{"status":"available","doknr":"OLD487974","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"Vf. 27-V-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 27-V-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Wahlprüfungsbeschwerde \n \n \n \n1) des minderjährigen Kindes L., \nvertreten durch die Eltern L., \n \n2) der Frau L., \n \n3) des Herrn L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 24. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie am 25. Februar 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 7. Sächsischen Landtages vom \n30. Januar 2020 (PlPr 7/6, S. 216) zur Drucksache 7/1326 über die Gültigkeit der Wahl zum \nSächsischen Landtag am 1. September 2019, mit welchem der Wahleinspruch der Beschwer-\ndeführer zurückgewiesen wurde. \n \nDer am 20. Juli 2018 geborene Beschwerdeführer zu 1) war nicht ins Wählerverzeichnis der \nStadt C. für die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag eingetragen worden. Die Beschwerdefüh-\nrer zu 2) und 3) legten deshalb am 15. August 2019 im Namen des Beschwerdeführers zu 1) \nbei der Wahlbehörde der Stadt C. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ein und beantrag-\nten, den Beschwerdeführer zu 1) darin aufzunehmen. Die Stadt gab dem Antrag unter dem \n19. August 2019 (WB/2019/08/02) nicht statt. Die Beschwerde hiergegen wurde durch den \nKreiswahlleiter der Wahlkreise 10 bis 12 (C. 1 bis 3) am 28. August 2019 unter Berufung auf \n§ 11 Nr. 1 SächsWahlG und Art. 4 Abs. 2 SächsVerf zurückgewiesen. \n \nDie Beschwerdeführer zu 2) und 3) erhoben mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 im Namen \ndes Beschwerdeführers zu 1) sowie im eigenen Namen Einspruch gegen die Gültigkeit der \nWahl zum 7. Sächsischen Landtag. Zur Begründung machten sie geltend, die Festlegung ei-\nnes Mindestalters zur Erlangung des Wahlrechts verletze den Grundsatz der Allgemeinheit \nder Wahl; da dieser aus dem Demokratieprinzip des Art. 1 Satz 2 SächsVerf folge, sei die \nWahl keine demokratische mehr. Die Regelung in Art. 4 Abs. 2 SächsVerf stelle verfas-\nsungswidriges Verfassungsrecht dar, weil das Demokratieprinzip von der Ewigkeitsklausel in \nArt. 74 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf geschützt und damit höherrangig sei als die Wahlgrundsätze \ndes Art. 4 SächsVerf. Der Ausschluss Minderjähriger vom Wahlrecht könne auch nicht ge-\nrechtfertigt werden. \nDie Einschränkung könne nicht durch die Kommunikationsfunktion der Wahl gerechtfertigt \nwerden, weil der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche \nTypisierung bei der Ausgestaltung der Wahlberechtigung verfehlt habe, indem er Minderjäh-\nrige – etwa ein Achtel aller Bürger – generell hiervon ausschließe. In der Wissenschaft der \nEntwicklungspsychologie sei es Konsens, dass Jugendliche etwa im Alter von 12 bis 14 Jah-\nren die nötige kognitive Reife entwickelt hätten, um eine vernünftige Wahlentscheidung zu \ntreffen. Die – willkürliche und damit gleichheitswidrige – Altersgrenze von 18 Jahren sei, \nauch wenn sie historisch so gewachsen sei, kein taugliches Kriterium (mehr), um Personen, \ndie die für die Ausübung des Wahlrechts notwendige Einsichtsfähigkeit, Entscheidungskom-\npetenz, politische Kommunikationsfähigkeit und persönliche Reife hätten, von jenen zu unter-\nscheiden, die sie nicht hätten. Die Angehörigen der jungen Generation seien zudem in ihrem \nRecht auf gleichberechtigte politische Teilhabe verletzt, weil rational arbeitende Parteien ihre \nPolitik an einem – durch den Ausschluss jugendlicher Wähler statistisch gesehen – älteren \nMedianwähler orientierten, und dadurch tendenziell Entscheidungen zugunsten alter und zu \nLasten junger Menschen getroffen würden. Es sei ferner Aufgabe des Staates und damit auch \n\n \n3\ndes Wahlrechts, die Gerechtigkeit zwischen den Generationen sicherzustellen; die junge Ge-\nneration müsse deshalb in politische Entscheidungen, insbesondere solche mit nicht rückgän-\ngig zu machenden Auswirkungen, gleichberechtigt einbezogen werden. Junge Menschen \nwürden ohne Wahlrecht zum bloßen Objekt staatlicher Gewalt, was eine Verletzung der Men-\nschenwürde darstelle. Kinder, die am Kommunikationsprozess noch nicht teilnehmen könn-\nten, müssten einen Stellvertreter erhalten, der für sie und in ihrem Sinne das Wahlrecht ausü-\nbe, vorrangig die Eltern. \n \nDer Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag durch Beschlussempfehlung und Bericht \nvom 9. Januar 2020, die Wahleinsprüche zurückzuweisen. Der Wahleinspruch des Beschwer-\ndeführers zu 1) sei mangels Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Prüfung \nder Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG) un-\nzulässig. Der Wahleinspruch der Beschwerdeführer zu 2) und 3) sei nicht statthaft, weil er \nsich ausschließlich gegen die Festlegung eines Mindestwahlalters von 18 Jahren in der Säch-\nsischen Verfassung und im Sächsischen Wahlgesetz wende, § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG \naber bestimme, dass die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Sächsischen Wahlge-\nsetzes und der Landeswahlordnung im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden \nkönnen. \n \nDieser Empfehlung folgte der Landtag mit Beschluss vom 30. Januar 2020. \n \nHiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer. Unter Wiederho-\nlung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren machen sie geltend, die \nBeschwerde sei zulässig und begründet. Ein Wahlrechtsausschluss stehe der Beschwerdefä-\nhigkeit des Beschwerdeführers zu 1) im Wahlprüfungsverfahren nicht entgegen, weil er gera-\nde Gegenstand der Beschwerde sei. Im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde könnten zudem \nVorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft \nwerden. \n \nDer Präsident des Sächsischen Landtages hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu \nnehmen. \n \n \nII. \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \ndes § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. \n1. Dem Verfassungsgerichtshof muss es möglich sein, anhand des vorgetragenen Sachver-\nhalts eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die Vorbe-\nreitung der Sachentscheidung zu gewinnen. Dies setzt eine hinreichend substantiierte und \naus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem erkennbar ist, \nworin ein Wahlfehler liegen soll und welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem \nFehler zukommen konnte (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; \n\n \n4\nBeschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, \nBVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Januar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; \nBeschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]). \nFerner ist der verfassungsrechtliche Bezug des Sachvortrages unter Rückgriff auf verfas-\nsungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. De-\nzember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39 m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit der \nbeanstandeten Wahlrechtsnorm geltend gemacht, muss sich die Wahlprüfungsbeschwerde \ndaher mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39; Beschluss \nvom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 ff.]). Dies gilt insbesondere dann, wenn \neine von bisheriger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung abweichende Beurteilung als \ngeboten erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – \njuris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [344 f. Rn. 45]) oder \nwenn die Verfassungswidrigkeit von Verfassungsrecht – hier des Art. 4 Abs. 2 SächsVerf \n– behauptet wird. Verfassungspolitische oder demokratietheoretische Überlegungen kön-\nnen die verfassungsdogmatische Auseinandersetzung nicht ersetzen. \n2. Diesen Maßstäben wird die Wahlprüfungsbeschwerde nicht gerecht. \na) Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des Wahl-\nrechts auf Volljährige in § 11 Nr. 1 SächsWahlG geltend machen, kann sich hieraus \nschon deshalb kein Wahlfehler ergeben, weil der Landesgesetzgeber, der gemäß \nArt. 41 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf lediglich ermächtigt und verpflichtet wird, das „Nähe-\nre“ zu regeln, wegen der verfassungsunmittelbaren Festlegung des Mindestwahlalters \nfür Landtagswahlen in Art. 4 Abs. 2 SächsVerf gehindert war, durch einfaches Lan-\ndesgesetz eine hiervon abweichende Regelung zu treffen. \nb) Soweit die Beschwerdeführer Art. 4 Abs. 2 SächsVerf selbst für verfassungswidrig \nhalten, beschränken sich ihre Ausführungen darauf, einen Verstoß gegen das Demo-\nkratieprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) aus einer behaupteten Verletzung des Grund-\nsatzes der Allgemeinheit der Wahl (Art. 4 Abs. 1 SächsVerf) abzuleiten. Mit der Ver-\nfassungsrechtslage setzen sie sich indes nicht hinreichend auseinander. \naa) Angesichts der Ausgestaltungsbedürftigkeit des Demokratieprinzips durch Verfassung \nund Gesetz fehlt eine substantiierte Begründung dafür, dass und inwieweit die bereits \nseit Inkrafttreten der Sächsischen Verfassung am 6. Juni 1992 (Art. 122 Abs. 3 \nSächsVerf) bestehende Verfassungsnorm des Art. 4 Abs. 2 SächsVerf überhaupt selbst \nverfassungswidrig sein kann. Die als Prüfungsmaßstab von den Beschwerdeführern \nherangezogene Bestandsgarantie des Art. 74 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf richtet sich, wie \nder Wortlaut eindeutig ergibt, ausdrücklich lediglich an den verfassungsändernden (im \nUnterschied zum verfassungsgebenden) Gesetzgeber (vgl. auch Baumann-Hasske in: \nders./Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 74 Rn. 1, 3; \n\n \n5\nMeissner in: Degenhart/ders., Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, \n1997, § 13 Rn. 40). Art. 4 Abs. 2 SächsVerf formt das Demokratieprinzip maßstabs-\nprägend aus. \nbb) Zudem haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, weshalb es nicht nur verfas-\nsungspolitisch sinnvoll und möglich, sondern verfassungsrechtlich geboten sein soll, \nden beanstandeten Ausschluss Minderjähriger vom aktiven Wahlrecht entgegen der \nbisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfas-\nsungsgerichts als unvereinbar mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 4 \nAbs. 1 SächsVerf) und dem Demokratieprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) zu erachten. \nArt. 4 Abs. 2 SächsVerf beschränkt das aktive Wahlrecht zum Sächsischen Landtag \nauf Bürger (Art. 115 SächsVerf i.V.m. Art. 116 GG), die am Tag der Wahl das \n18. Lebensjahr vollendet haben (hierzu Kunzmann in: Baumann-Hasske/ders., Die \nVerfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 7). Bei dieser Regelung des \nMindestwahlalters handelt es sich um eine verfassungsunmittelbare Ausformung der \nin Art. 4 Abs. 1 SächsVerf verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit \nder Wahl (vgl. Klein in: Maunz/Dürig, GG, Stand Oktober 2010, Art. 38 Rn. 95, 140; \nMüller in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 38 Rn. 132; Morlok in: Dreier, \nGG, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 66; Magiera in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 38 Rn. 83; jeweils \nin Bezug auf Art. 38 Abs. 2 GG). Die Wahlaltersgrenze kann deshalb nicht an den \nWahlrechtsgrundsätzen gemessen werden, weil sie auf gleicher Rangebene steht (vgl. \nnur BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [309] zum Verhält-\nnis von Art. 38 Abs. 2 GG zu Art. 38 Abs. 1 GG). Darüber hinaus können einzelne \nVerfassungsbestimmungen ohnehin nicht isoliert betrachtet werden; die Verfassung \nmuss vielmehr insgesamt als Einheit begriffen werden (vgl. schon BVerfG, Urteil vom \n23. Oktober 1951, BVerfGE 1, 14 [32], st. Rspr.; vgl. auch Hesse, Grundzüge des Ver-\nfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Rn. 20 m.w.N.). Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Altersgrenze zudem \nauch mit dem Demokratieprinzip – dessen Grundsätze wegen der Homogenitätsanfor-\nderungen des Art. 28 Abs. 1 GG auch im selbständigen Verfassungsraum des Freistaa-\ntes Sachsen gelten – vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976, \nBVerfGE 42, 312 [340 f.]; Beschluss vom 9. Oktober 2000, NVwZ 2002, 69; vgl. \nStrelen in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 12 Rn. 4 m.w.N.). Mit dieser Rechtspre-\nchung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander; soweit sie ihr in der Sache \nentgegentreten, handelt es sich – ungeachtet der Bezugnahme auf Art. 1 Satz 2, Art. 74 \nAbs. 1 SächsVerf – ausschließlich um verfassungspolitische Erwägungen (vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 11/11 – juris Rn. 4). \nSoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingehend und unter Verweis \nauch auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung erörtern, unter welchen Vorausset-\nzungen der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl eingeschränkt werden kann und – \nhiervon ausgehend – begründen, warum aus ihrer Sicht die verfassungsrechtlichen An-\nforderungen an eine gesetzliche Typisierung bei der Ausgestaltung der Wahlberechti-\n\n \n6\ngung verfehlt worden seien, können diese Ausführungen allenfalls für den Erlass ein-\nfachgesetzlicher Wahlrechtsausschlüsse (hier etwa in § 11 Nr. 1 SächsWahlG) Gel-\ntung beanspruchen, nicht auch in gleichem Maße für die verfassungsunmittelbare Re-\ngelung in Art. 4 Abs. 2 SächsVerf. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-27-v-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-27-v-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487974","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.787309+00:00"}}