(2) Er dient dem Zweck, die politische Bildung junger Menschen zu fördern und antidemokrati-\nschen Einflüssen entgegenzutreten. \n(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise \nim Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff AO). Der \nVerein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. \n(4) Die Ziele des Vereins sollen durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen, Seminaren \nund Kampagnen erreicht werden. Dabei handelt es sich nicht um Maßnahmen der reinen Interes-\nsensvertretung der Mitglieder, sondern sind der Allgemeinheit zugänglich. \n\n \n3\n \n§ 3 Mitgliedschaft \n(1) Mitglied des RPJ können nur diejenigen natürlichen Personen werden, welche von den jewei-\nligen Landesvorständen dazu bestimmt und dem Vorstand des Vereins genannt wurden. \nMitglieder des RPJ können nur Mitglieder solcher politischen Jugendorganisationen werden, de-\nren Mutterparteien im Bundestag und im Sächsischen Landtag vertreten sind. \nVorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung. Über die \nAufnahme entscheidet der Vorstand in offener Abstimmung. \n(2) - (3) (…) \n \n§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel \n(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwe-\ncke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und mit Ausnahme von \nFahrtkostenerstattungen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. \n(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung der dem RPJ zur \nVerfügung stehenden finanziellen Mittel, unter Berücksichtigung der staatlichen Verwendungs-\nrichtlinien. \nDie dem RPJ zufließenden öffentlichen Gelder dürfen ausschließlich nur zur Unterstützung der \nArbeit für die in der Satzung ausgewiesenen Ziele verwendet werden. \nDabei ist auf die Ausgewogenheit von Projektförderungen, Seminarfinanzierungen und der zur \nAufrechterhaltung des Vereins notwendigen sonstigen finanziellen Unterstützung zu achten. \nDas Nähere über die Modalitäten zur Verteilung und Abrechnung der dem RPJ zur Verfügung \nstehenden Mittel regelt eine dafür festzulegende und durch die Mitgliedervollversammlung mit \neiner Mehrheit von 75% zu beschließende und zu ändernde Richtlinie. \n(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch \nunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. \n \n \nII. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \ndas Gesetz über die Feststellung des Haushaltplanes des Freistaates Sachsen für die \nHaushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020) vom 14. Dezember 2018 \n(SächsGVBl. S. 766) insoweit für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, als es \ndurch Einzelplan 08, Kapitel 08 10 „Staatsministerin für Gleichstellung und Integrati-\non“, Titel 684 01, Rechtsgrundlage der Vergabe von staatlichen Mitteln an den „Ring \nPolitischer Jugend Sachsen e.V.“ als Zusammenschluss der Jugendorganisationen be-\nstimmter politischer Parteien zu sein vorgibt. \n \nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: \n \n1. Die öffentliche Hand fördere in nicht unerheblichem Umfang die Jugendorganisationen der \nParteien. Die Interessen von politischen Parteien und ihren Jugendorganisationen seien inten-\nsiv miteinander verwoben. Im Einklang hiermit habe der Bundesgesetzgeber in § 24 Abs. 12 \n\n \n4\nPartG den Jugendorganisationen ausdrücklich auch eine parteienfinanzierungsrechtliche Re-\nlevanz beigemessen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe im Jahr 2012 \nfestgestellt, dass der Förderung der Jugendorganisationen der Parteien die erforderliche ge-\nsetzliche Grundlage fehle. Soweit daraufhin der Bundesgesetzgeber § 83 Abs. 1 SGB VIII \ngeändert habe, gelte diese Regelung jedenfalls nicht auf Ebene der Länder. Im Freistaat Sach-\nsen fehle es hiernach an einer erforderlichen gesetzlichen Regelung für die Zuwendungen an \nJugendorganisationen von Parteien. Die angegriffene Regelung sei als Teil des Haushaltspla-\nnes von ihrer Rechtsqualität her nicht geeignet, die von ihr vorgesehenen Rechtsfolgen anzu-\nordnen. Die Vergabe von staatlichen Mitteln an Jugendorganisationen politischer Parteien \nbedürfe von Verfassungs wegen einer ausdrücklichen Ermächtigung in Form eines formellen \nund zugleich materiellen Gesetzes („formell-materielles Gesetz“), die den Umfang der Mittel, \nderen Empfängerkreis und die übrigen Kriterien, anhand derer sie vergeben werden sollten, \nhinreichend bestimmt festlege. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts für die Zahlung von geldlichen Zuwendungen ein durch Parlamentsbeschluss legiti-\nmiertes Haushaltsgesetz für den „Regelfall“ als ausreichende Rechtsgrundlage anzusehen. Um \neinen Normalfall im Sinne dieser Rechtsprechung handele es sich bei der Förderung der Ju-\ngendorganisationen von Parteien jedoch nicht. Vielmehr ergebe sich aus dem aus Art. 3 \nAbs. 3 SächsVerf abzuleitenden (allgemeinen) Vorbehalt des Gesetzes in Verbindung mit der \nvon der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Wesentlichkeitstheorie das Erfordernis, die \nGewährung dieser Zuwendungen durch eine materiell-gesetzliche Grundlage zu regeln. Eine \nstaatliche Leistung sei dann „wesentlich“, wenn sie den grundgesetzlich geschützten Frei-\nheits- und Gleichheitsanspruch der Bürger berühre bzw. für das Gemeinwesen eine qualifi-\nzierte Bedeutung habe. Dies sei auch der Fall, wenn es für grundgesetzlich geschützte Aktivi-\ntäten staatliche Unterstützung gebe, durch die es zu einem staatlichen Eingriff in die Wettbe-\nwerbsverhältnisse unter den Grundrechtsträgern komme. \n \nDie Gewährung der staatlichen Zuwendungen an die Jugendorganisationen von Parteien be-\nrühre das in Art. 3 Abs. 1 SächsVerf verankerte Demokratieprinzip in mehreren von ihm um-\nfassten Aspekten. Der Staat nehme mit der Subventionsvergabe Einfluss auf den für das De-\nmokratieverständnis der Verfassung zentralen Prozess politischer Willensbildung. Das berüh-\nre zugleich das staatliche Neutralitätsgebot und die damit zusammenhängende Chancen-\ngleichheit im politischen Wettbewerb sowie die Freiheits- und Gleichheitssphäre der Bürger. \nDarüber hinaus werfe die hier streitige Subventionierung die Frage einer – verfassungsrecht-\nlich nicht unproblematischen – verkappten, weil außerhalb der hierfür geschaffenen gesetzli-\nchen Bestimmungen stattfindenden Parteienfinanzierung auf, und schließlich sei sie grund-\nrechtsrelevant. Die Jugendorganisationen hätten eine nicht zu verkennende Bedeutung für die \npolitische Willensbildung zugunsten ihrer „nahestehenden“ Partei und zulasten von deren \nKonkurrenten im demokratischen Meinungswettbewerb. Die Verwendung der öffentlichen \nZuwendungen erfolge nicht bzw. jedenfalls nicht ausschließlich für allgemeine Jugendarbeit. \nWenn der Jugendorganisation einer einzelnen politischen Partei Fördermittel in nicht unwe-\nsentlichem Umfang vorenthalten würden, die die Jugendorganisationen konkurrierender poli-\ntischer Parteien währenddessen vom Staat erhielten, beeinflusse der Staat diesen Wettbewerb \nin erheblichem Maße. Die ungleiche Subventionierung tangiere die Tätigkeit der Jugendorga-\nnisationen und der ihnen nahestehenden Parteien und beeinflusse darüber hinaus die Mög-\n\n \n5\nlichkeiten jedes Staatsbürgers, sich an der politischen Willensbildung aktiv oder passiv zu \nbeteiligen. \n \nErforderlich sei daher, dass das Parlament in einem regulären Gesetzgebungsverfahren zu \neinem gesonderten formellen und materiellen Gesetz über die im Verfassungssinne „wesentli-\nche“ Angelegenheit berate und ggf. widerstreitende verfassungsrechtliche Positionen im We-\nge praktischer Konkordanz zu einem Ausgleich bringe. \n \n2. Überdies fehle es an einem Verteilungsprogramm in folgerichtiger Umsetzung eines recht-\nmäßigen und verfassungslegitimen Förderziels. Der Gleichheitssatz gebiete es dem Zuwen-\ndungsgeber nach ständiger Rechtsprechung, ein an einem verfassungslegitimen Förderziel \nausgerichtetes gleichheitsgerichtetes, also systemgerechtes und folgerichtiges, Verteilungs-\nprogramm zu erstellen, und begründe zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch \ndarauf, nach diesem einmal aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Die \nVorgabe des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf fordere die eindeutige Bestimmung des Förderzwecks \nund – hiervon abhängig – des Empfängerkreises. Bei der Abgrenzung der Gruppe der Begüns-\ntigten dürften auch nicht andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden, \nwenn es für diese Ungleichbehandlung keinen in angemessenem Verhältnis zu dem Grund der \nUngleichbehandlung stehenden Rechtfertigungsgrund gebe. Durch den Gleichbehandlungs-\ngrundsatz sei somit bei der Umsetzung des Förderziels in ein Verteilungsprogramm ein Rah-\nmen vorgegeben in Form des Gebots der Sachgerechtigkeit und Widerspruchsfreiheit von \nZielwahl und deren folgerichtiger Umsetzung in das Förderprogramm. All dies fehle vorlie-\ngend vollständig. Der angegriffene Titel 684 01 habe lediglich den Inhalt „Zuschüsse zur För-\nderung des Rings Politischer Jugend“. Ein verfassungslegitimes Förderziel werde somit nicht \ndefiniert. Auch ein Verteilungsprogramm werde nicht entwickelt. Die Verteilung werde dem \n„Ring Politischer Jugend“ überlassen. Der Kreis der (mittelbar) Förderberechtigten ergebe \nsich indirekt aus dem Mitgliedsbestand des geförderten Vereins; dies seien die Jugendorgani-\nsationen der etablierten Parlamentsparteien. Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit einer sol-\nchen Abgrenzung des Kreises der Förderberechtigten habe sich das Verwaltungsgericht Han-\nnover bereits 2014 in einem Urteil geäußert, dessen Rechtsauffassung die Antragsteller teil-\nten. \n \n \nIII. \n \n1. Der Sächsische Landtag hat von einer Stellungnahme zum Verfahren abgesehen. \n \n2. Die Sächsische Staatsregierung hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, jedenfalls in \nvollem Umfang für unbegründet. \n \na) Der Ring Politischer Jugend Sachsen e.V. sei eine zivilgesellschaftliche Organisation, in \nder traditionell Mitglieder von Jugendorganisationen politischer Parteien auf freiwilliger Ba-\nsis zusammenarbeiteten. Der Haushaltsgesetzgeber habe beim Beschluss des angegriffenen \nHaushaltsgesetzes davon ausgehen dürfen, dass der Ring Politischer Jugend Sachsen e.V. für \nalle Personen offen sei, die eine nach der Satzung qualifizierte Jugendorganisation einer Par-\n\n \n6\nlamentspartei repräsentierten. Die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, ob oder dass sich zu \njener Zeit Repräsentanten der Jugendorganisation ihrer Partei um eine Mitgliedschaft bemüht \nhätten. Die Mittelzuweisung an den Ring Politischer Jugend Sachsen e.V. erfolge im Rahmen \neinzelfallbezogener Projektförderungen. Über die Verwendung der Mittel entscheide die Mit-\ngliederversammlung, wobei die Mittel nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Ziele zu \nverwenden seien. Eine pauschale Weiterverteilung an die einzelnen politischen Jugendorgani-\nsationen zur freien Verwendung bzw. zur Finanzierung ihrer eigenen satzungsmäßigen politi-\nschen Ziele erfolge nicht. \n \nb) Der Antrag genüge nicht den Begründungsanforderungen. Die Antragsteller zögen nicht \ndie Zulässigkeit einer Förderung des Rings Politischer Jugend Sachsen e.V. aus staatlichen \nMittel in Zweifel, sondern hielten das die Mittel bereitstellende Haushaltsgesetz deshalb für \nverfassungswidrig, weil aus ihrer Sicht (zusätzlich) eine sachgesetzliche Regelung erforder-\nlich sei. Das Vorbringen der Antragsteller erkläre indes nicht schlüssig, wie das Fehlen einer \nsachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes \nführen könne. Die Rechtsposition der Antragsteller führe allenfalls dazu, dass die im Haus-\nhaltsvollzug exekutiv vorzunehmenden konkreten Mittelzuwendungen jeweils für sich \nrechtswidrig wären. Dies wäre jedoch mit dem zuständigen Staatsministerium im Verwal-\ntungsstreitverfahren auszutragen, wobei die Verwaltungsgerichte von denjenigen Organisati-\nonen angerufen werden könnten, die durch die tatsächliche Zuwendung an den Ring Politi-\nscher Jugend Sachsen e.V. in eigenen Rechten verletzt seien. Verfassungsrechtlich und ver-\nfassungsprozessual seien Haushaltsgesetz und Sachgesetz zu trennen; soweit das Haushalts-\ngesetz vom Sachgesetz abweiche, berühre dies weder die Wirksamkeit des Sachgesetzes noch \nermächtige das Haushaltsgesetz zu rechtswidrigen Ausgaben. Verstoße der Vollzug seitens \nder Regierung gegen die Verfassung, führe dies keinesfalls zur Teilnichtigkeit des Haushalts-\ngesetzes. Das Haushaltsgesetz sei der übrigen Rechtsordnung zwar insoweit „untergeordnet“, \nals es oftmals in Sachgesetzen getroffene ausgabenrelevante politische Entscheidungen durch \nMittelbereitstellung vollziehen und damit erfüllen müsse. Den Antragstellern gehe es aber \ngerade umgekehrt darum, den Sächsischen Landtag zum Erlass eines Sachgesetzes über die \nFörderung des Rings Politischer Jugend Sachsen e.V. zu zwingen. Die abstrakte Normenkon-\ntrolle sei dafür das falsche Verfahren. Ein gesetzgeberisches Unterlassen könne nicht mit der \nsächsischen abstrakten Normenkontrolle angegriffen werden. Auch das zweite Argument der \nAntragsteller sei nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit gerade des Haushaltsgesetzes her-\nbeizuführen. Das Wesentlichkeitsgebot bestehe aus zwei Komponenten: ob der Gesetzgeber \neine Materie regeln müsse und wie er sie regeln müsse. Beides betreffe das Sachgesetz. Im \nHaushaltsgesetz könne der Fehler von vornherein nicht liegen. \n \nc) Abgesehen davon griffen die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch in \nder Sache nicht durch. Unter dem Aspekt der Wesentlichkeitstheorie gehe es nur um die Fra-\nge, ob das Haushaltsgesetz eine ausreichende Grundlage für die Förderung darstelle. Dies sei \nnur dann nicht der Fall, wenn unter grundrechtlichen Aspekten der sog. „besondere Fall“ ge-\ngeben sei oder wenn das Demokratieprinzip, der Grundsatz der staatlichen Neutralität oder \nandere Aspekte das gebieten. Außerhalb der Wesentlichkeitstheorie lägen Fälle, in denen das \nHaushaltsgesetz für verfassungswidrig erklärt worden sei, weil die darin bewilligte Förderung \n\n \n7\nals solche verfassungswidrig gewesen sei, wie beispielhaft in der Entscheidung des Bundes-\nverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung (BVerfGE 20, 56). \n \nNach diesem Maßstab bestehe vorliegend kein Sachgesetzzwang. Durch die Bereitstellung \nvon Mitteln im Haushalt durch den parlamentarischen Gesetzgeber für den Ring Politischer \nJugend Sachsen e.V. liege kein gezielter Eingriff in die durch Art. 24 Abs. 1 SächsVerf ge-\nwährleistete Vereinigungsfreiheit anderer, nicht über Repräsentanten im Ring Politischer Ju-\ngend Sachsen e.V. vertretener politischer Jugendorganisationen vor. Es erfolge keine Mittel-\nzuwendung an einen Verein, um bestimmte politische Jugendorganisationen zu bekämpfen \noder vor deren Aktivitäten zu warnen. Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-\nBrandenburg entschiedenen Fall erfolge auch keine Zuwendung an bestimmte, ideologisch \nausgerichtete politische Jugendorganisationen, sondern ausschließlich an einen offenen Dach-\nverein. Der Vortrag der Antragsteller lege einen Sachverhalt zugrunde, der nicht gegeben sei. \nEs sei keine Situation gegeben, in der der Staat der Jugendorganisation einer einzelnen politi-\nschen Partei Fördermittel in nicht unwesentlichem Umfang vorenthalte. Weder das Haus-\nhaltsgesetz noch die Satzungslage des Förderempfängers Ring Politischer Jugend Sachsen \ne.V. schließe eine Aufnahme der politischen Jugendorganisation der Partei aus, der die An-\ntragsteller angehören. Ferner verlange die Zuwendung eines überschaubaren Betrags von \n209.400 EUR an einen Dachverband keine Regelung in einem Sachgesetz. Der Verweis auf \ndie sachgesetzlichen Regelungen, die der Bund für den Sonderfall der staatlichen Teilfinan-\nzierung politischer Parteien getroffen habe (§§ 18 ff. PartG), trage nicht. Die dortige Rege-\nlung beruhe auf dem notwendigen und auch im Verfassungstext (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) \nverankerten Beitrag politischer Parteien zur Funktionsfähigkeit einer repräsentativen Demo-\nkratie. Die besondere Unverzichtbarkeit politischer Parteien zur Funktionsfähigkeit einer re-\npräsentativen Demokratie fehle den politischen Jugendorganisationen. § 24 Abs. 12 PartG \nsetze öffentliche Zuschüsse an politische Jugendorganisationen als zulässig voraus, beziehe \nsie aber ausdrücklich nicht in die besonderen Regelungen des Parteiengesetzes ein. In dieser \nRegelung spiegele sich auch die bundesgesetzgeberische Bewertung, dass sich die Arbeit po-\nlitischer Jugendorganisationen, insbesondere wenn sie wie im Freistaat projektbezogen geför-\ndert werde, hinreichend von der das Demokratieprinzip betreffenden Kernfunktion politischer \nParteien in Form der Teilnahme an Wahlen abgrenzen lasse. Im Übrigen habe der Landtag als \nHaushaltsgesetzgeber entschieden, wer welche Förderung erhalten könne. Dem zuständigen \nStaatsministerium verbleibe kein eigenes Zuwendungsermessen. \n \nAuch die zweite Rüge der Antragsteller führe nicht zur Begründetheit der Normenkontrolle. \nMit dem Ring Politischer Jugend Sachsen e.V. als einzigem Förderempfänger sei der „Kreis \nder Geförderten“ nicht nur eindeutig, sondern auch sachgerecht abgegrenzt. Ferner gelte im \nBereich politischer Jugendorganisationen förderrechtlich derselbe verfassungsrechtliche Maß-\nstab, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für politische Stiftungen entwickelt habe. Deshalb \nsei es ausreichend, wenn eine Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen \nGrundströmungen angemessen berücksichtige. Vorliegend gebe es weder im Haushaltsgesetz \nnoch in der Satzung des als Förderempfänger vorgesehenen Rings Politischer Jugend Sachsen \ne.V. einen spezifischen Ausschluss von Vertretern der politischen Jugendorganisation einer \nParlamentspartei. \n \n\n \n8\n \nB. \n \nDer Antrag ist unzulässig. \n \nI. \n \nDie von den gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, § 21 SächsVerfGHG antragsberechtigten \nAntragstellern zur Prüfung gestellten haushaltsrechtlichen Bestimmungen – § 1 HG \n2019/2020 insoweit, als diese Vorschrift das Staatsministerium für Soziales und Verbraucher-\nschutz (seit Dezember 2019: Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt) ermächtigt, gemäß Titel 684 01 des Landeshaushaltsplanes „Zuschüsse zur Förde-\nrung des Rings Politischer Jugend“ in Höhe von jeweils 209.400 EUR zu vergeben – können \nals „Ermächtigungsvorschriften im organschaftlichen Rechtskreis“ bzw. als „formelle Geset-\nze“ im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit der Sächsischen Verfassung \nüberprüft werden (Rozek in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates \nSachsen, 3. Aufl., Art. 81 Rn. 38 und 43; vgl. zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: BVerfG, Urteil \nvom 9. Juli 2007, BVerfGE 119, 96 [117]; Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 \n[326]; Urteil vom 19. Juli 1966, BVerfGE 20, 56 [89 ff.]). \n \nAuch die nur zeitlich befristete Wirkung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 und des von ihm \numfassten Haushaltsplanes steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Grundsätzlich \nist ausreichend, dass von einer Norm noch Rechtswirkungen ausgehen (vgl. BVerfG, Urteil \nvom 9. Juli 2007, BVerfGE 119, 98 [116]; Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 [327 \nf.]; Urteil vom 19. Juli 1966, BVerfGE 20, 56 [93 f.]). Dies ist bei einem Haushaltsgesetz \nallgemein bis zur Entlastung der Landesregierung durch den Landtag der Fall (vgl. BVerfG \nebd.). Ungeachtet dessen besteht für zulässig erhobene Normenkontrollanträge, die sich auf \nBestimmungen eines Haushaltsgesetzes beziehen, im Hinblick auf den objektiven Charakter \ndes Normenkontrollverfahrens ein Entscheidungsinteresse über den Zeitraum von deren eige-\nner rechtlicher Wirkung hinaus (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 \n[327]). \n \n \nII. \n \nDer Antrag genügt nicht den Begründungsanforderungen (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. \n§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). \n \n1. Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt eine substantiierte Darlegung der \nbehaupteten Verfassungswidrigkeit durch den Antragsteller voraus (vgl. Rozek in: \nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand September 2017, § 76 Rn. 61; \nGraßhof in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 46). Es ist substan-\ntiiert darzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welchem \nhöherrangigem Recht für unvereinbar gehalten wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. No-\nvember 2010, BVerfGE 128, 1 [32]). Die Substantiierungsanforderungen gemäß § 10 \n\n \n9\nAbs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gebieten auch, dass der ver-\nfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstä-\nbe herzustellen ist; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen verfas-\nsungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – \n2 BvC 46/19 – juris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 \nff.] – jeweils in Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde). Dies gilt insbesondere dann, \nwenn eine von bisheriger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung abweichende Beurtei-\nlung als geboten erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC \n46/19 – juris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [344 f.]). \n \n2. Dem Antrag kann eine nach diesen Grundsätzen schlüssige Darlegung der Verfassungs-\nwidrigkeit der angefochtenen haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht entnommen wer-\nden. \n \na) Soweit sich die Argumentation der Antragsteller im Kern darauf stützt, dass es mit \nBlick auf die Wesentlichkeitstheorie an einer erforderlichen sachgesetzlichen Ermäch-\ntigungsgrundlage für die Zuweisung von Finanzmitteln an den Ring Politischer Jugend \nSachsen e.V. fehle, legt dies nicht dar, weshalb dies zur Verfassungswidrigkeit des \nHaushaltsgesetzes führen sollte. \n \naa) Der durch das Haushaltsgesetz festgestellte Haushaltsplan entfaltet keine unmittel-\nbare Außenwirkung, sondern hat allein Innenwirkung im „organschaftlichen Rechts-\nkreis“ zwischen Parlament und Regierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 \n– 2 BvR 649/19 – juris Rn. 9 m.w.N.; Kube in: Maunz/Dürig, GG, Stand Dezember \n2013, Art. 110 Rn. 64; Heun in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 110 Rn. 31). Er enthält die \nErmächtigung an die Regierung, die in den Titeln ausgebrachten Beträge für die fest-\ngelegten Zwecke auszugeben (Hillgruber/Drüen in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, \n7. Aufl., Art. 110 Rn. 67). Eine Verpflichtung, die bewilligten Ausgaben zu leisten, \nbegründen die Haushaltstitel indes nicht (Hillgruber/Drüen, a.a.O. Rn. 69; Kube, \na.a.O. Rn. 66). Umgekehrt hat die Verwaltung grundsätzlich unabhängig davon tätig \nzu werden, ob der Haushaltsplan entsprechende Mittel bereitstellt, wenn das Sachrecht \ndie Verwaltung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (Kube, a.a.O. Rn. 72; \nHeun, a.a.O. Rn. 31). Materiellrechtliche Verpflichtungen und haushaltsrechtliche \nErmächtigungen stehen grundsätzlich selbständig und unverbunden nebeneinander \n(v. Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 3 Rn. 9; vgl. auch Heintzen in: Isensee/Kirchhof, \nHStR V, 3. Aufl., § 120 Rn. 53 f.). Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Drit-\nten werden durch den Haushaltsplan auch einfachrechtlich (§ 3 Abs. 2 SäHO) nicht \nbegründet (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 2 BvR 649/19 – juris \nRn. 9; Beschluss vom 16. Dezember 1980, BVerfGE 55, 349 [362]). \n \nSofern das Haushaltsgesetz in Verbindung mit einem einschlägigen Titel im Haus-\nhaltsplan die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Fördermitteln oder Subven-\ntionen bildet, stellt er die „Legitimationsgrundlage der Exekutive gegenüber dem Par-\nlament“ dar, entsprechende Ausgaben zu tätigen (Hillgruber/Drüen in: v. Man-\ngoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 110 Rn. 68). Ob solche finanziellen Zuwendun-\n\n \n10\ngen an Private außer der haushaltsgesetzlichen noch einer besonderen sachgesetzli-\nchen Ermächtigung bedürfen (vgl. hierzu Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, HStR V, \n3. Aufl., § 101 Rn. 25 ff. m.w.N.), ist hiervon zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 22. Oktober 1974, BVerfGE 38, 121 [126]; Heintzen in: v. Münch/Kunig, \nGG, 7. Aufl., Art. 110 Rn. 36; Hillgruber/Drüen, a.a.O. Rn. 68). Nach höchstrichterli-\ncher Rechtsprechung kann in den Fällen, in denen der Haushaltsplan in Verbindung \nmit dem Haushaltsgesetz keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für entspre-\nchende Zuwendungen darstellt, die Regierung „die ihr erteilte haushaltsrechtliche Er-\nmächtigung nicht ausnutzen, solange der Gesetzgeber die dafür erforderlichen gesetz-\nlichen Grundlagen nicht geschaffen hat“ (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C \n21/90 – juris Rn. 40); die haushaltsgesetzliche Regelung selbst berührt dies nicht. \n \nbb) Mit diesen Rechtswirkungen von Haushaltsgesetz und Sachgesetz setzen sich die \nAntragsteller nicht auseinander. Ihre Argumentation beschränkt sich auf die Darle-\ngung der Gründe, die aus ihrer Sicht ein materielles (Leistungs-)Gesetz gebieten. Sie \ntragen indes keine Gesichtspunkte vor, warum das Fehlen einer besonderen gesetzli-\nchen Ermächtigung nicht lediglich – auf der Ebene des Haushaltsvollzugs – zur \nRechtswidrigkeit einer gleichwohl durch die Exekutive vorgenommenen finanziellen \nFörderung, sondern zur Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes selbst führen \nsoll. Es fehlt damit bereits an einer schlüssigen Darlegung der Verfassungswidrigkeit \ndes Haushaltsgesetzes. \n \ncc) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, \ndie finanzielle Förderung des Rings Politischer Jugend Sachsen e.V. bzw. der Jugend-\norganisationen politischer Parteien durch ein materielles (Leistungs-)Gesetz zu regeln, \nkann ein gesetzgeberisches Unterlassen als solches nicht Gegenstand der abstrakten \nNormenkontrolle sein (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 1995 – Vf. 18-II-93). Die-\nse dient prinzipiell nicht dazu, ein vom Antragsteller von Verfassungs wegen für ge-\nboten gehaltenes allgemeines gesetzgeberisches Tätigwerden zu erzwingen (Rozek in: \nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand September 2017, § 76 Rn. \n19). Es kann lediglich zur Prüfung gestellt werden, ob der Gesetzgeber einen Gesetz-\ngebungsauftrag der Sächsischen Verfassung unvollständig erfüllt hat (SächsVerfGH, \nUrteil vom 20. April 1995 – Vf. 18-II-93; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Oktober \n2006, BVerfGE 116, 327 [375 f.]; StGH Hessen, Urteil vom 12. Februar 2020 – \nP.St. 2610 – juris Rn. 78; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 – 21/13 – juris \nRn. 49; Degenhart in: ders./Meissner, Handbuch der Verfassung des Freistaates Sach-\nsen, 1997, § 18 Rn. 14; Rozek in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, \nStand September 2017, § 76 Rn. 19; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 8 \nRn. 10; Karpenstein in: BeckOK, BVerfGG, Stand Januar 2020, § 76 Rn. 32; a.A. \nKees \nin: \nBarczak, \nBVerfGG, \n2018, \n§ 76 \nRn. \n39; \nGraßhof \nin: \nBurkizcak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 27). \n \nb) Aus dem Vorbringen der Antragsteller zum (vermeintlichen) Fehlen eines verfas-\nsungslegitimen Förderziels und eines sachgerechten Verteilungsprogramms folgt \n\n \n11\nebenfalls nicht schlüssig die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen haushaltsrecht-\nlichen Bestimmungen. \n \naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind staatliche Zuwen-\ndungen an Organisationen, die sich an der politischen Willensbildung beteiligen, \ngrundsätzlich nicht ausgeschlossen; sowohl eine direkte Finanzierung politischer Par-\nteien als auch eine Förderung „parteinaher“ Institutionen ist danach unter bestimmten \nVoraussetzungen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017, \nBVerfGE 146, 327 [344]; Beschluss vom 15. Juli 2015, BVerfGE 140, 1 [24, 38]; Ur-\nteil vom 9. April 1992, BVerfGE 85, 264 [285 ff.]; Urteil vom 14. Juli 1986, BVerfGE \n73, 1 [31 ff.]). Zweckgebundene staatliche Zuwendungen an Jugendorganisationen po-\nlitischer Parteien werden in § 24 Nr. 12 PartG ausdrücklich erwähnt und in das „Ge-\nsamtsystem der Parteienfinanzierung“ eingeordnet (vgl. Kluth, https://www.lto.de/ \nrecht/hintergruende/h/junge-linke-kaempfen-fuer-finanzierung-ovg-finanzierung-\nparteinaher-jugendverbaende-rechtswidrig/, zuletzt abgerufen am 24. März 2021; vgl. \nhierzu auch Streinz in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 21 Rn. 198). Auch \n§ 83 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII setzt die Zulässigkeit einer Förderung überregionaler Tä-\ntigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Ju-\ngendarbeit voraus (vgl. hierzu BT-Drs. 17/13023, S. 11). Im Zusammenhang mit staat-\nlichen Zuschüssen an politische Stiftungen hat das Bundesverfassungsgericht betont, \ndass es verfassungsrechtlich geboten ist, dass eine Förderung alle dauerhaften, ins \nGewicht fallenden politischen Grundströmungen angemessen berücksichtigt. Nur \nwenn die staatliche Förderung der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politi-\nschen Kräfte Rechnung trage, werde sie dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, \nGleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behan-\ndeln (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986, BVerfGE 73, 1 [38]). \n \nbb) Weshalb mit der „Förderung des Rings Politischer Jugend“ durch den Haushalts-\ngesetzgeber kein verfassungslegitimes Förderziel definiert worden sein soll, ist anhand \ndes Vorbringens der Antragsteller nicht ersichtlich. Der satzungsgemäße Vereins-\nzweck des Rings Politischer Jugend Sachsen e.V. ist die Förderung der politischen \nBildung junger Menschen durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen, Semina-\nre und Kampagnen. Bereits hiermit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. \nDeren Argumentation erschöpft sich in allgemeinen und abstrakten Ausführungen \nzum Gleichheitsgrundsatz und – unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts Hannover (Urteil vom 19. März 2014 – 11 A 3631/10 – juris) – in der \nAnsicht, dass die Förderung nicht lediglich den Jugendorganisationen der etablierten \nParteien als den (mittelbar) Förderberechtigten zufallen dürfe. Es erschließt sich nach \ndem Vortrag der Antragsteller indes nicht, aus welchen Gründen für die finanzielle \nFörderung politischer Bildungsarbeit durch Jugendorganisationen politischer Parteien \nförderrechtlich ein anderer Maßstab gelten soll als ihn das Bundesverfassungsgericht \nfür die politischen Stiftungen entwickelt hat (vgl. hierzu auch OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 14. März 2012 – OVG 6 B 19.11 – juris Rn. 41). Eine mög-\nliche Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes ist damit nicht substantiiert darge-\ntan. Insbesondere lässt das Antragsvorbringen auch nicht erkennen, dass der Zuwen-\n\n \n12\ndungsempfänger andere Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen für eine Mit-\ngliedschaft im Verein erfüllen, willkürlich ausschließe und dies dem Haushaltsgesetz-\ngeber bekannt gewesen sei. \n \nDie Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass der Zuwendungsempfänger die ihm \ndurch das Haushaltsgesetz zugewiesenen Mittel missbräuchlich zum Zweck einer ver-\nfassungswidrigen Parteienfinanzierung verwende und dies dem Haushaltsgesetzgeber \nzuzurechnen sei aufgrund übermäßiger, die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben über-\nschreitender Zuwendungen oder unzureichender Vorkehrungen zur Verhinderung ei-\nner zweckwidrigen Verwendung (vgl. hierzu – im Rahmen von Organstreitverfahren – \nBVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015, BVerfGE 140, 1 [25]; Urteil vom 13. Juni \n1989, BVerfGE 80, 188 [ 214]). \n \n \nC. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nD. \n \nDie Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der \nnotwendigen Auslagen der Antragsteller erscheint nicht geboten (§ 16 Abs. 4 \nSächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-174-ii-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-174-ii-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487977","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.869547+00:00"}}