{"status":"available","doknr":"OLD487963","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-23","aktenzeichen":"Vf. 178-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 178-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n1) der Frau V. \n2) des Herrn K., ebenda, \n3) des minderjährigen Kindes V., \n \ngesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1) und 2), ebenda, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB, \n \nKurt-Eisner-Str. 15, 04275 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 23. April 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 6. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. August 2020 (7 L 388/20) und des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 (2 B 294/20), letzterer zugestellt am 9. Sep-\ntember 2020, sowie gegen § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nKultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen \n(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. \nS. 348), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. \nS. 288). \n \nNach § 3 Abs. 3 SOGYA, der insofern mit § 34 Abs. 6 SächsSchulG übereinstimmt, ent-\nscheidet der Schulleiter über die Aufnahme an eine bestimmte Schule im Rahmen der verfüg-\nbaren Ausbildungsplätze; konkrete Auswahlkriterien sind weder durch Rechtsverordnung \nnoch durch Gesetz geregelt. \n \nIn dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrten die \ngemeinsam sorgeberechtigten Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Aufnahme ihres Sohnes, des \nBeschwerdeführers zu 3), in die Klassenstufe 5 der „Schule in der K.-Straße“ (künftig: Erst-\nwunschschule), hilfsweise die Zuweisung an der Schule des Zweitwunsches, weiter hilfsweise \nan der Schule des Drittwunsches – allesamt Gymnasien der Stadt L. – zum Schuljahr \n2020/2021. Am 3. Februar 2020 beschloss die Schulkonferenz der Erstwunschschule Krite-\nrien für die Aufnahme von Schülern in die neuen 5. Klassen zum Schuljahr 2020/2021: vor-\nrangig sollten Geschwisterkinder berücksichtigt werden, anschließend das „Vorliegen von \nbesonderen individuellen und außergewöhnlichen schüler- und schulbezogenen Umständen, \ndie die Unterrichtung des Schülers gerade an dieser Schule zwingend notwendig machen, \nhier: ärztlich attestierte Gehbehinderung i.S.v. § 2 SGB IX und Besuch der wohnortnächsten \nSchule“; die übrigen Plätze sollten im Losverfahren vergeben werden. \n \nDie Beschwerdeführer stellten am 25. Februar 2020 einen Antrag auf Aufnahme des Be-\nschwerdeführers zu 3) an der Erstwunschschule, hilfsweise an den Schulen des Zweit- bzw. \nDrittwunsches. Durch Bescheid vom 4. Juni 2020 teilte die Schulleiterin der G.-\nSchule/Gymnasium der Stadt L. (künftig: Aufnahmeschule) den Beschwerdeführern mit, dass \neine Aufnahme des Beschwerdeführers zu 3) an der Schule des Erst-, Zweit- und Drittwun-\nsches aus Kapazitätsgründen und mangels Berücksichtigung im Losverfahren nicht möglich \ngewesen sei und dieser an der Aufnahmeschule aufgenommen werde. Tatsächlich hatte die \nSchulleiterin der Erstwunschschule 27 Schüler als Geschwisterkinder vorrangig aufgenom-\nmen und darüber hinaus dem Härtefallantrag einer Schülerin stattgegeben, deren leiblicher \nVater verstorben und für die nach ärztlichem Attest eine Aufnahme befürwortet worden war, \nweil ein gemeinsamer Schulweg und das gemeinsame Lernen mit ihrer besten Freundin, die \nals Geschwisterkind bevorzugt an der Erstwunschschule aufgenommen worden sei, die not-\n\n \n3\nwendige Stabilisierung und Sicherheit geben könne. Gegen den Aufnahmebescheid erhoben \ndie Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 Widerspruch, über den bis zur Erhebung der Verfas-\nsungsbeschwerde nicht entschieden wurde. \n \nUnter dem 26. Juni 2020 stellten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Leipzig \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Freistaat Sachsen \nverpflichtet werden sollte, den Beschwerdeführer zu 3) vorläufig in die Klassenstufe 5 der \nErstwunschschule, hilfsweise den Schulen des Zweit- bzw. Drittwunsches aufzunehmen, \nhilfsweise den Aufnahmeantrag vorläufig ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Das Verwal-\ntungsgericht lehnte den Antrag durch den angegriffenen Beschluss vom 17. August 2020 ab, \nweil bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Aufnahme an den Schulen des Erst-, \nZweit- bzw. Drittwunsches bestehe. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, \ndie vorrangige Berücksichtigung des Härtefalls sei unbedenklich. Nach der Rechtsprechung \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könnten eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art \nund ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen oder sogar \nerfordern. Dies ergebe sich im Umkehrschluss auch aus der Regelung des § 4a Abs. 4 Satz 2 \nSächsSchulG. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Aufnahmekriterium der ärztlich attes-\ntierten Gehbehinderung die Geltendmachung anderweitiger Härtefälle ausschließe; vielmehr \nhandele es sich lediglich um einen ausdrücklich benannten Härtefall. Die Schulleiterin habe \ndem Härtefallantrag stattgeben können; in ihrer Entscheidung habe sie sich mit der besonde-\nren Situation des betroffenen Kindes ausführlich auseinandergesetzt und ihre Entscheidung \nnachvollziehbar begründet. \n \nDie Beschwerde hiergegen wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht durch den angegrif-\nfenen Beschluss vom 4. September 2020 zurück. Das von der Schulleiterin durchgeführte \nAuswahlverfahren verletze nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine ermessens- \nund verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Der Gesetz- oder Verordnungsgeber müsse \nnicht selbst die Kriterien der Aufnahme in eine bestimmte Schule verbindlich festlegen, son-\ndern könne diese in das pflichtgemäße Ermessen der Schulleitung stellen. Die von der Schul-\nleiterin angewandten Aufnahmekriterien seien vorab bekannt gegeben worden. Durch die Re-\ngelung eines ganz bestimmten, eng umschriebenen Härtefalls sei die Schulleiterin nicht von \nihrer Verpflichtung entbunden gewesen, andere Gründe und Gesichtspunkte zu prüfen und \ndarüber zu entscheiden, ob diese nach ihrer Art und ihrem Gewicht eine vorrangige Berück-\nsichtigung rechtfertigten oder erforderten. Mit diesen Vorgaben stehe die Verfahrensweise der \nSchulleiterin hinsichtlich des zugesprochenen Härtefalls im Einklang. \n \nDie Beschwerdeführer zu 1) und 2) rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 22 \nAbs. 3 und Art. 101 Abs. 2 SächsVerf, der Beschwerdeführer zu 3) eine Verletzung seines \nGrundrechts aus Art. 29 Abs. 1, 2 und Art. 102 Abs. 1 SächsVerf. Darüber hinaus machen die \nBeschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 SächsVerf allein und in Ver-\nbindung mit den vorgenannten Bestimmungen sowie aus Art. 38 SächsVerf geltend. Auch \nwenn das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren noch anhängig sei, sei der Rechtsweg \nerschöpft und dem Grundsatz der Subsidiarität Genüge getan. Denn den Beschwerdeführern \nentstünden nicht mehr ausgleichbare Nachteile durch den Zeitverlust im Hauptsacheverfah-\n\n \n4\nren. Nach Ende des Schuljahres könnten die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzziel nicht \nmehr erreichen. In schulrechtlichen Angelegenheiten finde eine umfassende Prüfung auch \nbereits im Eilverfahren statt, so dass von einem Hauptsacheverfahren kein weiterer Erkennt-\nnisgewinn zu erwarten sei. Die Verwaltungspraxis zur Auswahl einer weiterführenden Schule, \nwonach lediglich drei Wunschschulen angegeben werden dürften, stelle eine unzulässige Ein-\nschränkung des Rechts des Beschwerdeführers zu 3) auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dar. \nSie verstoße bereits gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der entgegen der Fest-\nstellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch für das Auswahlverfahren an konkre-\nten Ausbildungseinrichtungen gelte. Sofern Schulplätze bereits mit Erstwünschen belegt sei-\nen, reduziere sich die Auswahl für die meisten Bewerber auf die Teilnahme am Losverfahren \neiner einzigen Schule. Dabei fehle es an der Voraussehbarkeit der Chancen. Das Verfahren sei \nauch intransparent, weil Eltern nicht angehört würden, falls sie mit keinem ihrer Wünsche \nzum Zuge kämen. Vielmehr erfolge eine Zuweisung an irgendeine Schule – mit potentiell \nanderem Schulkonzept, anderen Profilen und Fremdsprachenangeboten – nach vollkommen \nintransparenten Kriterien. Daneben sei die Wahl einer bestimmten Schule auch vom Recht der \nBeschwerdeführer zu 1) und 2), die Bildung ihres Kindes zu bestimmen, umfasst. Die Schul-\nwahl habe Auswirkungen auf die zu unterrichtende Fremdsprache und die Wahl des Profilun-\nterrichts, die in der Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung der Kinder \nlägen. Auch deshalb dürfe die Aufnahmeentscheidung nicht allein dem Schulleiter überlassen \nwerden, sondern bedürfe das Vergabeverfahren einer Ausgestaltung durch den Gesetz- und \nVerordnungsgeber. Jedenfalls habe die Schulleiterin der Erstwunschschule nicht von dem \nzuvor bekannt gemachten Härtefallkriterium (ausschließliche Berücksichtigung von Schülern \nmit Gehbehinderung) abweichen dürfen; sofern es keine verordnungsrechtliche Regelung ge-\nbe, müssten die Eltern auf bekannt gegebene Aufnahmekriterien vertrauen dürfen. Das Säch-\nsische Oberverwaltungsgericht habe den Ermessensfehler der Schulleiterin in der Eilentschei-\ndung fehlerhaft gewürdigt und sei so den Anforderungen des Art. 38 SächsVerf nicht gerecht \ngeworden. \n \nDie Beschwerdeführer beantragen ferner festzustellen, dass § 3 Abs. 3 SOGYA nichtig ist. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der \nFreistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung, haben Gelegenheit \ngehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit die Beschwerdeführer zu 1) und 2) eine Verletzung der Art. 22 Abs. 3 i.V.m. \nArt. 101 Abs. 2 SächsVerf, der Beschwerdeführer zu 3) eine Verletzung der Art. 29 \nAbs. 1, 2 und Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, jeweils allein sowie in Verbindung mit Art. 15 \nSächsVerf, rügen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der \nSubsidiarität entgegen. \n\n \n5\n \na) Zwar ist hier der Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft, \nweil mit dem angefochtenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n4. September 2020 eine abschließende letztinstanzliche Entscheidung vorliegt. Der in \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz \nverlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöp-\nfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, \num vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu er-\nreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Be-\nschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 – Vf. 5-\nIV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 \n– Vf. 66-IV-15; st. Rspr.). Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes folgt daraus, dass die Erschöpfung des Rechtsweges im Eilverfahren nicht \nohne weiteres ausreicht, um die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu begrün-\nden, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der Grund-\nrechtsverletzung abzuhelfen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfas-\nsungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eil-\nverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), \nsondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November \n2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 55-IV-19; Be-\nschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 36-IV-\n16; st. Rspr.). In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Haupt-\nsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die \nDurchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder \nwenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung ab-\nhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 \nSatz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 55-IV-19 m.w.N.). \n \nb) Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, in ihren Grundrechten verletzt zu sein, \nweil das durchgeführte, die freie Wahl der Ausbildungsstätte bzw. das elterliche Er-\nziehungsrecht einschränkende Auswahlverfahren bereits gegen den Vorbehalt des Ge-\nsetzes verstoßen habe, jedenfalls aber die Auswahlentscheidung der Schulleiterin der \nErstwunschschule wegen Abweichung von zuvor festgelegten Härtefallkriterien er-\nmessensfehlerhaft gewesen sei, werden Rügen erhoben, die das Hauptsacheverfahren \nbetreffen. Insoweit beziehen sich die Beschwerdeführer nicht spezifisch auf das fach-\ngerichtliche Eilverfahren, denn sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden \nVerfahrensrechte geltend. Folglich sind sie grundsätzlich darauf verwiesen, die Rügen \nzunächst in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu erheben. \n \nc) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der \nHauptsache abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Die Durchführung des Haupt-\nsacheverfahrens ist nicht von vornherein sinn- und aussichtslos (aa). Die Beschwerde-\n\n \n6\nführer haben auch keine schweren und unabwendbaren Nachteile substantiiert vorge-\ntragen, die ihnen durch einen Verweis auf den Rechtsweg in der Hauptsache entstün-\nden (bb). \n \naa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint das weitere Betreiben der \nHauptsache nicht von vornherein sinn- und aussichtlos. Dies gilt zunächst für das Wi-\nderspruchsverfahren der Beschwerdeführer gegen den Ausgangsbescheid, dessen Ver-\nlauf die Beschwerdeführer bislang nicht mitgeteilt haben. Da auch der Widerspruchs-\nbescheid im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren anzugreifen wäre, ist es nicht \nfernliegend, dass das Verfahren eine weitere tatsächliche Aufklärung im Hinblick auf \ndie konkrete Ermessensentscheidung der Schulleiterin oder der Widerspruchsbehörde \nbringen kann, die für das verfassungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist. Der \nMöglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht auch nicht entgegen, dass die Vor-\nfrage, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst Kriterien für die Aufnahme in ein \nGymnasium verbindlich hätte regeln müssen, durch das Sächsische Oberverwaltungs-\ngericht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung verneint wird (vgl. SächsOVG, Be-\nschluss vom 8. Dezember 2008 – 2 B 316/08 – juris Rn. 9; Beschluss vom 28. August \n2020 – 2 B 281/20 – juris Rn. 6). Denn die Beschwerdeführer wenden sich gerade \nauch gegen die – im konkreten Verfahren angewandte – Verwaltungspraxis, nach der \nlediglich ein einziges Auswahlverfahren durchgeführt wird, in dem lediglich drei \nWunschschulen angegeben werden können und im Fall der Nichtberücksichtigung an \ndiesen Schulen ohne nochmalige Anhörung die Zuweisung an einer Schule mit freien \nKapazitäten erfolgt. Zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens hat sich das Sächsi-\nsche Oberverwaltungsgericht bislang – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert. \n \nbb) Die Beschwerdeführer haben auch Anhaltspunkte dafür, dass ihnen schwere und un-\nabwendbarere Nachteile entstünden, wenn sie auf den Rechtsweg in der Hauptsache \nverwiesen werden, nicht substantiiert vorgetragen. Allerdings können sich im Einzel-\nfall gravierende und irreversible Nachteile dadurch ergeben, dass der Beschwerdefüh-\nrer zu 3) jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht in \nder Schule seiner und seiner Eltern Wahl beschult wird. Zu berücksichtigen ist indes, \ndass nicht die Wahl des Bildungsweges als solche, sondern die für die Verwirklichung \ndes elterlichen Erziehungsrechts und das Recht des Kindes auf Schulbildung weniger \ngewichtige Aufnahme an einer bestimmten Schule berührt ist, auf die ein unbedingter \nAnspruch gerade nicht besteht (vgl. § 4a Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG). Zudem sind \nkonkrete Umstände, die gegen die – mittlerweile wohl bereits begonnene – Beschu-\nlung des Beschwerdeführers zu 3) in der Aufnahmeschule oder in besonderem Maße \nfür eine Beschulung in der Erstwunschschule sprechen könnten, etwa – gar durchgrei-\nfende – Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 31. August 2020 – Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16 – juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom \n12. November 2019 – 47/19.VB-3 – juris Rn. 22), weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \n \n\n \n7\n2. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechts-\nschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht rügen, \nentspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, \n§ 28 SächsVerfGHG). \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Die Beschwerdebegründung zeigt eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf effek-\ntiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht auf. \n \naa) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert den Rechtsweg eines jeden gegen Rechtsverlet-\nzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei \nnicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des \nEinzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Ap-\nril 2013 – Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 – Vf. \n28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst \nauch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und \nunzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entschei-\ndung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 81-IV-\n17; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 22-IV-09). Bei der Auslegung und An-\nwendung der vom Gesetzgeber bereitgestellten verfahrensrechtlichen Instrumente des \nEilrechtsschutzes sind die Fachgerichte gehalten, diesen Maßgaben zu entsprechen \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 22-IV-09). Der in \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und \nrechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung \ndiejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für \nden Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wie-\ngen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der \nHauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an \neiner vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zu-\nrückgestellt werden. Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht \nan einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschut-\nzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, \nwenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (Sächs-\n\n \n8\nVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom \n22. Mai 2014 – Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16 – juris Rn. 27). \n \nbb) Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt unter Berücksichtigung dieser Maßgaben \nnicht erkennen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtschutz in einer Weise versagt hat, die mit den verfassungsrechtlichen Maßstä-\nben des Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht mehr vereinbar ist. Er erschöpft sich in der Be-\nhauptung, das Gericht habe fehlerhaft gewürdigt, dass die Schulleiterin von den eige-\nnen und in dieser Form auch bekannt gegebenen Auswahlkriterien, insbesondere dem \nHärtefallkriterium abgewichen sei, so dass das Verfahren für andere Schulplatzbewer-\nber schwer vorhersehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführer setzen sich aber nicht \nnäher mit der Begründung des Gerichts auseinander, welches die – trotz Festlegung \neinzelner Auswahlkriterien mögliche – Annahme eines ungenannten Härtefalls sowohl \nim Allgemeinen als auch in Bezug auf die konkrete Auswahlentscheidung der Schul-\nleiterin der Erstwunschschule als nicht ausgeschlossen angesehen hat. Inwiefern diese \nBegründung, aus der eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Ge-\nricht erkennbar wird, verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, wird gerade nicht \naufgezeigt. Es wird auch nicht erkennbar, inwiefern die ausdrückliche vorherige Zu-\nlassung schwer konkretisierbarer, jedenfalls auf Einzelfälle beschränkter Härtefälle die \nEntscheidung der Beschwerdeführer beeinflusst hätte. Dass sie sich gerade deshalb für \ndie Erstwunschschule entschieden haben, weil dort lediglich Härtefälle in Bezug auf \nattestierte Gehbehinderungen als Auswahlkriterium benannt worden waren, legen die \nBeschwerdeführer nicht dar. \n \n3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, deren Nichtigkeit festzustellen, \ndirekt gegen § 3 Abs. 3 SOGYA hat wenden wollen, wäre jedenfalls die Jahresfrist des \n§ 29 Abs. 3 SächsVerfGHG nicht gewahrt. Eine mittelbare Prüfung der Verfassungskon-\nformität des Auswahlverfahrens und seiner normativen Grundlagen scheidet nach Vorste-\nhendem aus. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n9\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-178-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-178-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487963","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.532368+00:00"}}