{"status":"available","doknr":"OLD487970","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-01","aktenzeichen":"Vf. 220-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 220-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 1. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai, 19. November und 14. Dezember \n2020 (sämtlich 13 K 2359/16). \n \nIm Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 13. Dezember \n2017 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Stadt E. – Eigenbetrieb Abwasser – (künf-\ntig: Beklagte) wegen Schmutzwassergebühren für 2015 ab und legte dem Beschwerdeführer \ndie Verfahrenskosten auf. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Mai 2020 setzte das \nVerwaltungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer \nder Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,13 EUR fest. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, welche das Verwaltungsgericht mit \ndem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2020 auf Kosten des Beschwerdeführers \nzurückwies. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgetragen, die Zweifel an der Rich-\ntigkeit der Kostenfestsetzung aufkommen ließen; vielmehr habe er die Erinnerung trotz ver-\nlängerter Begründungsfrist nicht begründet. Fehler des Kostenfestsetzungsbeschlusses seien \nauch sonst nicht ersichtlich. Die unter dem 9. Dezember 2020 eingelegte Anhörungsrüge \nhiergegen wies das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 14. Dezem-\nber 2020 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), des Gleichheitsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürver-\nbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf). Das Gericht habe seine Anfrage aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung \nvom 22. Juni 2020, welche Richterin oder welcher Richter die Entscheidung treffen werde, \nnicht beantwortet. Insofern sei eine mögliche Ablehnung wegen Befangenheit ungerechtfer-\ntigt erschwert worden und sei das Gericht nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben be-\nsetzt gewesen. Die Kostenfestsetzung sei willkürlich erfolgt, weil Reisekosten für eine Per-\nson, die nicht Partei sei, und für einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks gewährt \nworden seien. Dass sich das Gericht zu keinem Zeitpunkt mit dem Vortrag des Beschwerde-\nführers beschäftigt habe, der für die Beklagte auftretende Herr D. sei nicht vertretungsberech-\ntigt gewesen, stelle schließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n3\nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 14. Dezember 2020 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbe-\ndürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, son-\ndern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsver-\nletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März \n2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichts-\nhof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin \nüberprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Über-\nprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom \n27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159-IV-15; \nst. Rspr.). \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan-\nforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. \n133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen \njeweils gegenüber dem Beschwerdeführer). \na) Das Vorbringen zur Nichtbeantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Anfrage \nzur Gerichtsbesetzung legt von vornherein keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf \nden gesetzlichen Richter dar. \nb) Eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (in seiner Ausprägung als \nWillkürverbot) durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai und \n19. November 2020 hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. \nSoweit er sich inhaltlich gegen die Festsetzung von Reisekosten wendet, die er der \nBeklagten zu erstatten hat, beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, eine \neigene einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Gerichts zu setzen. \nIm Hinblick auf den Erinnerungsbeschluss vom 19. November 2020 legt der Be-\nschwerdeführer überdies nicht dar, weshalb die Auffassung des Gerichts, Fehler des \nKostenfestsetzungsbeschlusses seien weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, ange-\nsichts der inhaltlich nicht näher begründeten Erinnerung des Beschwerdeführers will-\nkürlich gewesen sein sollte. \n\n \n4\nc) Der Beschwerdeführer hat auch einen möglichen Verstoß gegen den Anspruch auf \nrechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) nicht hinreichend dargetan. Sein Vortrag \nist vielmehr bereits durch den vorgelegten Beschluss vom 28. Mai 2020 widerlegt: \nAus diesem ergibt sich eindeutig, dass sich das Verwaltungsgericht mit den sachlichen \nEinwendungen des Beschwerdeführers zu Fahrtkosten und Parteiauslagen, die dieser \nin seiner Stellungnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Januar 2020 vor-\ngebracht hatte, wenn auch mit einem anderen Ergebnis als vom Beschwerdeführer \ngewünscht, auseinandergesetzt hat. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-220-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-220-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487970","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.700997+00:00"}}