{"status":"available","doknr":"OLD487966","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-23","aktenzeichen":"Vf. 36-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 36-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes minderjährigen Kindes H., \nvertreten durch die Eltern H., \nsämtlich wohnhaft: ..., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwälte Pohle, \n \nHardenbergstraße 22, 04275 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 23. April 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 21. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung dergestalt, dass sie vorläufig im eingeschränkten Regelbetrieb \ngemäß § 5a Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-\nsellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-\n19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 \n(SächsGVBl. S. 334) unterrichtet wird. \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 trat am 1. April 2021 in \nKraft, wurde durch Verordnungen vom 8. April 2021 (SächsGVBl. S. 362), 13. April 2021 \n(SächsGVBl. S. 442) und 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert und gilt bis voraus-\nsichtlich 9. Mai 2021 (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021). Die hier \nmaßgeblichen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen \n(1) In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kinder-\ntageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der \nPrimarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und \nBezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Satz 1 gilt nicht für Ab-\nschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrich-\ntet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die oberste \nSchulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. (…) \n \n(2) Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der \n1. – 2. (…) \n3. Oberschulen, \n4. – 12 (…) \nund grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung \nstatt. (…) \n \n(3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschu-\nlung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und \nSchüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbil-\ndungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Ober-\ngrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse o-\nder Kurs (Wechselmodell). (…) \n \n(4) Personen (…) ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreu-\nung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Ab-\nnahme des Tests zuständigen Stelle (mögliche Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 \nder Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der \njeweils geltenden Fassung) oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser \nVerordnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung \ndes Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als 72 Stun-\nden zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem \nBetreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein \nTest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. (…) \n \n(5) - (13) (…) \n \n\n \n3\nDie Antragstellerin besucht die 5. Klasse der öffentlichen Oberschule in der Stadt N. und wird \nderzeit im Wechselmodell gemäß § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 be-\nschult. Nach ihren Angaben erteilen für die häusliche Lernzeit lediglich zwei Lehrer jeweils \neine Stunde pro Woche Videounterricht, alle anderen Lehrer übermitteln allenfalls Anweisun-\ngen, welcher Stoff selbständig zu erlernen sei. \n \nEinen Antrag der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Vorschrift des § 5a Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, lehnte das Säch-\nsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. April 2021 (3 B 119/21) ab. Dem \nAntrag fehle ein Rechtsschutzbedürfnis; die begehrte dauerhafte Präsenzbeschulung der An-\ntragstellerin könne allenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nVwGO erreicht werden, die vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen wäre. \n \nDie Antragstellerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf gleichberechtigten Bildungs-\nzugang gemäß § 29 Abs. 2 SächsVerf durch die in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom \n29. März 2021 vorgesehene Einschränkung des Präsenzunterrichtes. Spätestens mit Einfüh-\nrung der Corona-Testpflicht an Schulen zum 15. März 2021 (nunmehr § 5a Abs. 4 Sächs-\nCoronaSchVO vom 29. März 2021) sei eine Ungleichbehandlung der Schularten, insbesonde-\nre mit Blick auf die Grundschulen, nicht mehr gerechtfertigt. Dass die Antragstellerin vor \ndem Sächsischen Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes \nnicht geltend gemacht habe, hindere auf Grund der allgemeinen Bedeutung der Angelegenheit \ndas vorliegende Eilverfahren nicht. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellungnahme zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er entspricht nicht dem \nauch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidia-\nrität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – \nVf. 115-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris; Be-\nschluss vom 16. Mai 2020 – 1 BvQ 55/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 – \n1 BvQ 26/20 – juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 3 m.w.N. \njeweils zu § 90 Abs. 2 BVerfGG). \n \n1. Die Antragstellerin hat die ihr zumutbare – und auch im Beschluss des Sächsischen Ober-\nverwaltungsgerichts vom 15. April 2021 aufgezeigte – Möglichkeit, die begehrte Präsenz-\nbeschulung im eingeschränkten Regelbetrieb gemäß § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom \n29. März 2021 im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 123 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu verfolgen, nicht wahrgenom-\nmen. \n\n \n4\n \n2. Eine Entscheidung ist auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 27 \nAbs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG geboten. Der Antrag ist weder von allgemeiner Bedeutung \nim verfassungsprozessualen Sinne noch entstünde der Antragstellerin ein schwerer und \nunabwendbarer Nachteil, wenn sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. \n \na) Die Antragstellerin erörtert die von ihr angenommene allgemeine Bedeutung ihres An-\ntrags nicht näher. Auch soweit sie zum Ausdruck bringen wollte, dass die von ihr gel-\ntend gemachte Verfassungswidrigkeit des derzeit geregelten Wechselmodells gemäß \n§ 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 oder die Notwendigkeit einer \nschulartenübergreifenden Gleichbehandlung über den konkreten Einzelfall hinaus Be-\ndeutung habe und eine erhebliche Anzahl von Schülern betreffe, genügt dies nach \nständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine Vorabentscheidung \nwegen allgemeiner Bedeutung der Sache nicht (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom \n25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom \n28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – \n1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 BvR 1230/20 – juris \nRn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom \n24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris Rn. 6); der Antrag wirft nicht allein verfas-\nsungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichtshof auch ohne vorherige fach-\ngerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen \nbeantworten könnte. \n \nb) Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin durch \ndas Erfordernis, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, ein schwerer und \nunabwendbarer Nachteil entstünde. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n \n\n \n5\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-36-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-36-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487966","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.608916+00:00"}}