{"status":"available","doknr":"OLD487962","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-23","aktenzeichen":"Vf. 137-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 137-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn M., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Alexander Kaden, \nKönigsbrücker Landstraße 29b, 01109 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 23. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n\n \n \n2\n1. \nDas Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 5. Mai 2020 (1 OWi 730 Js \n36376/19) sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli \n2020 (OLG 24 Ss 440/20 [Z]) verletzen den Beschwerdeführer in seinem \nGrundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf; sie werden aufgehoben. Die Sache \nwird an das Amtsgericht Marienberg zurückverwiesen. \n2. \nDer Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Ausla-\ngen zu erstatten. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 1. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil \ndes Amtsgerichts Marienberg vom 5. Mai 2020 (1 OWi 730 Js 36376/19) und die Beschlüsse \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli und 3. August 2020 (jeweils OLG 24 Ss \n440/20 [Z]). \n \nAusgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein Bußgeldbescheid des Landratsamts E. \nvom 1. Juli 2019 (Az. 119017000), durch welchen dem Beschwerdeführer vorgeworfen wur-\nde, am 13. April 2019 um 14:15 Uhr mit einem Pkw in der Ortschaft E. die zulässige Höchst-\ngeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten zu haben; es wurde eine Geldbuße \nvon 90,00 EUR festgesetzt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Zum anbe-\nraumten Termin zur Hauptverhandlung am 5. Mai 2020 erschien der – von der Verpflichtung \nzum persönlichen Erscheinen nicht entbundene – Beschwerdeführer am Amtsgericht Marien-\nberg. Dort wurden neben den gewöhnlichen Einlasskontrollen Kontrollen im Zusammenhang \nmit der Coronavirus-Pandemie durchgeführt. Hierzu musste sich jeder Besucher, um Zugang \nzum Gericht zu erhalten, am Eingang in eine fortlaufende, tabellarisch geführte Liste („Besu-\ncherkarte“) eintragen und dabei – für alle nachfolgenden Besucher lesbar – Name, Anschrift \nund Telefonnummer sowie das Aktenzeichen und den Sitzungssaal der Verhandlung angeben, \nzu der er geladen war. Der Beschwerdeführer sowie sein Verfahrensbevollmächtigter rügten, \ndas Ausfüllen der Liste sei unzumutbar und widerspreche jeglichen datenschutzrechtlichen \nGrundsätzen. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, die Liste auszufüllen, um – nach eige-\nnen Angaben – anderen Besuchern und dem Personal nicht zu ermöglichen, seine Telefon-\nnummer oder die konkrete Verhandlung bekannt zu machen, wurde ihm der Zugang zum Ge-\nricht verweigert. Durch das angegriffene Urteil vom 5. Mai 2020 verwarf das Amtsgericht \nden Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sa-\nche, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung \nnicht erschienen sei. Tatsachen, die sein Ausbleiben entschuldigen könnten, seien weder vor-\ngebracht noch sonst bekannt geworden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit \nder Verhandlung liege nicht vor. Hinsichtlich der im Zuge der Corona-Pandemie ergriffenen \nMaßnahmen habe sich das Amtsgericht an den Handlungsempfehlungen des Justizministeri-\nums und des Oberlandesgerichts Dresden orientiert und sich an diese gehalten. Der Zugang \n\n \n \n3\nzum Gericht sei jederzeit gegeben gewesen; er sei allein davon abhängig gewesen, dass sich \nder Besucher dazu entschließe, seine Identität prüfen zu lassen und den Eintrag in die Besu-\ncherliste vorzunehmen. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung \nhabe ebenfalls nicht vorgelegen, weil die Besucherlisten nicht im Wege der Datenverarbei-\ntung behandelt, konkret weder gespeichert noch vorrätig gehalten, sondern nach Ablauf von \ndrei Wochen vernichtet worden seien. Jedenfalls sei der Eingriff angesichts des vorrangigen \nAllgemeininteresses an der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt. \n \nDaraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, \nden das Oberlandesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Juli 2020 als \nunbegründet verwarf. Es sei weder geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des \nRechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuhe-\nben. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich zur angelasteten Ordnungswidrig-\nkeit in öffentlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht zu äußern, diese aber nicht genutzt. Die \nvorgenommenen Infektionsschutz- und Vorsichtsmaßnahmen der Gerichtsverwaltung zur \nEindämmung oder Unterbrechung von Infektionsketten unterliefen in ihrer tatsächlichen Um-\nsetzung nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. \n \nDen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 356a StPO verwarf das Oberlandesgericht durch \nden angegriffenen Beschluss vom 3. August 2020 als unbegründet. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf), weil die Gerichte über seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht \nentschieden hätten. Er sei der Verhandlung nicht unverschuldet säumig geblieben, weil er \nnicht dazu habe gezwungen werden können, seine persönlichen Daten für jedermann offenzu-\nlegen. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt, denn die Datenerhebung \nhabe auch unter Beachtung seiner Rechte ohne weitere Nachteile, Umstände oder Kosten \ndurchgeführt werden können. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf diesem Man-\ngel, weil in der Sache wegen einer zwischenzeitlich getilgten Voreintragung im Fahreig-\nnungsregister lediglich eine Geldbuße in Höhe von 80,00 EUR hätte verhängt werden können \nund auch nicht ausgeschlossen sei, dass das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt \nworden wäre. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be-\nklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n \n1. Der Zulässigkeit steht nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen. Zwar ist der \nBegriff des Rechtswegs in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG weit auszulegen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984, BVerfGE 67, 157 [170]: zu § 90 Abs. 2 \n\n \n \n4\nSatz 1 BVerfGG) und erfasst auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand nach einer einen Rechtsbehelf verwerfenden Entscheidung, und zwar selbst dann, \nwenn die Wiedereinsetzung – wie im Fall des § 74 Abs. 4 OWiG – selbstständig neben \ndem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde steht; denn die Entscheidungsvoraussetzungen \nfür den Rechtsbehelf und das Rechtsmittel sind grundsätzlich nicht deckungsgleich (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976, BVerfGE 42, 252 [256 f.]; Beschluss vom \n29. März 2007 – 2 BvR 2366/06 – juris Rn. 4). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand nach § 74 Abs. 4 OWiG war vorliegend aber unzumutbar, weil der Be-\nschwerdeführer im Wiedereinsetzungsverfahren nichts hätte geltend machen können, was \nnicht schon Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 2. Dezember 1987, BVerfGE 77, 275 [282]). \n2. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 5. Mai 2020 verletzt den Be-\nschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf). \na) Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren und \nsteht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Jus-\ntizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, \nBVerfGE 81, 123 [129] zu Art. 103 Abs. 1 GG). Der Einzelne soll nicht nur Objekt \nder richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte \nbetrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergeb-\nnis nehmen zu können (Baumann-Hasske in: ders./Kunzmann, Die Verfassung des \nFreistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 78 Rn. 11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar \n1959, BVerfGE 9, 89 [95]; Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 – juris \nRn. 36). Rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äuße-\nrung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbe-\nstimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [409]). \nb) Allerdings bedarf der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer Ausgestaltung durch den \nGesetzgeber. Dieser darf aber den Beteiligten nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu \nden entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 – juris Rn. 37). Die Auslegung \nder gesetzlichen Vorschriften in den jeweils maßgebenden Prozessordnungen ist \ngrundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Verfassungsgerichtshof nur einge-\nschränkt überprüft (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05; \nBeschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18). Nicht jeder Verfahrensfehler ist zu-\ngleich auch als Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu werten (vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [313 f.]; Beschluss vom \n8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG). Es gibt jedoch ein \nMindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. Sep-\ntember 2018 – 2 BvR 745/18 – juris Rn. 37). Verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des \n\n \n \n5\nFachgerichts ist zumindest dann eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, wenn \nein mit dem gerügten Verstoß inhaltsgleiches Gesetz als verfassungswidrig anzusehen \nwäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1987, BVerfGE 74, 228 [233 f.]; Be-\nschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 – \n2 BvR 745/18 – juris Rn. 37; Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 BvR 675/19 – juris \nRn. 13), offenkundige Gesetzesverletzungen vorliegen, die mit einer Einschränkung \ndes rechtlichen Gehörs einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, \nBVerfGE 75, 302 [312]; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 1 BvR 1155/18 – juris \nRn. 12), oder das Fachgericht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs eindeutig ver-\nkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982, BVerfGE 60, 305 [310 f.]; Be-\nschluss vom 30. Januar 1985, BVerfGE 69, 126 [139]; vgl. zum Ganzen auch Degen-\nhart in: Sachs, GG, 8. Aufl. Art. 103 Rn. 15; Radtke in: Epping/Hillgruber, GG, \n3. Aufl., Art. 103 Rn. 5: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG). \nc) Die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann insbesondere von der \nAuslegung und Anwendung von Säumnisvorschriften abhängen (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 11. Februar 1976, BVerfGE 41, 332 [334]; Beschluss vom 29. März 2007 \n– 2 BvR 2366/06 – juris Rn. 15). Zwar garantiert Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nur die \nÄußerungsmöglichkeit und ist nicht beeinträchtigt, wenn der Beteiligte ihm einge-\nräumte prozessuale Möglichkeiten nicht ausschöpft, weil er – etwa i.S.d. § 329 Abs. 1 \nSatz 1 StPO oder § 74 Abs. 2 OWiG – ohne genügende Entschuldigung der Hauptver-\nhandlung fernbleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 11-IV-14). \nVorschriften, die das Nichterscheinen des Betroffenen mit dem Verlust des Rechtsmit-\ntels sanktionieren, sind allerdings nur vor dem Hintergrund der Rechtsvermutung zu \nrechtfertigen, dass der Betroffene durch sein Ausbleiben zeigt, dass er das Rechtsmit-\ntel nicht mehr weiterverfolgen will und damit auf rechtliches Gehör und eine sachliche \nNachprüfung der gegen ihn ergangenen Entscheidung verzichtet (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 26. März 2015 – Vf. 11-IV-14; vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 \n– 4 StR 122/62 – juris: zu § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der hierbei möglicherweise ein-\ntretende endgültige Verlust der Äußerungsmöglichkeit gebietet eine enge Auslegung \ndieser Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 2366/06 – \njuris Rn. 15). \nAus dieser von Verfassungs wegen gebotenen engen Auslegung (im Sinne einer zu-\nrückhaltenden Anwendung) des § 74 Abs. 2 OWiG folgt das generelle Gebot, den Be-\ngriff der „genügenden Entschuldigung“ zu Gunsten des Betroffenen weit zu verstehen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 2366/06 – juris Rn. 16 m.w.N.; \nvgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013 – 3 Ss 20/13 – juris Rn. 8; \nBayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 – 202 StRR 29/20 – juris Rn. 7: jeweils zu \n§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO; Krumm in: Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 22). \nEine Entschuldigung ist nach der – insofern verfassungsrechtlich unbedenklichen – \nherrschenden Auffassung dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Be-\nlange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erschei-\nnen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig er-\n\n \n \n6\nscheinen lassen, wenn dem Betroffenen also unter den gegebenen Umständen unter \nBerücksichtigung der Bedeutung der Sache ein Erscheinen billigerweise nicht zumut-\nbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf \nschuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (BayObLG, Beschluss vom \n31. März 2020 – 202 StRR 29/20 – juris Rn. 8 m.w.N.: zu § 329 Abs. 1 StPO; vgl. \nHettenbach in: BeckOK OWiG, Stand Januar 2021, § 74 Rn. 30; Senge in: Karlsruher \nKommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 32 m.w.N.; Krumm in: Gassner/Seith, \nOWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 22; Bohnert/Krenberger/Krumm in: Krenberger/Krumm, \nOWiG, 6. Aufl., § 74 Rn. 24; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 29). \nd) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist das Amtsge-\nricht Marienberg nicht gerecht geworden, indem es eine hinreichende Entschuldigung \nfür das Fernbleiben verneint und deswegen den Einspruch des Beschwerdeführers ge-\nmäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung \nhat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass das Gericht selbst den Zugang des \nBeschwerdeführers zum Gerichtsgebäude und damit auch dessen Teilnahme an der \nHauptverhandlung in offenkundig rechtswidriger Weise von der Preisgabe personen-\nbezogener Daten abhängig gemacht hatte. \naa) Die am Einlass zum Gerichtsgebäude bei sämtlichen Besuchern durchgeführte, pa-\npiergebundene Sammlung personenbezogener Daten (Name, Vorname, Anschrift, Te-\nlefonnummer, Datum und Uhrzeit des jeweiligen Zutritts zum Gebäude einschließlich \nder mit dem Eintrag in die Liste verbundenen Bestätigung, in keinem Coronavirus-\nRisikogebiet gewesen zu sein, keine Symptome einer Coronavirus-Infektion aufzuwei-\nsen und keine entsprechende Kontakte gehabt zu haben), fällt in den Anwendungsbe-\nreich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-\ngener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG \n(Datenschutz-Grundverordnung, künftig: DSGVO), die in sämtlichen Mitgliedstaaten \nunmittelbar Geltung beansprucht und daher auch vom Amtsgericht zu beachten war. \nDenn es handelt sich hierbei i.S.d. Art. 2 Abs. 1 DSGVO um die nichtautomatisierte \nVerarbeitung von in einem Dateisystem gespeicherter Daten. Nach der Definition in \nArt. 4 Nr. 6 DSGVO besteht ein solches Dateisystem in einer strukturierten Sammlung \npersonenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig \ndavon, ob sie zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichts-\npunkten geordnet geführt wird; umfasst sind nach herrschender Auffassung alle denk-\nbaren Ordnungssysteme einschließlich Tabellen und Listen (vgl. Kühling/Raab in: \nKühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 4 Abs. 6 DS-GVO Rn. 3; Bäcker in: \nBeckOK Datenschutzrecht, Stand August 2020, Art. 2 DS-GVO Rn. 4, Art. 4 DS-\nGVO Rn. 83; Ernst in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 2 DS-GVO Rn. 8 f.; \nEnnöckl in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 4 \nRn. 110 ff.; Kramer in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesam-\ntes Medienrecht, 4. Aufl., 77. Abschnitt Rn. 8). Vorliegend erfolgte jedenfalls eine ge-\nordnete Sammlung der Informationen über den Zutritt zum Gerichtsgebäude, die – zu \n\n \n \n7\nRekonstruktionszwecken für die Gesundheitsbehörden – sowohl nach Datum und \nUhrzeit, als auch nach den weiteren erhobenen Merkmalen wie insbesondere Sitzungs-\nsaal, Name oder Kontaktdaten ausgewertet werden konnte. Bereits das Erheben sol-\ncher personenbezogenen Daten stellt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung im \nSinne der Datenschutz-Grundverordnung dar. Da die Verarbeitung nicht zum Zwecke \nder Strafverfolgung, sondern aus Gründen des Infektionsschutzes erfolgte, steht Art. 2 \nAbs. 2 Buchst. d DSGVO einer Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht \nentgegen. \nbb) Die Erhebung der personenbezogenen Daten mittels einer – zumindest für nachfol-\ngende Besucher – einsehbaren Liste verstieß offenkundig gegen den Grundsatz der \nVertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO und stellte daher eine unzuläs-\nsige Verarbeitung dar, weil sie unbefugten Dritten Zugang zu den Daten ermöglichte \n(vgl. Erwägungsgrund 39 Satz 12 DSGVO; Herbst in: Kühling/Buchner, DS-GVO \nBDSG, 3. Aufl., Art. 5 Rn. 76; Schantz in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand August \n2020, Art. 5 DS-GVO Rn. 35 f.; Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl., \nArt. 5 Rn. 28). \nVor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob die beabsichtigte Verarbei-\ntung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf eine Rechtmäßigkeits-\nvoraussetzung i.S.d. Art. 6 DSGVO gestützt werden konnte und auch dem Vorbehalt \nder Erforderlichkeit genügte. \ncc) Das Amtsgericht war von Verfassungs wegen gehalten, den Umstand, dass der Be-\nschwerdeführer, um Zugang zum Gerichtsgebäude zu erlangen, personenbezogene Da-\nten in einer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen widersprechenden Weise hätte \nangeben müssen, bei der Prüfung des § 74 Abs. 2 OWiG in die Abwägung mit der öf-\nfentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung einzustellen. Die \nprozessuale Mitwirkungsobliegenheit, zumutbare Möglichkeiten auszuschöpfen, um \nsich rechtliches Gehör zu verschaffen, umfasst nicht die Erfüllung von Zugangsvo-\nraussetzungen, deren Ausgestaltung durch die an das Recht gebundene Gerichtsver-\nwaltung objektiv rechtswidrig war. Es stand auch nicht in Rede, dass der Beschwerde-\nführer eine Preisgabe der Daten auch unabhängig von der Form der Erhebung verwei-\ngert hätte. Für eine amtswegige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einlasskontrollen am \nTag der Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht schon deshalb Anlass, weil der Ver-\nfahrensbevollmächtigte in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass der Beschwer-\ndeführer infolge verweigerten Zugangs nicht habe erscheinen können. Dem steht auch \nnicht entgegen, dass das erkennende Gericht – offenbar – darauf vertraut hat, dass am \nAmtsgericht entsprechende Handlungsanweisungen des Oberlandesgerichts Dresden \nsachgerecht umgesetzt worden sind. Dies hat das Amtsgericht nicht getan und dadurch \nden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. \ne) Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß, weil das Amtsgericht, hätte es die Ver-\nletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erkannt, eine genügende Entschuldi-\n\n \n \n8\ngung des Beschwerdeführers hätte annehmen und deshalb von einer – dann unzulässi-\ngen – Verwerfung des Einspruchs hätte absehen müssen. Denn wer durch rechtswidri-\nge Maßnahmen des Gerichts von der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung abge-\nhalten wird, hat die fehlende Teilnahme nicht zu verantworten. \n3. Indem das Oberlandesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Juli \n2020 die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts \ntrotz des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt hat, hat es selbst \ndas Recht des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. \n \nDer Beschwerdeführer hat mit dem Zulassungsantrag ausdrücklich auch die Versagung \nrechtlichen Gehörs i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gerügt. Das Oberlandesgericht behaup-\ntet in dem angegriffenen Beschluss nur pauschal und ohne nähere Begründung, die am \nAmtsgericht vorgenommenen Maßnahmen unterliefen nicht den Anspruch des Beschwer-\ndeführers auf rechtliches Gehör. \n \n \nIII. \n \nDas Urteil des Amtsgerichts vom 5. Mai 2020 und der Beschluss des Oberlandesgerichts \nDresden vom 15. Juli waren gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben und die Sache an \ndas Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. \n \nMit der Aufhebung dieser Entscheidungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dres-\nden vom 3. August 2020 (OLG 24 Ss 440/20 [Z]) gegenstandslos (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 121-IV-17; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 154-IV-\n11). \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Sächs-\nVerfGHG). \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-137-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-137-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487962","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.503034+00:00"}}