{"status":"available","doknr":"OLD487969","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-01","aktenzeichen":"Vf. 217-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 217-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 1. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 21. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Be-\nschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. März 2018, vom 17. Juli, 8. und 19. No-\nvember 2019 sowie vom 7. und 14. Dezember 2020 (sämtlich 13 K 2360/16). \n \nIm Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 13. Dezember \n2017 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Stadt E. – Eigenbetrieb Abwasser – (künf-\ntig: Beklagte) wegen Niederschlagswassergebühren für 2015 ab und legte dem Beschwerde-\nführer die Verfahrenskosten auf. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n1. März 2018 setzte das Verwaltungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndie vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,13 EUR fest. Dieser \nBeschluss wurde, nachdem die zuvor unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers nachge-\nholt worden war, mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 17. Juli 2019 berichtigt, \nwobei die festgesetzte Höhe der zu erstattenden Kosten unverändert blieb. \n \nDer Erinnerung des Beschwerdeführers half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem \nangefochtenen Beschluss vom 8. November 2019 nicht ab. Mit dem wiederum angegriffenen \nBeschluss vom 19. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung auf Kosten \ndes Beschwerdeführers zurück. Dem Beschwerdeführer wurde eine Abschrift des Beschlusses \nohne Unterschrift der Urkundsbeamtin unter dem Beglaubigungsvermerk übersandt. Nachdem \nder Beschwerdeführer den Mangel der Beglaubigung gerügt hatte, wurde ihm am 20. Novem-\nber 2020 eine weitere Abschrift des Beschlusses vom 19. November 2019, diesmal in beglau-\nbigter Form, übersandt. \n \nEine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 19. November 2019 hatte der Verfassungsgerichtshof zwischenzeitlich \ndurch Beschluss vom 27. Februar 2020 (Vf. 133-IV-19) verworfen. \n \nUnter dem 4. Dezember 2020 legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen den Be-\nschluss „vom 19. November 2019, zugestellt am 20. November 2020“ ein. Durch den ange-\ngriffenen Beschluss vom 7. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge \ngegen den Erinnerungsbeschluss vom 19. November 2020 zurück, weil es die Anhörungsrüge \ndes Beschwerdeführers dahingehend auslegte, dass dieser sich gegen den ihm am 4. Dezem-\nber 2020 zugestellten Beschluss vom 19. November 2020 richten wolle, mit dem seine Kos-\ntenerinnerung vom 22. Juni 2020 gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2020 \nzurückgewiesen worden war. Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin korrigier-\nte das Verwaltungsgericht diese Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. De-\nzember 2020, indem es nunmehr die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. November \n2019 als unzulässig, weil verfristet, zurückwies; zugleich wurde erneut die – zwischenzeitlich \n\n \n3\ntatsächlich eingelegte – Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. November 2020 zu-\nrückgewiesen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), des Gleichheitsgrundsatzes in seiner Ausprägung als Willkürver-\nbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf). Das Gericht habe auf eine Anfrage aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung \nvom 1. August 2019, welche Richterin oder welcher Richter die Entscheidung treffen werde, \nnie reagiert. Insofern sei eine mögliche Ablehnung wegen Befangenheit ungerechtfertigt er-\nschwert worden und sei das Gericht nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben besetzt \ngewesen. Der Beschluss vom 7. Dezember 2020 habe sich auf einen falschen Ausgangsbe-\nschluss bezogen und sei deshalb willkürlich. Ebenso willkürlich sei die Verwerfung der An-\nhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. November 2019 als verfristet, weil dieser erst am \n20. November 2020 wirksam bekannt gegeben worden sei. Auch wenn ein Beschluss nicht \nvon Amts wegen zuzustellen sei, müsse er doch als beglaubigte Abschrift bekannt gegeben \nwerden. Schließlich sei die Kostenfestsetzung willkürlich, weil Reisekosten für eine Person, \ndie nicht Partei sei, und für einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks gewährt wor-\nden seien. Dass sich das Gericht zu keinem Zeitpunkt mit dem Vortrag des Beschwerdefüh-\nrers beschäftigt habe, der für die Beklagte auftretende Herr D. sei nicht vertretungsberechtigt \ngewesen, stelle schließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben wurde. \n1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen \neiner Frist von einem Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Entscheidung \nzu erheben und zu begründen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, weil eine Verfassungs-\nbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges er-\nhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), die letztinstanzliche fachgerichtli-\nche Entscheidung. Dies ist vorliegend der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 19. November 2019 über die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kosten-\nfestsetzung. Wie dem Verfassungsgerichtshof aus dem bereits zuvor vom Beschwerdefüh-\nrer betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 133-IV-19 bekannt ist, ist dieser Er-\ninnerungsbeschluss dem Beschwerdeführer erstmals bereits am 23. November 2019 zuge-\ngangen. Die erst am 21. Dezember 2020 eingegangene Verfassungsbeschwerde konnte die \nBeschwerdefrist somit nicht wahren. \n2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die dem Beschwerdeführer zunächst über-\nsandte Abschrift des Beschlusses keinen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk aufwies \n\n \n4\nund der Beschwerdeführer eine (wirksam) beglaubigte Abschrift nach eigenen Angaben \nerst am 20. November 2020 erhalten hat. Denn bereits mit Zugang der einfachen (nicht \nbeglaubigten) Abschrift am 23. November 2019 war der Beschluss dem Beschwerdeführer \nwirksam formlos mitgeteilt. \nFür den Beginn der Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG kommt es auf \ndie Wirksamkeit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der vollständig abgefassten \nEntscheidung an (vgl. Hammer in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 \nRn. 14, zu § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Vorliegend musste der in Rede stehende Kosten-\nfestsetzungsbeschluss, weil unanfechtbar, nicht zwingend zugestellt werden (vgl. § 56 \nAbs. 1 VwGO); es genügte vielmehr die formlose Mitteilung gemäß § 173 VwGO i.V.m. \n§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hierunter ist die für den Adressaten erkennbar dem Absender \nzurechenbare amtliche, offizielle Verlautbarung zu verstehen (Barczak, BVerfGG, 2018, \n§ 93 Rn. 33; Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli \n2013, § 93 Rn. 9); die Einhaltung einer besonderen Form ist dabei gerade nicht erforder-\nlich (Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 9). Entgegen der \nAuffassung des Beschwerdeführers genügte deshalb die Übermittlung einer einfachen – \nnicht beglaubigten – Abschrift der Entscheidung (vgl. § 169 Abs. 2 ZPO, nach dem nur \nzuzustellende Abschriften zu beglaubigen sind; hierzu auch Häublein/Müller in: Münche-\nner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 169 Rn. 6). \n3. Die Beschwerdefrist begann vorliegend auch nicht (erneut) mit dem Zugang des Be-\nschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 über die vom Beschwerdefüh-\nrer – erst am 4. Dezember 2020 und damit ebenfalls zu spät – erhobene Anhörungsrüge zu \nlaufen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n\n \n5\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-217-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-217-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487969","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.681815+00:00"}}