{"status":"available","doknr":"OLD487972","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-01","aktenzeichen":"Vf. 6-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 6-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 1. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 23. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen per \nFax unvollständig und am 25. Januar 2021 im Original vollständig eingegangenen Verfas-\nsungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nLeipzig vom 10. Dezember 2020 (216 OWi 1944/20), dem Beschwerdeführer nach eigenen \nAngaben zugegangen am 22. Dezember 2020. \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigen \nParkens. Mit Schreiben vom 25. November 2019 legte die Stadt L., Zentrale Bußgeldstelle \n(künftig Verwaltungsbehörde) dem Beschwerdeführer als PKW-Halter ein Verwarngeld auf, \nhörte ihn an und wies ihn mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 darauf hin, dass ihm die \nKosten des Verfahrens nach § 25a Abs. 1 StVG auferlegt werden, wenn der verantwortliche \nFahrer nicht bis zur Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit bekannt werde oder mit ver-\ntretbarem Aufwand ermittelt werden könne. \n \nDer Beschwerdeführer äußerte sich zu dem Vorwurf schriftlich am 24. Februar 2020 und gab \nan, dass es sich bei der Stelle, auf der sein PKW zum fraglichen Zeitpunkt abgeparkt worden \nsei, um ein Privatgrundstück handele, und nicht er selbst, sondern sein Sohn das Fahrzeug \ngeführt habe. Am 27. Februar 2020 erließ die Verwaltungsbehörde einen Kostenbescheid, \nweil die Feststellung des Fahrzeugführers nicht innerhalb der Verfolgungsverjährung möglich \ngewesen sei oder einen unangemessenen Aufwand erfordert habe. \n \nHiergegen beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung am Amtsgericht \nLeipzig, welches den Antrag mit angefochtenem Beschluss vom 10. Dezember 2020 als un-\nbegründet verwarf, weil die Voraussetzungen des § 25a StVG vorlägen. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. \n3, Art. 14, 18 Abs. 1, Art. 33, 36, 37 Abs. 2 sowie Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 29 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht gewahrt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nist nicht zu gewähren. \n \n \n\n \n3\n1. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10. Dezember 2020 ist \ndem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2020 zugegangen. \nDie Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde endete demnach am Freitag, den \n22. Januar 2021. Die vollständige Beschwerdeschrift ging erst am 25. Januar 2021 und \ndamit verspätet bei dem Verfassungsgerichtshof ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n14. August 2007 – 1 BvR 1820/07 – juris Rn. 2). \n \n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einle-\ngung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ist dem \nBeschwerdeführer nicht zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der \nFrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG – zwei Wochen nach Wegfall des Hinder-\nnisses – wurde nicht gestellt, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von \nAmts wegen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SächsVerfGHG) liegen nicht vor. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-6-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-6-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487972","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.741824+00:00"}}