{"status":"available","doknr":"OLD487973","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"Vf. 21-V-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 21-V-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Wahlprüfungsbeschwerde \n \n \n \n \nder Frau M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 24. März 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie am 17. Februar 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngene Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des 7. Sächsischen Landtages vom \n30. Januar 2020 (PlPr 7/6, S. 215) zur Drucksache 7/1322 über die Gültigkeit der Wahl zum \n7. Sächsischen Landtag am 1. September 2019, mit welchem der Wahleinspruch der Be-\nschwerdeführerin zurückgewiesen wurde. \n \nDie Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 4. September 2019 Einspruch gegen die \nGültigkeit der Wahl zum 7. Sächsischen Landtag. Aufgrund einer unbekannt hohen Anzahl \nvon unberechtigt abgegebenen und gezählten Wahlstimmen sei das Wahlergebnis massiv ver-\nfälscht. Im Wahlbezirk der Beschwerdeführerin sei im Zeitraum ihrer Stimmabgabe am \n1. September 2019 zwischen 16.15 Uhr und 16.25 Uhr keine Feststellung der Personenidenti-\ntät mittels eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt, sondern seien lediglich die \nWahlbenachrichtigungen mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen worden. Es habe somit \nnicht sichergestellt werden können, dass tatsächlich nur Wahlberechtigte gemäß § 11 des Ge-\nsetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) i.V.m. \nArt. 116 GG abstimmten. Personen, welche nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besäßen, \nkönnten unberechtigt oder durch käuflichen Erwerb in den Besitz einer Wahlbenachrichtigung \ngekommen sein und durch Vorlage dieser im Wahllokal, ggf. sogar mehrfach, gewählt haben. \nDas allein Deutschen vorbehaltene Wahlrecht sei damit durch Nichtdeutsche unterlaufen und \ndas Wahlergebnis verfälscht worden. Hilfsweise sei festzustellen, dass § 47 Abs. 3 sowie \n§§ 23, 27 und 53 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die \nDurchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) nicht mit \nhöherrangigem Recht vereinbar seien. Gerügt werde ein Verstoß gegen § 11 SächsWahlG \ni.V.m. Art. 116 GG sowie gegen den Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, glei-\nchen und geheimen Wahl (Art. 4 Abs. 1 SächsVerf). Da § 47 Abs. 3 LWO offensichtlich nur \nausnahmsweise die Ausweisung des Wählers über seine Person vorsehe, sei Missbrauch Tür \nund Tor geöffnet. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung beweise nicht die Identität des Be-\nsitzers mit dem Wahlberechtigten. Zur Feststellung der Identität sei zwingend eine Vorlage \ndes amtlichen Ausweises mit Lichtbild notwendig, um eine missbräuchliche Verwendung der \nWahlbenachrichtigung und damit ein unbefugtes Wählen zu verhindern. Die Gefahr der miss-\nbräuchlichen Verwendung wachse mit dem verstärkten Zuzug von Menschen aus Afrika und \nOsteuropa. Auf diese neu aufgetretene Entwicklung Deutschlands und Sachsens als Zuwande-\nrungsland habe der Gesetz- und Verordnungsgeber bisher nicht reagiert. Auch die Briefwahl \nbegegne einem erhöhten allgemeinen – und durch die Zuwanderung einem besonderem – \nMissbrauchsrisiko. Sie sei daher auf das vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Mini-\nmum der Verhinderung aus Krankheits- oder Urlaubsgründen zu beschränken und nicht als \nmittlerweile normale Form der Teilnahme an der Wahl durch jeden dritten Wähler zu tolerie-\nren. \n \n\n \n3\nDer Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag mit Beschlussempfehlung und Bericht \nvom 9. Januar 2020, den Wahleinspruch zurückzuweisen. Nach dem geltenden Wahlrecht \nwerde der Nachweis der Wahlberechtigung durch die Eintragung im Wählerverzeichnis ohne \nSperrvermerk und ohne Stimmabgabevermerk in Verbindung mit der Wahlbenachrichtigung \nals Identitätsnachweis erbracht. Nur wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorgezeigt werden \nkönne oder wenn aus anderen Gründen Zweifel an der Identität der Person bestünden, müsse \neine Identitätsfeststellung durch Personalausweis oder Reisepass erfolgen, ebenso bei Inha-\nbern von Wahlscheinen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass nach der beste-\nhenden Rechtslage notwendige Identitätsprüfungen in einer gegen das geltende Wahlrecht \nverstoßenden Weise von den Wahlbehörden unterlassen worden wären. Vielmehr rüge die \nBeschwerdeführerin ausschließlich, dass die Verwendung der Wahlbenachrichtigung als Iden-\ntitätsnachweis nicht ausreiche, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahl \nsicherzustellen. Damit führe sie einen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Prüfung \nder Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz – SächsWprG) im \nWahlprüfungsverfahren nicht statthaften Angriff gegen die Verfassungsmäßigkeit des gelten-\nden Wahlrechts. \n \nDieser Empfehlung folgte der Landtag mit Beschluss vom 30. Januar 2020. \n \nHiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin. § 1 Abs. 1 \nSatz 2 SächsWprG sei wegen Verstoßes gegen die Rechtsweggarantie des Art. 38 SächsVerf \nverfassungswidrig. Es bestehe im Freistaat Sachsen für den Bürger nur die Möglichkeit die \nVerfassungswidrigkeit des Sächsischen Wahlgesetzes und der Sächsischen Landeswahlord-\nnung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten \nder Norm zu erheben. Hierdurch werde die Rechtsschutzmöglichkeit des Bürgers unzulässig \nbeschnitten. Ferner macht die Beschwerdeführerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nVorbringens aus dem Wahleinspruchsverfahren geltend, das Wahlergebnis sei aufgrund einer \nunbekannt hohen Anzahl von unberechtigt abgegebenen Wahlstimmen massiv verfälscht, und \nrügt einen Verstoß des § 47 Abs. 3 Satz 2 sowie der §§ 22, 23, 24 und 53 LWO gegen Art. 4 \nAbs. 1 SächsVerf. \n \nDie Beschwerdeführerin beantragt, \n \n1. festzustellen, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG nicht mit der Sächsischen Verfas-\nsung, insbesondere Art. 38 SächsVerf, vereinbar sei, \n2. den Beschluss des Sächsischen Landtages vom 30. Januar 2020 (Drs. 7/1322) auf-\nzuheben und die Wahlen zum 7. Sächsischen Landtag vom 1. September 2019 in \ndem im Einspruchsverfahren bezeichneten Wahlbezirk 4341 für ungültig zu erklä-\nren und die Wiederholung der Wahl anzuordnen, \n \nhilfsweise \n \n1. festzustellen, dass § 47 Abs. 3 Satz 2 LWO nicht mit der Sächsischen Verfassung, \ninsbesondere Art. 4 Abs. 1 SächsVerf, vereinbar sei, \n\n \n4\n2. festzustellen, dass §§ 22, 23, 24, 53 LWO nicht mit der Sächsischen Verfassung, \ninsbesondere Art. 4 Abs. 1 SächsVerf, vereinbar seien. \n \nDer Präsident des Sächsischen Landtages hat zum Verfahren Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG wendet und eine \nVerletzung der durch Art. 38 Satz 1 SächsVerf gewährleisteten Rechtsweggarantie rügt, \nist die Wahlprüfungsbeschwerde bereits unstatthaft. Die Beschwerdeführerin beruft sich \ndamit auf eine grundrechtlich geschützte Gewährleistung, deren Verletzung sie allein im \nVerfahren der Verfassungsbeschwerde rügen kann (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 \nNr. 4 SächsVerfGHG). Statthaft ist die Wahlprüfungsbeschwerde dagegen für die Anfech-\ntung von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren \nbeziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 68-V-17; Beschluss vom \n28. August 2014 – Vf. 56-IV-14 [HS]/Vf. 57-IV-14 [e.A.]; SaarlVerfGH, Urteil vom \n31. Januar 2011 – Lv 13/10 – juris Rn. 57 f.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom \n18. Oktober 2011 – 2 BvC 11/10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Mit ihrem Antrag macht die Be-\nschwerdeführerin indes nicht einen Mangel des Wahlverfahrens, sondern allenfalls einen \nMangel des Wahlprüfungsverfahrens geltend; für eine solche Rüge steht ihr grundsätzlich \ndie Verfassungsbeschwerde offen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 68-\nV-17). \n \nUngeachtet dessen verkennt die Beschwerdeführerin, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG \nlediglich für die Wahlprüfung im Landtag nach Art. 45 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung \nmit den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes gilt. Diese Vorschrift erfasst hingegen \nnicht das sich der parlamentarischen Wahlprüfung anschließende Verfahren vor dem Ver-\nfassungsgerichtshof nach Art. 45 Abs. 2 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 5, § 32 SächsVerfGHG \n(SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 – Vf. 45-V-05 m.w.N.). Der verfassungs-\ngerichtliche Rechtsschutz wird durch § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsWprG in keiner Weise ein-\ngeschränkt. Der Verfassungsgerichthof prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den an-\ngegriffenen Beschluss des Landtages in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften \ndes materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind, sondern darüber hinaus, ob die \nangewandten Vorschriften des Wahlrechts mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [307] m.w.N.). Als letzte \nund in der Regel einzige Instanz hat der Verfassungsgerichtshof im Wahlprüfungsverfah-\nren eine mittelbare Normenkontrolle angewandter Wahlrechtsnormen durchzuführen (vgl. \nBVerfG, a.a.O.). Diese Prüfung erstreckt sich auch auf die Gültigkeit von Rechtsverord-\nnungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009, BVerfGE 123, 39 [68]). \n \n\n \n5\n2. Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungs-\nanforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ge-\nnügt. \n \na) Dem Verfassungsgerichtshof muss es möglich sein, anhand des vorgetragenen Sach-\nverhalts eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die \nVorbereitung der Sachentscheidung zu gewinnen. Dies setzt eine hinreichend substan-\ntiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus \ndem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen und welcher Einfluss auf die Man-\ndatsverteilung diesem Fehler zukommen soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Be-\nschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Ja-\nnuar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, \n304 [308 f.]). \n \nDie bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer da-\nhingehenden, nicht belegten Vermutung genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, \nBVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 \nf.]). Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die \nGründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies \nim Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich ver-\nbunden sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris \nRn. 36; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss \nvom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]). \n \nZur erforderlichen Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört insbesondere \neine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest ihrem \nwesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen Landtagsentscheidung (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 37). \n \nDie Substantiierungsanforderungen gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 \nAbs. 1 Satz 2 BVerfGG gebieten ferner, dass der verfassungsrechtliche Bezug unter \nRückgriff auf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe herzustellen ist (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39). Eine \nWahlprüfungsbeschwerde muss sich daher mit der einschlägigen verfassungsgerichtli-\nchen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember \n2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE \n146, 327 [343 ff.]). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von bisheriger verfas-\nsungsgerichtlicher Rechtsprechung abweichende Beurteilung als geboten erachtet wird \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 39; Be-\nschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [344 f.]). \n \n\n \n6\nb) Diesen Anforderungen an die Darlegung eines mandatsrelevanten Fehlers der Wahl \nzum 7. Sächsischen Landtag genügt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht. \n \naa) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in ihrem Wahlbezirk im Zeit-\nraum ihrer Stimmgabe (am 1. September 2019 zwischen 16.15 Uhr und 16.25 Uhr) im \nRahmen der Urnenwahl keine Feststellung der Personenidentität mittels Lichtbildaus-\nweises durchgeführt worden sei, ist das Vorliegen eines Wahlfehlers nicht erkennbar. \nEs fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Be-\nschlusses des Landtages, wonach es geltendem Recht entspreche, dass sich nicht alle \nWahlberechtigten im Wahlraum ausweisen müssen, und die Beschwerdeführerin nicht \naufgezeigt habe, dass die nach der bestehenden Rechtslage notwendigen Identitätsprü-\nfungen von den Behörden unterlassen worden seien. Weshalb diese Ausführungen zu \nbeanstanden sein sollen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Überdies trägt die \nBeschwerdeführerin auch im hiesigen Verfahren keinen Sachverhalt vor, der ein kon-\nkretes Fehlverhalten durch die zum Vollzug der Wahlrechtsvorschriften berufenen \nWahlorgane erkennen lässt. \n \nbb) Soweit die Beschwerdeführerin vermutet, dass Wahlbenachrichtigungen verkauft \nund sodann missbräuchlich von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zur Wahl \ngenutzt worden sein könnten bzw. dass das Wahlergebnis aufgrund einer unbekannt \nhohen Anzahl von unberechtigt abgegebenen Stimmen massiv verfälscht sei, lässt sich \ndiesem Vorbringen ebenfalls nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Wahl-\nfehlers entnehmen. Es handelt sich lediglich um nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte \ngestützte Mutmaßungen, die indes den Begründungsanforderungen nicht genügen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [309]). \n \ncc) Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß von § 47 Abs. 3 Satz 2 LWO \ngegen Art. 4 Abs. 1 SächsVerf und das durch Art. 4 Abs. 2 SächsVerf i.V.m. Art. 115 \nSächsVerf gewährleistete aktive Wahlrecht rügt, genügt ihr nicht einmal ansatzweise \nvon Tatsachen gestütztes Vorbringen nicht den genannten Mindestanforderungen an \ndie Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde. \n \nArt. 4 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ermächtigt den Landesgesetzgeber, die Einzelheiten \nüber Wahlen und Abstimmungen in besonderen Gesetzen und Verordnungen zu regeln \n(Kunzmann in: Baumann-Hasske/ders., Die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n3. Aufl., Art. 4 Rn. 8). Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts und der Konkretisierung \nder Wahlrechtsgrundsätze kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum \nzu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 45; \nUrteil vom 3. März 2009, BVerfGE 123, 39 [71]; Beschluss vom 24. November 1981, \nBVerfGE 59, 119 [124]). Der Verfassungsgerichtshof überprüft nur, ob der Gesetzge-\nber sich in den Grenzen des ihm von der Verfassung zugebilligten Gestaltungsspiel-\nraums gehalten oder ob er durch Überschreitung dieser Grenzen gegen einen verfas-\nsungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat; es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu prü-\nfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs zweckmäßige oder \n\n \n7\nrechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März \n2009, BVerfGE 123, 39 [71]; Beschluss vom 24. November 1981, BVerfGE 59, 119 \n[124 f.]). \n \nZur Feststellung der Identität des Wählers durch den Wahlvorstand genügt bei den \nWahlen zum Sächsischen Landtag – ebenso wie bei den Wahlen zum Deutschen Bun-\ndestag – grundsätzlich die Vorlage der Wahlbenachrichtigung und der Eintrag des \nWählers im Wählerverzeichnis – ohne besonderen Vermerk und ohne Stimmabgabe-\nvermerk – (Behl, Sächsisches Wahlgesetz und Landeswahlordnung, 2014, § 34 Rn. 3; \nvgl. zur Bundestagswahl Hahlen in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 14 Rn. 10 und \n§ 34 Rn. 6). Eine Pflicht, sich auszuweisen, besteht nach § 49 Satz 1 LWO für die In-\nhaber von Wahlscheinen. Im Übrigen muss sich der Wahlberechtigte nach § 47 Abs. 3 \nSatz 2 LWO nur auf Verlangen des Wahlvorstandes ausweisen, insbesondere dann, \nwenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, oder in Zweifelsfällen \n(Behl, a.a.O.). Bei begründeten Bedenken hat der Wahlvorstand die materiellen Vo-\nraussetzungen der Wahlberechtigung (§ 11 SächsWahlG) und die Identität der Person \nsowie die Gültigkeit des Wahlscheins zu prüfen (Behl, a.a.O.). Ist der Name des Wäh-\nlers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht \naußerdem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die \nWahlurne frei (§ 47 Abs. 4 Satz 1 LWO). \n \nSoweit der Gesetzgeber mit der in § 47 Abs. 3 Satz 2 LWO festgelegten Art der Iden-\ntitätskontrolle, die den Wahlvorständen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der \nVorlage eines Ausweisdokuments zugesteht, der Praktikabilität ein besonderes Ge-\nwicht beigemessen hat, um eine zügige und gleichzeitig rechtssichere Durchführung \nder Stimmabgabe zu ermöglichen (vgl. zu § 56 Abs. 3 BWO die Beschlussempfehlung \nzum Wahleinspruch WP 21/17, BT-Drs. 19/3050, S. 21), lässt sich dem Beschwerde-\nvorbringen nicht entnehmen, weshalb dies mit Blick auf den dem Gesetzgeber zu-\nstehenden weiten Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich zu beanstanden sein soll. \nKonkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass § 47 Abs. 3 Satz 2 LWO – im Zu-\nsammenspiel mit den übrigen wahlrechtlichen Vorschriften – keine hinreichende Ge-\nwähr (mehr) dafür bietet, dass die Identität der Wähler überprüft und Manipulationen \ndurch mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden, sind anhand des Be-\nschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ansatzweise erkennbar, \nweshalb der verstärkte Zuzug von Personen nach Deutschland eine Entwicklung dar-\nstellen soll, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich brin-\ngen könnte, und eine Pflicht des Normgebers zur Prüfung und Änderung der Vor-\nschrift des § 47 Abs. 3 Satz 2 LWO begründen soll (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss \nvom 24. November 1981, BVerfGE 59, 119 [127]). \n \ndd) Die Beschwerdeführerin hat schließlich nicht aufgezeigt, weshalb eine von der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2013 (BVerfGE 134, 25 \n[29 ff.]) abweichende Beurteilung der Verfassungskonformität der Öffnung der Brief-\nwahl geboten sein soll. Namentlich fehlt es für den von ihr behaupteten Zusammen-\n\n \n8\nhang von Flüchtlingsbewegungen und (vermeintlichem) Briefwahlmissbrauch an jeder \n(tatsachengestützten) Plausibilität. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-21-v-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BWO 1985","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-03-24/vf-21-v-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487973","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.760979+00:00"}}