{"status":"available","doknr":"OLD487965","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-23","aktenzeichen":"Vf. 35-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 35-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n1) der L., \nvertreten durch die Betreuer L., \n \n2) des minderjährigen Kindes L., \nvertreten durch die Eltern L., \n \nsämtlich wohnhaft: ..., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Martin Kohlmann, \n \nBrauhausstraße 6, 09111 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 23. April 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n\n \n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 16. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Eilantrag wenden sich die Antragstellerinnen gegen § 5a Abs. 4 der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), geändert durch \nVerordnung vom 8. April 2021 (SächsGVBl. S. 362), 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442) \nund vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) (im Folgenden: Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 29. März 2021). \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 trat am 1. April 2021 in Kraft \nund gilt bis voraussichtlich 9. Mai 2021 (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März \n2021). Sie lautet (in der derzeit gültigen Fassung) auszugsweise wie folgt: \n \n§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen \n(1) – (3) (…) \n(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder sowie der \nsie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände der Einrichtungen \nder Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreu-\nung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des \nTests zuständigen Stelle (mögliche Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-\nTestverordnung vom 8. März 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der jeweils geltenden Fassung) \noder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung nachweisen, dass kei-\nne Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die \nVornahme des Tests dürfen nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach \nSatz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kinder-\ntagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 \nvorgenommen wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. Sofern \nein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der \nKindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. Das Zutrittsverbot \nnach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt überdies nicht für \nZusammenkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5, die \naußerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maß-\ngabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass \nHandreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender \nMenge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach \nBeendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. \n(5) – (13) (…) \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 voraus ging die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021. Diese war in der Zeit vom 8. März bis zum \nAblauf des 31. März 2021 in Kraft (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021) \nund lautete auszugsweise wie folgt: \n \n \n\n \n \n3\n \n§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen \n(1) – (4) (…) \n(5) Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Pri-\nmarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Be-\nscheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergeb-\nnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstel-\nlung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als drei \nTage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Das Zutrittsverbot \nnach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf \ndas Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur für die-\njenigen Schulen, in denen Selbsttestkits für schulisches Personal, Hortpersonal sowie, mit Aus-\nnahme der Primarstufe, Schülerinnen und Schüler in hinreichender Zahl vorliegen. Sofern ein \nZutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende \nHinweise anzubringen. \n(6) – (15) (…) \n \nDie Antragstellerin zu 1) wurde am ... 2000 geboren und besucht die „Förderschule für geistig \nund körperlich behinderte Menschen“ in F. Die Antragstellerin zu 2) wurde am ... 2007 gebo-\nren und besucht die 7. Klasse einer Oberschule in F. \n \nUnter dem 9. März 2021 reichten die Antragstellerinnen, vertreten durch ihre Betreuer bzw. \nEltern, beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 \nAbs. 1 VwGO verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO gegen § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 ein. \n \nMit Beschluss vom 19. März 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Eilan-\ntrag ab. Die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 werde \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten. Die Verordnungsermächtigung ge-\nnüge voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen der \n§ 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG dürf-\nten erfüllt sein. Angesichts der – durch Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-\nInstituts (RKI) belegten – gegenwärtigen Infektionslage seien die zuständigen Behörden wei-\nterhin zum Handeln verpflichtet, wobei dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wer-\ntungs- und Gestaltungsspielraum zukomme. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i.V.m. § 33 Nr. 3 IfSG \nsehe die Schließung von Schulen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Be-\ntriebs ausdrücklich vor. Bei dem in § 5a Satz 1 [richtig: § 5a Abs. 5 Satz 1] Sächs-\nCoronaSchVO vom 5. März vorgesehenen Zutrittsverbot in Abhängigkeit von der Durchfüh-\nrung eines Corona-Tests handele es sich um eine Auflage im vorgenannten Sinne. Die ange-\ngriffene Regelung dürfte auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Sie versto-\nße voraussichtlich nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Vor-\nschrift sei auch nicht mit einem nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckten Eingriff \nin das die körperliche Unversehrtheit schützende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nverbunden. Dessen Schutzbereich sei nicht eröffnet, denn der Nachweis könne auch mit ei-\nnem sog. Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen \nverbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen. Auch sei das \n\n \n \n4\nGrundrecht auf chancengleiche Schulbildung aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 29 \nAbs. 2 SächsVerf nicht verletzt. Soweit in die allgemeine Handlungsfreiheit oder in das all-\ngemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde, sei der Eingriff jedenfalls verhältnismäßig. \nDie Regelung sei geeignet, das mit der Verordnung verfolgte legitime Ziel einer Vermeidung \nder Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 auch bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme \ndes Präsenzbetriebs in den Schulen für bestimmte Schüler zu fördern. Die Regelung über das \nZutrittsverbot bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in Schulen sei auch erforderlich. Mil-\ndere Maßnahmen seien nicht offensichtlich. Insbesondere schulische Hygienekonzepte dürf-\nten für sich genommen nicht die gleiche Wirkung haben. Ferner sei die Maßnahme angemes-\nsen. Die Betroffenen könnten auch durch einen kaum belastenden – für sie nicht mit Kosten \nverbundenen – Selbsttest nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert seien. Die \nRegelung leiste der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Ge-\nsundheit der Bevölkerung zu schützen und komme zugleich dem Staatsziel des Art. 7 Sächs-\nVerf entgegen, für eine angemessene Bildung zu sorgen, indem sie Präsenzunterricht bei deut-\nlicher Reduktion des Infektionsrisikos in der Schule ermögliche. Überdies gehe auch die Inte-\nressenabwägung zu Lasten der Antragstellerinnen aus. \n \nDie Antragstellerinnen beantragen im hiesigen Verfahren im Wege der einstweiligen Anord-\nnung, § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 in Bezug auf Schüler außer Voll-\nzug zu setzen. Zur Begründung tragen sie – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vor-\nbringens aus dem fachgerichtlichen Eilverfahren – vor, dass die angegriffene Norm sie in ih-\nren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Sie sei weder geeignet, \ndie Ausbreitung der Covid-19-Pandemie in nennenswerter Form einzudämmen noch sei sie \nverhältnismäßig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sehe durch die Testung im Nasen-\nbereich den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nicht als eröffnet \nan. Deshalb prüfe der Beschluss auch nicht, ob ein solcher Eingriff zu rechtfertigen wäre. \nLetztendlich stünden auch datenschutzrechtliche Bedenken der Verordnung gegenüber. Die \nTestungen erfolgten im Klassenverband. Wenn ein Test positiv sei, spreche sich dies unver-\nzüglich in der Schule herum. Gerade unter Kindern sei dann die Stigmatisierung positiv Ge-\ntesteter die Folge. Bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung drohten schwere Nachteile. \nDie Antragstellerinnen könnten schon seit mehreren Wochen nicht am Schulunterricht teil-\nnehmen. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, der drohende Eingriff in die Menschen-\nwürde und vor allem auch der ansonsten erfolgende Ausschluss aus dem Bildungssystem, der \nbei der Antragstellerin zu 2 durch die fehlende Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht \nin Gänze aufträte, wögen schwerer als die Interessen des Freistaates Sachsen. Sollte sich im \nNachgang herausstellen, dass die Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien, hätten hunderttau-\nsende Kinder leiden müssen. Es sei zudem nicht schlüssig vom Verordnungsgeber dargelegt, \ndass die Testungen notwendig seien, um die körperliche Gesundheit anderer wirklich zu \nschützen. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. \n \n\n \n \n5\n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Vo-\nraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des \nangegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, \ndas Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of-\nfensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 \n[e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai \n2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \n \nBei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Ver-\nfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungs-\nbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 \n[e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Wegen der meist \nweittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen \nVerfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger Maßstab anzulegen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Die für \neine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung \nsind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu be-\nrücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.] m.w.N). \n \n2. Eine gegen § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 gerichtete Verfassungs-\nbeschwerde wäre bei unterstellter Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht \nvon vornherein insgesamt klar unzulässig oder offensichtlich unbegründet. \n \n3. Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese führt nicht zum Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung. \n \na) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine noch zu erhebende Verfas-\nsungsbeschwerde Erfolg, wäre den Antragstellerinnen die Teilnahme am Präsenzun-\nterricht vorübergehend gegen ihren Willen zu Unrecht nur nach Beibringung eines \nNachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, möglich gewesen, wobei \n\n \n \n6\njedoch § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 keinen Vorrang \nbestimmter Testarten vorsieht und das Zutrittsverbot auch dann nicht gilt, wenn ein \nSelbsttest (§ 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021) zuhause – etwa mit-\nhilfe eines Personensorgeberechtigten – angefertigt und das negative Testergebnis mit \neiner qualifizierten Selbstauskunft nach Anlage 2 zur Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 29. März 2021 nachgewiesen wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom \n9. April 2021 – 3 B 114/21 – juris Rn. 7). \n \nb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte eine noch zu \nerhebende Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, hätte die Außervollzugsetzung des \n§ 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 zur Folge, dass Schülerinnen und \nSchüler aller Jahrgangsstufen am Präsenzunterricht teilnähmen, ohne dass die \nMöglichkeit besteht, frühzeitig aufgrund von Tests Infektionen auch ohne \nKrankheitssymptome zu erkennen. Damit entfiele eine Maßnahme, die vom \nVerordnungsgeber, dem bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der \nWirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden \nMaßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 \n[e.A.] u.a.), gewählt wurde und derzeit noch aufrecht erhalten wird. \n \nAn der Geeignetheit dieser Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels, eine \nWeiterverbreitung von Infektionen zu verhindern, um Schädigungen von Leib und Le-\nben durch Erkrankungen mit COVID-19 zu vermeiden, bestehen vor diesem Hinter-\ngrund – auch in Ansehung der Argumentation der Antragstellerinnen – keine verfas-\nsungsrechtlich erheblichen Zweifel (vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom \n21. April 2021 – Vf. 26-VII-21, Rn. 28 ff.). Seit Mitte März nehmen die COVID-19-\nFallzahlen in der Bevölkerung wieder stark zu, besonders in den jüngeren Altersgrup-\npen. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haus-\nhalte und zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld (vgl. Situations-\nbericht des RKI vom 22. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/ \nN/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-22-de.pdf?__blob= \npublicationFile, zuletzt abgerufen am 23. April 2021). Damit kann nicht ausgeschlos-\nsen werden, dass – ungeachtet der im Rahmen von Hygienekonzepten getroffenen Ge-\ngenmaßnahmen – auch der Präsenzunterricht in Schulen zum Infektionsgeschehen bei-\nträgt (vgl. zur Gastronomie: SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-\nIV-21 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR \n2530/20 – juris Rn. 15). Ein testabhängiges Zutrittsverbot reduziert die Wahrschein-\nlichkeit, dass mit SARS-CoV-2 infizierte Personen am Präsenzunterricht teilnehmen \nund sich das Virus im Schulgebäude ausbreiten kann, denn nach Einschätzung des \nRKI können Antigenschnelltests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung \nder Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen, solange Impfstoffe noch nicht in aus-\nreichenden Mengen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen (vgl. Situationsbe-\nricht vom 22. April 2021, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2021 – \n13 MN 192/21 – juris Rn. 58; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 – 20 NE \n21.926 – Rn. 22). \n\n \n \n7\n \nDas Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, bleibt bedeutsam, weil die Gefahren \ndurch das Coronavirus und insbesondere die sich derzeit weltweit stark verbreitenden \n– durch eine erhöhte Ansteckungsfähigkeit gekennzeichneten – Virusmutationen wei-\nterhin gewichtig sind. \n \nc) Bei der Folgenabwägung tritt das Interesse an der begehrten Außervollzugsetzung der \nangegriffenen Regelung des § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \ndeutlich hinter das Interesse an einer Aufrechterhaltung der angegriffenen Pflicht zum \nNachweis eines negativen Testergebnisses zurück. Den von den Antragstellerinnen im \nZusammenhang mit einem positiven Testergebnis behaupteten Ausgrenzungsängsten – \ndiese als erwartbar unterstellt – stehen die wesentlich schwerer wiegenden Gefahren \nder Ansteckung der Schüler und Lehrer mit dem Coronavirus sowie der Überlastung \nder stationären Behandlungskapazitäten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 15. April 2021 – 11 S 51/21 – juris Rn. 23) gegenüber, vor denen zu schützen der \nStaat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf verpflichtet ist (vgl. SächsVerf, Beschluss vom 25. Februar 2021 – \nVf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss \nvom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-35-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-35-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487965","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.583859+00:00"}}