{"status":"available","doknr":"OLD487964","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-23","aktenzeichen":"Vf. 28-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 28-IV-21 \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 23. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt. \n2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2021 (2 A 948/19), dem Prozess-\nbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 26. Februar 2021. \n \nDer 1974 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhe-\nstand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Frei-\nstaates Sachsen tätig. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsver-\nfahren begehrte er klageweise gegenüber dem Freistaat Sachsen (im Folgenden: Beklagter) \nSchadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Vielzahl von ihm als „Mobbing“ bewerteter \nHandlungen in den Jahren 2010 bis 2012. \n \nMit Urteil vom 6. Juni 2019 (3 K 1148/15) wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage als \nunbegründet ab. In der Sache stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schadensersatz \naus Fürsorgepflichtverletzung wegen (schwerwiegender) Verletzung des Persönlichkeitsrechts \noder der Gesundheit durch von ihm als „Mobbing“ eingestufter Verhaltensweisen insbesonde-\nre seiner Vorgesetzten zu. Ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung handele es sich \nunter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht um ein Mobbinggeschehen; es fehle an \neiner „verwerflichen“ Motivation. Der Beklagte habe ausreichend Veranlassung gehabt, \nZweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beschwerdeführers geltend zu machen und die für \ndie Aufklärung notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten. Ungeachtet einzelner nicht mehr \nangemessener Handlungen hätten dem Vorgehen des Beklagten insgesamt keine sachfremden \nErwägungen zugrunde gelegen. Auch aus einzelnen Verletzungen der Fürsorgepflicht lasse \nsich ein Entschädigungsanspruch nicht herleiten. Einem möglichen Anspruch aufgrund einer \nVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Handlungen aus dem Jahr 2010 und \nwohl auch 2011 stünde im Übrigen die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ent-\ngegen. \n \nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig beantragte der Beschwerdeführer die Zu-\nlassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO. Mit dem angefochtenen Be-\nschluss vom 19. Februar 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. \nDie Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass \ndem Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Schadensersatz zustünden. Der Senat teile insbe-\nsondere die Wertung, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Handlungen kein Mob-\nbinggeschehen i.S. der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe darstellten. Das Zu-\nlassungsvorbringen gebe keinen Anlass, diese Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen. Der \nBeschwerdeführer wiederhole und vertiefe seine Auffassung, wonach die ab Januar 2011 vom \nBeklagten betriebene Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit und die damit in Zusammen-\nhang stehenden Einzelmaßnahmen sich ausschließlich als – unangemessene – Reaktion auf \n\n \n3\ndas Vorgehen des Beschwerdeführers gegen seine Regelbeurteilung 2010 darstellten. Damit \nsetze er seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der rechtlichen Würdigung \ndurch das Verwaltungsgericht, ohne diese durch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den \nEntscheidungsgründen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht habe zu-\ndem selbständig tragend darauf abgestellt, dass im Hinblick auf einen Anspruch aus Verlet-\nzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund von Verletzungshandlungen aus den \nJahren 2010 und 2011 mangels Mobbinggeschehen von Verjährung auszugehen sei. Hiermit \nsetze sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der Einwand des Beschwerdeführers, das \nVerwaltungsgericht habe einzelne gerügte Handlungen nicht geprüft, treffe nicht zu. Ausweis-\nlich der Urteilsbegründung habe sich das Verwaltungsgericht mit allen Handlungen befasst. \nDass es diese teilweise zusammenfassend behandelt und im Einzelnen von einer vertieften \nPrüfung abgesehen habe, stehe dem nicht entgegen. Die Berufung sei auch nicht wegen be-\nsonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder we-\ngen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grund-\nrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungsgrund-\nsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) \nsowie des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Das Verwaltungsgericht habe es entge-\ngen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Mobbing unterlassen, den \nSachverhalt sorgfältig und vollständig aufzuklären, und sich nicht mit allen vom Beschwerde-\nführer vorgetragenen Einzelakten auseinandergesetzt. Auch die Schadensersatzansprüche sei-\nen nur unzureichend geprüft worden. Übergehe das erstinstanzliche Gericht nicht lediglich \nbanale Prüfungspunkte, sei dies in der nächsten Instanz nachzuholen und müsse Bestandteil \neines ordentlichen Berufungsverfahrens sein. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen das Willkür-\nverbot vor, wenn die Prüfung von Ansprüchen aus Einzelhandlungen gerichtlich nicht erfolge \nbzw. komplett ignoriert werde. Auch mit Blick auf die Verjährungsfrist sei keine angemesse-\nne rechtliche Würdigung bzw. hinreichende Begründung erfolgt. Sofern die Gerichte von ei-\nner Verjährung der Mobbinghandlungen der Jahre 2010 und 2011 ausgingen, stelle dies eine \nvon der Rechtsprechung abweichende, sachfremde Auffassung dar, die Gegenstand eines Be-\nrufungsverfahrens sein müsse. Die Nichtzulassung der Berufung stelle in einem solchen Fall \nWillkür dar. Auch sei nicht bekannt, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die \n„Haftentschädigung“ in anderen Fällen verwehrt habe. Es liege daher nahe, dass das Gericht \ndies dem Beschwerdeführer versage, weil er jüdische Vorfahren habe. Ferner liege eine Ver-\nletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch darin, dass das Arbeitszeitkonto von anderen \nBeamten des Freistaates nicht negativ mit Stunden willkürlich belastet worden sei. \n \nMit am 9. April 2021 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die „Aus-\nsetzung, Ruhestellung der Verfassungsbeschwerde“. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zum \nVerfahren Stellung genommen. \n \n \n \n \n\n \n4\nII. \n \nEs besteht keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Der Beschwerdeführer \nbegründet seinen Antrag lediglich pauschal damit, „diverse Anträge im Sachzusammenhang“ \nan das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gestellt zu \nhaben, ohne diese vorzulegen oder deren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. \n \n \nIII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \ngenügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nDabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent-\nscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die \nkorrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der \nVerfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der \nAnwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn \ndas Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht ge-\nsehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf \ndas einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-\n06; st. Rspr.). \n \n2. Hieran gemessen zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Anspruchs \nauf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht auf. \n \na) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrich-\ntung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen \ngeschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe \nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gleiche gilt, wenn das \nProzessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Mög-\nlichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 3. Dezember 2020 – Vf. 148-IV-20 m.w.N.). Danach ist eine Auslegung und \n\n \n5\nAnwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes un-\nvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkür-\nlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert \n(SächsVerfGH, ebd. m.w.N.). Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der \nAnforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als \nauch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen der Zulassungsgründe \n(SächsVerfGH, ebd. m.w.N.). \nb) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass der angefochtene Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Beru-\nfung diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sein könn-\nte. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, den Lebenssachverhalt zu \nschildern und der rechtlichen Würdigung des Gerichts seine eigene einfach-rechtliche \nSichtweise entgegenzusetzen. Mit den tragenden Erwägungen des Sächsischen Ober-\nverwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht im Einzelnen ar-\ngumentativ auseinander und vermag keine verfassungsrechtlich relevanten Rechtsan-\nwendungsfehler dazutun. \n3. Aus den dargelegten Gründen ist anhand des Beschwerdevorbringens ebenso wenig eine \nmögliche Verletzung des in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Willkürverbots (vgl. \nhierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom \n24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; st. Rspr.) erkennbar. \n \n4. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Diskriminierungsverbots legt \nder Beschwerdeführer schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Schutzbereiche der \nals verletzt angesehenen Grundrechte von der angegriffenen Gerichtsentscheidung berührt \nsein könnten. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n6\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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