{"status":"available","doknr":"OLD487975","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"Vf. 28-V-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 28-V-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Wahlprüfungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn L., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 24. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie am 25. Februar 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 7. Sächsischen Landtages vom \n30. Januar 2020 (PlPr 7/6, S. 215 f.) zur Drucksache 7/1323 über die Gültigkeit der Wahl zum \n7. Sächsischen Landtag am 1. September 2019, mit welchem der Wahleinspruch des Be-\nschwerdeführers zurückgewiesen wurde. \n \nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 26. September 2019 Einspruch gegen die \nGültigkeit der Wahl zum 7. Sächsischen Landtag. Die der Verteilung der Sitze zugrundelie-\ngende gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 SächsWahlG in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) verletze den Wahlgrundsatz der Er-\nfolgswertgleichheit. Nach wissenschaftlich vorherrschender Meinung sei die in § 6 Abs. 3 \nSächsWahlG festgelegte Zuteilung der Sitze auf die Landeslisten nach dem d’Hondtschen \nHöchstzahlverfahren ungerecht, weil dies große Parteien mit vielen Stimmen systematisch \nbevorzuge, indem sie weniger Stimmen als kleine Parteien benötigten, um einen Sitz zu errin-\ngen. Der Gesetzgeber sei durch das Demokratieprinzip verpflichtet, die Erfolgswertgleichheit \nso gut wie möglich herzustellen. Jede Abweichung von der Proportionalität, die nicht zwin-\ngend sei, verletze den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit. Mit dem Verfahren nach Sainte-\nLaguë existiere ein Sitzzuteilungsverfahren, das nachgewiesenermaßen gerechter sei; dies \nwäre auch bei der Wahl zum 7. Sächsischen Landtag der Fall gewesen. Der Gesetzgeber müs-\nse ein Verfahren wählen, das dem Verfahren nach Sainte-Laguë zumindest gleichwertig sei. \nEs dürfe nicht sein, dass der Landtag mit den Stimmen der größten Fraktion ein Gesetz erlas-\nse, das großen Fraktionen auf Dauer Vorteile bei der Sitzzuteilung beschere. \n \nDer Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag durch Beschlussempfehlung und Bericht \nvom 9. Januar 2020, den Wahleinspruch als unzulässig, weil unstatthaft, zurückzuweisen. \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Säch-\nsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG) bestimme, dass die Verfassungsmäßigkeit und \nRechtmäßigkeit des Gesetzes über Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahl-\nordnung im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden können. Bei der vom Be-\nschwerdeführer mit seinem Wahleinspruch angegriffenen Festlegung des d’Hondtschen \nHöchstzahlverfahrens als das für die Mandatszuteilung anzuwendende Zählverfahren in \n§ 6 Abs. 3 SächsWahlG handele es sich um eine Bestimmung des geltenden Wahlrechts. \n \nDieser Empfehlung folgte der Landtag mit Beschluss vom 30. Januar 2020. \n \nHiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Unter Wieder-\nholung seines Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren macht er geltend, dass die Sitzzutei-\nlung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren verfassungswidrig sei und die Verletzung \nder Erfolgswertgleichheit Einfluss auf die Verteilung der Abgeordnetensitze auch im 7. Säch-\nsischen Landtag habe. Ein Sitz, der bei einem gerechten Zuteilungsverfahren der SPD zu-\n\n \n3\nstehen würde, sei widerrechtlich der AfD zugeteilt worden, wie sich aus im Einzelnen vorge-\ntragenen Berechnungen ergebe. Dieser rechtswidrige Zustand sei zu beseitigen. \n \nDer Präsident des Sächsischen Landtages hatte Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu neh-\nmen. \n \n \nII. \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \ndes § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. \n \n1. Dem Verfassungsgerichtshof muss es möglich sein, anhand des vorgetragenen Sachver-\nhalts eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die Vorbe-\nreitung der Sachentscheidung zu gewinnen. Dies setzt eine hinreichend substantiierte und \naus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem erkennbar ist, \nworin ein Wahlfehler liegen und welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Feh-\nler zukommen soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Be-\nschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, \nBVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Januar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; \nBeschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]). \n \nDie Substantiierungsanforderungen gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 \nSatz 2 BVerfGG gebieten ferner, dass der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff \nauf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39). Eine Wahlprüfungsbeschwerde \nmuss sich daher mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausei-\nnandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris \nRn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 ff.]). Dies gilt insbe-\nsondere dann, wenn eine von bisheriger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung abwei-\nchende Beurteilung als geboten erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember \n2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, \n327 [344 f.]). \n \n2. Diesen Anforderungen an die Darlegung eines mandatsrelevanten Fehlers der Wahl zum \n7. Sächsischen Landtag genügt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdefüh-\nrer zeigt schon nicht hinreichend substantiiert auf, weshalb die Entscheidung des Gesetz-\ngebers für die Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt in § 6 Abs. 3 \nSächsWahlG gegen den durch Art. 4 Abs. 1 SächsVerf garantierten Grundsatz der Gleich-\nheit der Wahl verstoßen soll bzw. weshalb der Gesetzgeber seiner Pflicht, eine die Wahl-\nrechtsgleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu \nändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [108]; BerlVerfGH, \n\n \n4\nBeschluss vom 8. März 2017 – 160/16 – juris Rn. 26), in verfassungswidriger Weise nicht \nnachgekommen sein soll. \n \na) aa) Bei der Verhältniswahl stehen verschiedene „wahlmathematische“ Verfahren zur \nUmrechnung \nder \nStimmenzahlen \nin \nAbgeordnetenmandate \nzur \nVerfügung \n(Sacksofsky in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 6 Rn. 11 ff.), \ndie zu im Einzelnen divergierenden Ergebnissen führen können (Schulte/Kloos in: \nBaumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., \nArt. 41 Rn. 3). Die bislang üblicherweise verwendeten Berechnungsverfahren sind ne-\nben \ndem \nHöchstzahlverfahren \nnach \nd’Hondt \ndas \nQuotenverfahren \nnach \nHare/Niemeyer und das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. hierzu im \nEinzelnen Strelen in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 6 Rn. 8 ff.). \n \nbb) Das Bundesverfassungsgericht hat das Berechnungsverfahren nach d’Hondt in der \nVergangenheit wiederholt für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 8. August 1994 – 2 BvR 1484/94 – juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Juli 1989 – \n2 BvR 317/89 – juris; Beschluss vom 24. November 1988, BVerfGE 79, 169 [170 f.]; \nBeschluss vom 15. Mai 1963, BVerfGE 16, 128 [144]). Dabei hat es betont, dass we-\nder mit dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer noch dem \nHöchstzahlverfahren nach d'Hondt eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der \nStimmen erreicht werden könne, weil nach beiden Verfahren Reststimmen unberück-\nsichtigt blieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988, BVerfGE 79, 169 \n[170 f.]). Es erscheine danach weder das Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer \nnoch das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt als prinzipiell „richtiger“ und damit als \nzur Wahrung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit allein systemgerecht. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es der Gestaltungsfreiheit des \nGesetzgebers überlassen, für welches System er sich entscheidet (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 8. August 1994 – 2 BvR 1484/94 – juris Rn. 9; Beschluss vom 24. No-\nvember 1988, BVerfGE 79, 169 [171]), wobei ein „systembedingter, zwangsläufig un-\nterschiedlicher Erfolgswert“ der abgegebenen Stimmen „grundsätzlich hinzunehmen“ \nist (BVerfG, Beschluss vom 8. August 1994 – 2 BvR 1484/94 – juris Rn. 10). Im Zu-\nsammenhang mit der Besetzung von Ausschüssen des Bundestages hat das Bundesver-\nfassungsgericht in jüngerer Zeit noch einmal hervorgehoben, dass das Verfahren nach \nSainte-Laguë/Schepers ebenso wenig zu beanstanden sei wie der Rückgriff auf die \nebenfalls „etablierten“ Verfahren nach d'Hondt oder Hare/Niemeyer (vgl. BVerfG, Ur-\nteil vom 28. Februar 2012, BVerfGE 130, 318 [355]). \n \ncc) Auch die Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte überlässt die Aus-\nwahl zwischen den benannten Bewertungsverfahren der Gestaltungsfreiheit des Ge-\nsetzgebers (vgl. HessStGH, Urteil vom 11. Januar 2021 – P.St. 2733, P.St. 2738 – juris \nRn. 203 ff.; BerlVerfGH, Beschluss vom 8. März 2017 – 160/16 – juris Rn. 25; \nBayVerfGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 – Vf. 16-VII-08 – juris Rn. 32; \nVerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 12/08 – juris Rn. 63; StGH BW, Ur-\nteil vom 24. März 2003 – GR 3/01 – juris Rn. 43; Urteil vom 14. Juni 2007 – GR 1/06 \n\n \n5\n– juris Rn. 80). Diese Auffassung wird im Schrifttum geteilt (vgl. Morlok in: Dreier, \nGG, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 110; Strelen in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 6 Rn. 18; \nKlein in: Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2013, Art. 38 Rn. 134; Trute in: \nv. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 38 Rn. 83; Butzer in: BeckOK, GG, Stand Februar \n2021, Art. 38 Rn. 78; Sacksofsky in: Morlok/Schließky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, \n2016, § 6 Rn. 11 ff.). \n \nb) Vor diesem Hintergrund genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Be-\ngründungsanforderungen. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, unter Verweis \nauf eine Auswahl wissenschaftlicher Publikationen Mängel des d'Hondtschen Höchst-\nzahlverfahrens einerseits und Vorteile des Sitzzuteilungsverfahrens nach Sainte-\nLaguë/Schepers anderseits zu benennen, verbunden mit der Behauptung, der Gesetz-\ngeber sei gezwungen, ein Sitzzuteilungsverfahren zu verwenden, welches dem Verfah-\nren nach Sainte-Laguë/Schepers zumindest „gleichwertig“ sei. Mit der zitierten ver-\nfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der übrigen \nLandesverfassungsgerichte sowie dem Meinungsstand im Schrifttum setzt sich der \nBeschwerdeführer indes nicht ausdrücklich und argumentativ auseinander. Erkennt-\nnisse oder Überlegungen, die eine neuerliche Bewertung rechtfertigten oder gar gebö-\nten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere legt er nicht substantiiert \ndar, weshalb die mit der Anwendung der unterschiedlichen Berechnungsverfahren \nverbundenen Verzerrungen des Erfolgswerts – auch mit Blick auf andere Vor- und \nNachteile des jeweiligen Verfahrens wie etwa die Fähigkeit der Mehrheitsbildung – \nnicht (mehr) im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit bei der \nWahl des Berechnungsverfahrens hinzunehmen sein sollen (vgl. hierzu BerlVerfGH, \nBeschluss vom 8. März 2017 – 160/16 – juris Rn. 28, 31 unter Verweis auf BVerfG, \nBeschluss vom 17. September 1997 – 2 BvE 4/95 – juris Rn. 81). Der Verweis auf das \nUrteil des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. August 2010 – \nLVerfG 3/09 – vernachlässigt nicht zuletzt, dass in diesem Urteil die Regelung des § 3 \nAbs. 3 LWG betreffend das Zuteilungsverfahren nach d‘Hondt gerade nicht für ver-\nfassungswidrig erklärt worden ist. \n \nSoweit der Beschwerdeführer das Zuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers \nfür gerechter hält, genügt dies nicht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtsho-\nfes zu entscheiden, ob es bessere oder gerechtere Ausgestaltungen des Wahlrechts ge-\nben könnte, solange sich die vom Gesetzgeber gewählte Konzeption im Rahmen des \nverfassungsrechtlich Zulässigen bewegt (vgl. hierzu BbgVerfG, Beschluss vom \n19. Februar 2021 – VfGBbg 35/20 – juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom \n1. Februar 2021 – Vf. 14-VII-19 – juris Rn. 54). \n \nÜberdies geht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation auch nicht auf den Um-\nstand ein, dass das Berechnungsverfahren nach d’Hondt nach wie vor in den Landes-\nwahlgesetzen von Niedersachsen (§ 33 Abs. 5 Satz 1 NLWG) und dem Saarland (§ 38 \nAbs. 2 Satz 1 SaarLWG) sowie in einigen Kommunalwahlgesetzen (§ 21 Abs. 1, § 22 \nAbs. 1 SächsKomWG; § 41 Abs. 1 SaarKWG) und auf Bundesebene etwa bei der Be-\nsetzung von Richterwahlausschüssen (§ 5 Abs. 2 RiWG, § 6 Abs. 2 BVerfGG) zur \n\n \n6\nAnwendung kommt. Weshalb eine verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung des \nGesetzgebers, der im Jahr 2013 – nach Sachverständigenanhörung – eine Änderung \ndes § 6 Abs. 3 SächsWahlG abgelehnt hat (PlPr. 5/84, S. 8735 ff.), zur Einführung ei-\nnes Berechnungsverfahrens bestehen soll, dass dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers \n„gleichwertig“ ist, hat der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend substantiiert \naufgezeigt. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-28-v-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RiWG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-28-v-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487975","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.811524+00:00"}}