{"status":"available","doknr":"OLD487967","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-16","aktenzeichen":"Vf. 181-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 181-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Rechtsanwälte S., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Elsner & Appel, \nKaßbergstraße 3, 09112 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 16. April 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 13. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. März \n2020 (2 O 1354/18). \n \nDie Eheleute A. und R. D. (künftig: Kläger) waren durch einen Verkehrsunfall im Jahr 2015 \nschwer verletzt worden und hatten zunächst den Beschwerdeführer mit der Schadensregulie-\nrung gegenüber dem B. Versicherungsverband beauftragt, bei welchem der Unfallgegner ver-\nsichert war. Nach Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Kläger baten die fortan be-\nauftragten Rechtsanwälte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 um Über-\nsendung aller vorhandenen Unterlagen, was dieser unter Hinweis auf noch ausstehende Ge-\nbühren zurückwies. Mit Klage vom 10. Oktober 2018 zum Landgericht Chemnitz begehrten \ndie Kläger Herausgabe der „auf Grundlage der Mandatsvereinbarung vom 22.04.2015 geführ-\nten Handakten“. Der Beschwerdeführer berief sich auch im Prozess auf ein Zurückbehal-\ntungsrecht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO in Bezug auf die mit der Schlussrechnung gel-\ntend gemachten Gebühren; darüber hinaus seien die Kläger im Besitz aller wesentlichen Un-\nterlagen. Durch Beweisbeschluss vom 12. Februar 2019 (2 O 1354/18) beauftragte das Land-\ngericht – durch die erkennende Einzelrichterin – den Vorstand der Rechtsanwaltskammer \nSachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der \nBeschwerdeführer die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu Recht mit einem Hebesatz von \n2,5 abgerechnet habe. Weiter wies das Landgericht die Parteien darauf hin, dass es „derzeit \nkeinen Ausschluss des anwaltlichen Zurückbehaltungsrechts an den Handakten erkennen“ \nkönne, insbesondere die Höhe der offenen außergerichtlichen Geschäftsgebühren auf kein \nMissverhältnis hindeute. Im Gebührengutachten vom 23. August 2019 führte die Rechtsan-\nwaltskammer aus, mangels hinreichenden Sachvortrages sei eine Bewertung des Umfanges \nund der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich, so \ndass nicht festzustellen sei, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 habe gefordert werden können. \nNach Aufforderung durch das Landgericht, Anträge und Ergänzungsfragen schriftlich mitzu-\nteilen, reichten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. September 2019 die \nHandakten des Beschwerdeführers als Anlagenkonvolut B8 zu Gericht, führten näher zur \nkonkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kläger im Zeitraum 2015 bis 2017 aus und \nbaten darum, der Rechtsanwaltskammer die nunmehr überlassenen Handakten zur Verfügung \nzu stellen und diese zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern. Ein weiteres Exemplar des \nAnlagenkonvoluts wurde auf Anforderung nachgereicht. \n \nMit Schriftsatz vom 6. November 2019 erklärten die Kläger den Herausgabeantrag für erle-\ndigt, weil die Handakte nach Übersendung durch das Gericht nunmehr vorliege. Der Be-\nschwerdeführer schloss sich der Erledigterklärung nicht an. Durch das angegriffene Urteil \nvom 13. März 2020 stellte das Landgericht fest, dass der Rechtsstreit erledigt ist, und erlegte \ndem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung führte es unter an-\n\n \n3\nderem aus, die Kläger hätten die Übersendung der Kopien der gesamten Schriftstücke aus der \nHandakte als Erfüllung angenommen; damit sei prozessual ein erledigendes Ereignis eingetre-\nten. Die Kläger hätten auch einen Anspruch auf Herausgabe gehabt; der Vortrag des Be-\nschwerdeführers, diese verfügten bereits über die gesamten Schriftstücke in Kopie, sei eine \nreine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf ein Zurückbehaltungs-\nrecht berufen können, weil er keinen Honoraranspruch mehr gehabt habe; dieser wäre jeden-\nfalls angesichts der Schwere der klägerischen Verletzungsfolgen und der Verjährungsgefahr \nhinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Verdienstausfall, Rentenansprüchen etc. unangemessen \ni.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO. \n \nDie am 4. Mai 2020 eingelegte und mit weiterem – hier nicht vorgelegten – Schriftsatz näher \nbegründete Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden durch \nBeschluss vom 8. September 2020 (1 U 907/20) als unstatthaft, weil – in Anwendung der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes – der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR \nnicht übersteige. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 SächsVerf. Er habe den Rechtsweg erschöpft, weil er gegen das angegriffene Urteil \nsämtliche denkbaren Rechtsmittel und Rechtsbehelfe eingelegt habe. Das Landgericht habe \ndurch Übermittlung der Handakten an die Klägerseite den anhängigen Anspruch während des \nVerfahrens befriedigt und damit das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Zudem \nhabe es die ergänzenden Fragen zum Gutachten der Rechtsanwaltskammer ignoriert und da-\nmit das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das Urteil sei ferner \nohne weitere Reflexion auf das Gutachten gestützt worden, ohne die entscheidungsrelevanten \nEinwände des Beschwerdeführers zu erwägen. Weiterhin habe das Gericht eine Überra-\nschungsentscheidung getroffen, indem es einen vorher erteilten rechtlichen Hinweis im Urteil \nohne Vorankündigung ins Gegenteil verkehrt habe. Schließlich handele es sich um eine Will-\nkürentscheidung, weil die Erfüllung des Herausgabeverlangens grob rechtswidrig auf § 363 \nBGB gestützt worden sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be-\nklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht \ngenügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\n\n \n4\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entschei-\ndungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 40-IV-20 m.w.N.). Darüber hinaus \nsind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus \nsich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; \nBeschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Maßstäben genügt der Beschwerdevortrag nicht, weil sich daraus nicht hinrei-\nchend entnehmen lässt, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß er-\nschöpft hat. \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom \n22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.). \n \nWelcher Rechtsweg vorgesehen ist, richtet sich nach der anwendbaren fachgerichtli-\nchen Prozessordnung (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 2-IV-10; \nBeschluss vom 27. Mai 2004 – Vf. 6-IV-03; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni \n1985, BVerfGE 70, 180 [185]: zu § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach ist in einem fachge-\nrichtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig – soweit statthaft – Berufung einzulegen \n(vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 118-IV-19). Be-\nhauptet der Beschwerdeführer – wie hier – eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch \ndie angegriffene Entscheidung, gehört zu dem im Vorfeld einer Verfassungsbe-\nschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg aber auch die Erhebung einer Anhörungsrüge \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; Beschluss vom \n1. Juni 2006 – Vf. 11-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Septem-\nber 2017 – 1 BvR 1979/17 – juris Rn. 2; Beschluss vom 25. November 2008, \nBVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 21. Juni 2005 – 2 BvR 658/05 – juris Rn. 7). \n \nb) Der – rechtskundige und auch selbst anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hat \nzwar mitgeteilt, in Bezug auf das angegriffene Urteil mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 \nBerufung eingelegt zu haben. Wie sich dem vorgelegten Beschluss des Oberlandesge-\nrichts Dresden vom 8. September 2020 indes entnehmen lässt, hat das Gericht die Be-\n\n \n5\nrufung bereits als unstatthaft – und damit ohne Entscheidung in der Sache – verwor-\nfen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer näher darlegen müssen, aus \nwelchen Gründen er gleichwohl davon habe ausgehen können, dass die Berufung zum \ngesetzlich vorgesehenen Rechtsweg gehören und ihre Einlegung damit dem Gebot des \n§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG Rechnung tragen würde. Da er seinen Vortrag zur Be-\ngründung der Berufung auch weder inhaltlich mitgeteilt noch durch Vorlage entspre-\nchender Schriftsätze zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, kann der Verfas-\nsungsgerichtshof den für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung wesentlichen \nUmstand, inwieweit das eingelegte Rechtsmittel zulässig war und ob der Beschwerde-\nführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechts-\nmittelgericht unterbreitet hat (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 \n– Vf. 170-IV-20 m.w.N.), nicht beurteilen. \n \nc) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, ob er hinsichtlich der gerüg-\nten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – neben der Berufung oder jeden-\nfalls nach Verwerfung der Berufung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag \nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Rügefrist – eine Anhörungsrüge \ngemäß § 321a ZPO erhoben hat. Eine solche ist nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \ndann zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegen \ndie angegriffene Entscheidung gegeben ist, die eine Überprüfung der Sachentschei-\ndung in Hinblick auf das rechtliche Gehör zulässt (vgl. auch Bacher in: BeckOK ZPO, \nStand Dezember 2020, § 321a Rn. 11). Die Anhörungsrüge war daher vorliegend \nstatthaft, sofern der Wert des für die Berufung maßgeblichen Beschwerdegegenstan-\ndes hinter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückblieb (Bacher, a.a.O. \nRn. 16). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annähme, dass das Über-\nschreiten dieser Wertgrenze für die Zulässigkeit seiner Berufung unsicher gewesen sei, \nhätte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer jedenfalls vorsorglich – parallel \noder doch in Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts – auch eine Anhörungs-\nrüge fristgerecht anbringen müssen, um sich diese Anfechtungsmöglichkeit in jedem \nFall zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – VI ZB 1/11 – juris Rn. 10 \nm.w.N.; Bacher, a.a.O., Rn. 16.1). Dass dies geschehen ist, lässt sich der Beschwerde-\nschrift aber nicht entnehmen, so dass auch aus diesem Grund nicht hinreichend zum \nGebot der Rechtswegerschöpfung vorgetragen worden ist. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n\n \n6\n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-16/vf-181-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-16/vf-181-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487967","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.631929+00:00"}}