{"status":"available","doknr":"OLD487968","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-01","aktenzeichen":"Vf. 208-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 208-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Michael Perlhofer, \nLampestraße 3, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 1. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \n\n \n2\n1. Der Beschluss des Amtsgerichts Torgau Zweigstelle Oschatz vom 13. August \n2020 (2 C 184/18) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht gemäß \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf; er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-\nscheidung über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni \n2020 an das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz zurückverwiesen. \n \nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. \n \n2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 30. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil \ndes Amtsgerichts Torgau Zweigstelle Oschatz vom 4. Juni 2020 in der Gestalt des Ergän-\nzungsurteils vom 13. August 2020 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. August \n2020 und 21. Oktober 2020 (sämtlich 2 C 184/18). \n \nIn dem vor dem Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz geführten Ausgangsverfahren be-\ngehrte der Beschwerdeführer Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, \nder sich am 28. Oktober 2016 auf dem Gelände einer Tankstelle in W. ereignete und bei dem \ndas Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt wurde. Zunächst hatte er mit Klage vom \n23. April 2018 die Zahlung von insgesamt 2.410,53 EUR nebst Verzugszinsen jeweils ab \n25. Januar 2017 für verschiedene Schadenspositionen (Reparaturkosten 7.141,43 EUR abzüg-\nlich von der Kaskoversicherung erstatteter 6.841,43 EUR, Gutachterkosten 941,53 EUR, Nut-\nzungsausfall \n344,00 EUR, \nWertminderung \n800,00 EUR \nsowie \nAuslagenpauschale \n25,00 EUR), ferner die Freistellung von nicht gesondert festsetzbaren Rechtsanwaltskosten in \nHöhe von 922,73 EUR und die Feststellung der Pflicht der Beklagten – des Unfallgegners und \ndessen Haftpflichtversicherer – zum Ersatz des künftig entstehenden Rabattverlustes in der \nVollkaskoversicherung verlangt. Mit Klageerweiterung vom 1. August 2019 begehrte der \nBeschwerdeführer neben den zuvor gestellten Anträgen die Zahlung weiterer 213,12 EUR \nnebst Rechtshängigkeitszinsen für den mittlerweile bezifferten Prämienmehrbelastungsscha-\nden für die Jahre 2018 und 2019. \n \nMit Urteil vom 4. Juni 2020 verurteilte das Amtsgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch \nzur Zahlung von 2.041,53 EUR nebst Zinsen ab 25. Januar 2017 sowie weiteren 159,84 EUR \nnebst Zinsen ab 25. Mai 2018, zur Freistellung von nicht gesondert festsetzbaren Rechtsan-\nwaltskosten in Höhe von 692,05 EUR und stellte fest, dass die Beklagten gesamtschuldne-\nrisch verpflichtet sind, dem Beschwerdeführer 75% des künftig entstehenden Rabattverlustes \nzu ersetzen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte \n\n \n3\ndas Amtsgericht unter anderem wie folgt aus: „Eine Abwägung der wechselseitigen Verursa-\nchungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 25% zu 75% zu Las-\nten der Beklagten. […] Die Beklagten schulden dem Kläger demnach die Erstattung von 75% \ndes unfallbedingten Schadens. Wegen der Teilzahlung der eigenen Vollkaskoversicherung des \nKlägers auf die Reparaturkosten in Höhe von 6.841,43 EUR und der dadurch bedingten An-\nwendbarkeit der Grundsätze des Quotenvorrechts ist hinsichtlich der mit der Klage geltend \ngemachten Schadenspositionen wie folgt zu differenzieren: […] Bei den Positionen Repara-\nturkosten, Sachverständigenkosten und Wertminderung handelt es sich um kongruente Schä-\nden, auf die die Grundsätze des Quotenvorrechts Anwendung finden […]. Abzüglich der von \nder Vollkaskoversicherung des Klägers geleisteten Teilzahlung in Höhe von 6.841,43 EUR \nverbleibt eine Restforderung, die hinsichtlich der Positionen Reparaturkosten, Sachverständi-\ngenkosten und Wertminderung vollständig begründet ist, da sie die klägerische Haftungsquote \nvon 25% unterschreitet. Soweit der Kläger Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, den Ersatz \nseines Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung und außergerichtliche Rechtsver-\nfolgungskosten begehrt, handelt es sich um inkongruente Sachfolgeschäden, die nicht dem \nQuotenvorrecht unterfallen, sondern nach Maßgabe der jeweiligen Haftungsquote zu ersetzen \nsind. […] Demnach sind die Positionen Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, Rückstufungs-\nschaden und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur im Umfang von jeweils 75% \nerstattungsfähig, so dass der Klage nur teilweise in Höhe von 436,59 EUR für die Positionen \nNutzungsausfall (258,00 EUR), Auslagenpauschale (18,75 EUR) und Rückstufungsschaden \n(159,84 EUR) sowie 692,05 EUR für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten statt-\nzugeben war.“ \n \nDer Beschwerdeführer beantragte unter dem 28. Juni 2020 Urteilsberichtigung gemäß § 319 \nAbs. 1 ZPO, hilfsweise Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO. Mit dem angegriffenen Be-\nschluss vom 13. August 2020 wies das Amtsgericht den Antrag auf Urteilsberichtigung zu-\nrück. Zur Begründung führte es aus, es mangele an einem offenkundigen Fehler i.S.d. § 319 \nZPO, der auch für Dritte mit unmissverständlicher Deutlichkeit ohne weiteres ersichtlich sei. \nMit dem ebenfalls angefochtenen Ergänzungsurteil vom gleichen Tag wies das Amtsgericht \nden hilfsweise gestellten Antrag auf Urteilsergänzung mit der Begründung zurück, dass dieser \nnicht auf Ergänzung eines lückenhaften Urteils gerichtet sei, sondern auf Korrektur eines \nvermeintlich falschen. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies \ndas Amtsgericht schließlich mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Oktober 2020 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz in \nseiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Amtsgericht habe die Normen der §§ 319 \nAbs. 1, 321 ZPO in krasser Weise missgedeutet, indem es zu der – nicht näher begründeten – \nAnnahme gelangt sei, ein \"offensichtlicher\" Fehler i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO liege nicht vor. \nHierzu gehörten jedenfalls konkrete Tenorierungsfehler. Vorliegend sei die Tenorierung der \nbeabsichtigten Zuerkennung von Nutzungsausfall und Auslagen (276,75 EUR) vom Amtsge-\nricht offenkundig übersehen worden, was auch ein Laie durch Vergleich des Tenors mit den \nEntscheidungsgründen feststellen könne. Zudem wäre auf den Hilfsantrag das Urteil zu er-\ngänzen gewesen, weil der Tenor in Bezug auf die ausgelassenen Beträge unvollständig gewe-\n\n \n4\nsen sei. Die Entscheidungen beruhten schließlich auf der Verletzung des Willkürverbotes. \nDarüber hinaus ließen die Ausführungen des Gerichts nur den Schluss zu, dass der Kern des \nVorbringens des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit der §§ 319, 321 ZPO weder zur \nKenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden sei. Dies gelte auch, soweit der Ent-\nscheidung über die Gehörsrüge Ausführungen zum Teil der Rüge vollständig fehlten, die sich \nauf den Beschluss über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags bezogen hätten. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be-\nklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nSoweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Au-\ngust 2020 richtet, mit dem der Antrag auf Urteilsberichtigung vom 28. Juni 2020 zurückge-\nwiesen wurde, ist sie zulässig und auch begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerde-\nführer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkür-\nverbot, weil er auf einer willkürlichen Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO beruht. \n1. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches \nRecht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit \nder Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa-\ntes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der \nSchluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen be-\nruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit \nwird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständ-\nlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensicht-\nlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise \nmissdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen wer-\nden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffas-\nsung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines sub-\njektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis \nzu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 26. April 2013 – Vf. 94-IV-12; Beschluss \nvom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, \nBVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Be-\nschluss vom 26. Mai 2004 – 1 BvR 2682/03 – juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 – \n2 BvR 103/20 – juris Rn. 64). \n\n \n5\n2. Zwar ist die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO durch das \nAmtsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Bedeutung \nder Tatbestandsmerkmale Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtig-\nkeit unter Rückgriff auf in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassungen be-\nstimmt. \n3. Offensichtlich unhaltbar ist hingegen die Anwendung der Vorschrift auf den konkret zu \nentscheidenden Fall. Das Gericht stellt in apodiktischer Kürze und ohne tragfähige Be-\ngründung fest, dass seiner Ansicht nach ein offenkundiger Fehler, der auch für Dritte mit \nunmissverständlicher Deutlichkeit ohne Weiteres ersichtlich ist, nicht vorliege. Dies ist \nangesichts der zuvor dargelegten Maßstäbe zur Evidenz eines Fehlers und insbesondere zu \neinem Rechenfehler – selbst vor dem Hintergrund der recht knappen Ausführungen des \nBeschwerdeführers im Berichtigungsantrag – bei verständiger Würdigung der die Verfas-\nsung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und damit objektiv willkürlich. \nDass die rechtliche Bewertung des Gerichts sachlich zutreffend ist, liegt auch nicht auf der \nHand. Vielmehr drängt sich bei der Gegenüberstellung der im Tenor des Urteils vom \n4. Juni 2020 niedergelegten Erklärung des richterlichen Willens und der in den Entschei-\ndungsgründen zum Ausdruck gebrachten Willensbildung des Gerichts eine ohne Weiteres \nerkennbare Divergenz in Folge eines Additionsfehlers geradezu auf. Ausgehend von den \nEntscheidungsgründen wollte das Gericht die Positionen Reparaturkosten, Sachverständi-\ngenkosten und Wertminderung vollständig zusprechen, die übrigen Positionen Nutzungs-\nausfall, Auslagenpauschale, Rückstufungsschaden und außergerichtliche Rechtsverfol-\ngungskosten dagegen nur zu jeweils 75%. Während indes die – nach Ansicht des Gerichts \n– vollständig begründeten Positionen Reparaturkosten (7.141,42 EUR abzüglich 6.841,43 \nEUR), Sachverständigenkosten (941,53 EUR) und Wertminderung (800,00 EUR) – rech-\nnerisch eindeutig – im ersten Teil des Zahlungsausspruchs (2.041,53 EUR) aufaddiert \nsind, wurden die anteilig zuerkannten Positionen offenkundig nur unvollständig im Tenor \naufgeführt. So betrifft der Freistellungsausspruch über 692,05 EUR die anteiligen Rechts-\nanwaltskosten, der nachfolgende zweite Zahlungsausspruch über 159,84 EUR unmissver-\nständlich lediglich den anteiligen Rückstufungsschaden. In keinem Teil des Tenors finden \nsich aber die Positionen Nutzungsausfall (anteilig 258,00 EUR) und Auslagenpauschale \n(anteilig 18,75 EUR). Diese hätten entweder, wie dies in den Entscheidungsgründen an-\ngedeutet wurde, gemeinsam mit dem Rückstufungsschaden (zusammen 436,59 EUR) zu-\nerkannt, entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers zu den vollständig begründe-\nten Positionen (zusammen dann 2.318,28 EUR) addiert oder gesondert tenoriert werden \nmüssen; nichts davon ist tatsächlich erfolgt. \n \n \nIII. \n \n1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. August 2020 war gemäß § 31 Abs. 2 \nSächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung \nüber den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2020 zurückzuverweisen. \n\n \n6\n2. Die Verfassungsbeschwerde war, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Ergän-\nzungsurteil vom 13. August 2020 und den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Oktober \n2020 wendet, unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügte. \nGleichwohl wird mit der Aufhebung des Beschlusses vom 13. August 2020 das – auf den \nmit einer innerprozessualen Bedingung versehenen Antrag des Beschwerdeführers hin er-\ngangene – Ergänzungsurteil vom 13. August 2020 insgesamt und der Beschluss vom \n21. Oktober 2020 im Umfang der Aufhebung gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 24. November 2016 – Vf. \n94-IV-16; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-11). \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Sächs-\nVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-208-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-01/vf-208-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487968","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.657925+00:00"}}