{"status":"available","doknr":"OLD487971","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-01","aktenzeichen":"Vf. 221-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 221-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 1. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai, 19. November und 14. Dezember \n2020 (sämtlich 13 K 2360/16). \n \nIm Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 13. Dezember \n2017 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Stadt E. – Eigenbetrieb Abwasser – (künf-\ntig: Beklagte) wegen Niederschlagswassergebühren für 2015 ab und legte dem Beschwerde-\nführer die Verfahrenskosten auf. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2018, berich-\ntigt durch Beschluss vom 17. Juli 2019, setzte das Verwaltungsgericht durch die Urkundsbe-\namtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten \nauf 281,13 EUR fest. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hiergegen wies das Verwal-\ntungsgericht durch Beschluss vom 19. November 2019 auf Kosten des Beschwerdeführers \nzurück. Eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2019 verwarf der Verfassungsgerichtshof durch \nBeschluss vom 27. Februar 2020 (Vf. 133-IV-19). \n \nMit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2020 setzte das Verwal-\ntungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der \nBeklagten zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf 32,13 EUR fest. Hiergegen \nlegte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, welche das Verwaltungsgericht mit dem ange-\nfochtenen Beschluss vom 19. November 2020 auf Kosten des Beschwerdeführers zurückwies. \nDie unter dem 9. Dezember 2020 eingelegte Anhörungsrüge hiergegen wies das Verwal-\ntungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2020 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 Sächs-\nVerf). Das Gericht habe eine Anfrage aus dem Juni 2020, welche Richterin oder welcher \nRichter die Entscheidung treffen werde, nicht beantwortet. Insofern sei eine mögliche Ableh-\nnung wegen Befangenheit ungerechtfertigt erschwert worden. Damit sei das Gericht nicht \nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben besetzt gewesen. Durch Nichtbeantwortung der An-\nfrage sei zudem das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n \n3\n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2020 wendet, fehlt der Ver-\nfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, son-\ndern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsver-\nletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März \n2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichts-\nhof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin \nüberprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Über-\nprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom \n27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159-IV-15; \nst. Rspr.). \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan-\nforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – \nVf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergin-\ngen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer). \n \nIm Hinblick auf den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 27. Mai 2020 werden schon keine Grundrechtsverletzungen geltend ge-\nmacht. \n \nSoweit die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren gerügt \nwird, legt das Vorbringen zur Nichtbeantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten \nAnfrage zur Gerichtsbesetzung von vornherein keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf \nden gesetzlichen Richter dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch einen mögli-\nchen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargetan. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n\n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-221-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-221-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487971","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.721376+00:00"}}